Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit sind nur zwei mögliche Gründe für finanzielle Not. Wer seine Miete deshalb nicht zahlen kann, muss mit einer Kündigung rechnen. Welche Regeln gelten.
Die Mietzahlung ist die wichtigste Vertragspflicht des Mieters. Deshalb hat es der Gesetzgeber grundsätzlich ermöglicht, einen säumigen Mieter schnell vor die Tür zu setzen.
Der Vermieter hat nach Paragraf 543 BGB (Absatz 2 Nr. 3) das „Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund“, und zwar wenn der Mieter...
... für zwei aufeinander folgende Termine die Miete nicht zahlt oder mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete (mehr als eine Monatsmiete) in Verzug ist ... oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, dem Vermieter eine Summe schuldet, die der Miete für zwei Monate entspricht.
Wenn die Miete, wie meist, monatlich zu zahlen ist, droht also bei zwei Monaten Mietrückstand der sofortige Rausschmiss. „Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wie der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt hat“, sagt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens.
Kündigungsgrund muss genannt sein Der Vermieter muss den wichtigen Grund, in diesem Fall den Mietrückstand, in seinem Kündigungsschreiben angeben. Tut er es nicht, ist die Kündigung unwirksam. Doch wie genau muss der Vermieter dabei vorgehen? Eine Zeitlang wurde vor Gerichten darum gestritten, ob die einzelnen Fehlbeträge aufgelistet werden müssen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das zu Gunsten der Vermieter geklärt: Bei „einfacher Sachlage“ reiche es, wenn im Kündigungsschreiben der Zahlungsverzug als Grund genannt und der Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert wird. Die Angabe weiterer Einzelheiten wie Datum des Verzugseintritts oder Aufgliederung des Mietrückstandes für einzelne Monate ist entbehrlich, so der BGH (Az: VIII ZB 94/03). Der Mieter könne anhand seiner Kontoauszüge selber feststellen, wann er wie viel gezahlt hat.
Nachzahlen ist möglich War die Kündigung in diesem Punkt wirksam, so bleibt dem Mieter noch ein Chance: Er kann nachzahlen und so die fristlose Kündigung aus der Welt schaffen. Sie wird dann unwirksam, wenn „spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs“ bezahlt wird oder sich das z. B. Sozialamt verpflichtet, die Mieten zu übernehmen (Paragraf 569 BGB, Absatz 3). Die Frist läuft, wenn die Räumungsklage zugestellt wird.
Quelle: http://www.focus.de/immobilien/mieten/mietrueckstand-wann-der-vermieter-kuendigen-kann_aid_475378.html
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