Vielleicht "Napo" ?

https://www.bgrci.de/praevention/praeventionsmedien/videothek/napo/

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Entsprechend § 15 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinanderfolgen.

Nachzulesen unter folgendem Link:

http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16508/1_2_1.pdf

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Letztlich ist noch kein Meister vom Himmel gefallen. D.h. trainieren, trainieren, trainieren.

Die Trainingstipps deines Lehrers sind richtig, beherzige sie bei deinem Training.

Viel Erfolg!

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Wenn überhaupt, kann nur die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) eine Ausnahme erteilen.

Für den Fall, dass du nach 20 Uhr arbeitest und bei einer Kontrolle auffällig wirst, bekommt lediglich der Arbeitgeber Ärger, an ihn ist das Jugendarbeitsschutzgesetz gerichtet und er muss für die Einhaltung sorgen. Das Bußgeld in einem solchen Tatbestand liegt bei 200 € bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere ½ Stunde.

Es sollte daher im Interesse deines potentiellen Arbeitgebers liegen, sich an die gültigen Vorschriften zu halten.

Noch ein persönliches Wort. Du wirst in den nächsten 50 Jahren noch genügend Möglichkeit haben zu Arbeiten und du wirst später froh sein, nicht bis in die Nacht arbeiten zu müssen.

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Es muss eine gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung vorliegen, die ausweist welche persönliche Arbeitsschutzausrüstung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bzw. vom Arbeitnehmer getragen werden muss.

Wende dich mit deinem Anliegen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsarzt.

Wenn es keine funktionierende Arbeitssicherheitsorganisation in deinem Betrieb gibt, empfiehlt sich die zuständige Gewerbeaufischt (staatliche Arbeitsschutzbehörde) zu informieren. Keine Sorge, die Mitarbeiter sind dazu verpflichtet gegenüber deinem Arbeitgeber deine Anonymität zu wahren.

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Warum eine Ausrede, der Spiegel bzw. das Spiegelgehäuse ist wohl definitiv kaputt. Die Mutter deines Kumpels hatte genung Vertrauen in dich um dir ihr Auto zu leihen und du willst sie als Dank dafür anlügen.

Falls eine Voll- oder Teilkaskoversicherung für das Fahrzeug besteht, kann der Schaden über die Versicherung abwickelt werden. Aufgrund der Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt empfiehlt sich bei einem "kleinen Schaden" die Abwicklung ohne den Versicherungsschutz zu beanspruchen. Ein seriöser Versicherungsgeber wird euch auch dahingehend beraten.

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Es ist davon auszugehen, dass es bei einem Unternehmen wie Goodyear eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation gibt und der Arbeitsschutz auch gelebt wird. D.h. Luftgrenzwerte am Arbeitsplatz werden durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch oder persönlich) eingehalten. Eine Gefahr für die Gesundheit sollte bei Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzvorgaben daher nicht bestehen. Nur der Geruch von Gummi ist per se noch nicht gesundheitsschädlich, wenn vielleicht gewöhnungsbedürftig und für hypersensible Menschen schwer zu ertragen.

BGR 221 Sicheres Arbeiten in der Gummiindustrie:

https://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgr221.pdf

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Eine Freistellung auf Grundlage des JArbSchG ist nicht möglich.

Entsprechend § 2 JArbSchG ist ein Jugendlicher im Sinne des Gesetzes, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

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Der Klassenraum ist per se kein Hitzearbeitsplatz.

Wenn man vom Lehrer als Arbeitnehmer ausgeht, muss der Arbeitgeber mittels einer Gefährdungsbeurteilung (Paragraph 3 Arbeitsstättenverordnungen) Maßnahmen benennen, die bei zeitweiligen hohen Raumtemperatur zu ergreifen sind. Hier würde m.E. reichen, wenn der Arbeitgeber Getränke zu Verfügung stellt.

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Ja klar

Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Anwendung (§ 2 Abs. 3 JArbSchG).

Entsprechend § 5 Abs. 4 JArbSchG dürfen Jugendliche, (welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen) für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16508/1_2_1.pdf

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Der Gesetzgeber schreibt im Jugendarbeitsschutzgesetz vor, dass Jugendliche im Alter von 13 und 14 Jahren maximal zwei Stunden täglich arbeiten dürfen und dies nur mit Zustimmung ihrer Eltern und bei leichter Arbeit, wie zum Beispiel dem Austragen von Zeitungen. Ab 15 Jahren werden die Regeln gelockert. Schüler dürfen dann in den Ferien für vier Wochen pro Jahr arbeiten auf Grundlage einer 5-Tage-Woche, also 20 Arbeitstagen, Geld verdienen. Die maximale Arbeitszeit pro Tag ist auf acht Stunden beschränkt. Pro Woche dürfen vierzig Stunden nicht überschritten werden. Ab 18 sind 50 Arbeitstage pro Jahr gestattet, alles was darüber liegt unterliegt nicht mehr den Bedingungen eines Ferienjobs.

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Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgestz durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen (Gefährdungsbeurteilung). Unterstützt wird er dabei von der ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.

Sollte er dieser Verpflichtung nicht oder nicht angemessen nachkommen sollte vom Arbeitnehmer die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde (Gewerbeaufsicht) informiert werden. Das gleiche gilt, falls der Betrieb keine entsprechende Arbeitssicherheitsorganisation besitzt. Die Beschwerde wird dort selbstverständlich vertraulich behandelt.

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Aus deiner Frage wird nicht ersichtlich, ob die bereits volljährig bist.

Wenn dem nicht so ist gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, ansonsten findet das Arbeitszeitgesetz Anwendung.

In diesen beiden Gesetzen findest du einschlägige Vorschriften zur erlaubten Arbeitszeit.

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Wahrscheinlich wird dich auch die Krankenversicherung der Geschädigten anschreiben und damit versuchen die für sie entstandenen Kosten auf dich abzuwälzen.

Tipp:

Beantworte die Briefe der "gegnerischen" Krankenversicherung nicht. Du bist hierzu auch nicht verpflichtet, da der Vertragspartner der Krankenversicherung die Versicherte/Geschädigte ist.

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Gehörschutz ist nicht gleich Gehörschutz!

Informationen hierzu:

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5024.pdf

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