Hallo liebe Elke, wenn Du Probleme in der Wohnung hattest, dann wäre es angeraten gewesen, diese Probleme SCHRIFTLICH unter Fristsetzung anzumahnen und ggf. eine angemessene Mietminderung zu avisieren. Der Vermieter hätte eine Möglichkeit zur Behebung der Mängel gehabt. Nun ist mir nicht bekannt, ob die Mängel bereits an den Vermieter mitgeteilt wurden oder nicht, aber wenn, dann scheint das nicht in der vorgesehenen Form geschehen zu sein und jetzt hast Du deshalb keinerlei rechtliche Grundlage für einen Einbehalt.
Die Wohnung ist nach Auszug in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Eine Renovierungspflicht besteht nur dann, wenn die Parteien diese Renovierung im Mietvertrag vereinbart haben und dann muss die Renovierung auch angemessen sein (eine intakte Wohnung, die ggf. sogar erst kürzlich renoviert wurde, muss man nicht nochmal renovieren, aber eine Wohnung die Mängel hat (z. B. nikotinbraune Tapeten, beschädigte oder durchlöcherte Wände u. Fliesen etc. schon). Hier kann man ohne Besichtigung der Wohnung wohl keine Aussage treffen, ob in Deinem Fall eine Renovierung notwendig ist oder nicht. Interessant in dieem Zusammenhang ist der Schneeschaden. Ggf. würde die Vermieterin ja eine Regulierung von der Versicherung erhalten, in der auch Kosten für die Sanierung der betroffenen Wohnungsteile enthalten sind. Diese wären dann ja von Dir auf keinen Fall mehr zu renovieren!
Bezüglich der Nebenkostenabrechnung solltest Du prüfen, inwiefern Dir die Abrechnung überhaupt noch fristgerecht übergeben wurde (hat innerhalb 1 Jahres nach Beendigung des Abrechnungszeitraums zu erfolgen). Ist die (erste) Abrechnung nicht fristgerecht, so brauchst Du darauf auf keinen Fall mehr was nachzuzahlen.
Die Vermieterin darf Dir aber auf die Abrechnung auch nur einen "angemessenen" Teil der Kaution einbehalten. Deshalb solltest Du mit dem Einbehalt der Miete vorsichtig sein, denn damit würdest Du Dich ja ins Unrecht setzen und im Falle einer Klage hinten herunter fallen. Ggf. kannst Du unter Hinweis auf die bislang ausgebliebene Nebenkostenabrechnung allerdings die Vorauszahlung einbehalten bzw. kürzen, aber dass sollte zuvor von einem Juristen geprüft werden (auf Formalitäten, die zu beachten sind, als auch auf die angemessene Höhe des Abzuges etc.)
Du siehst, die Sache ist nicht ganz einfach!
Ich drücke Dir die Dauemn für eine gute Entscheidung, Gruß peuteneuer von ObjektV.de