@Experte: Das mit der Anatomie wiederholen wir aber nochmal, ja? Die Oberschenkel sind nicht klein, und Bein- bzw Oberschenkelschüsse werden regelmäßig von der Polizei in Deutschland durchgeführt. Die deutschen Polizeigesetze verbieten auch ausdrücklich Schüsse, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich sind, es sei denn zur Abwehr einer klaren, unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben. (N.B. Auch Nothilfe muss verhältnismäßig sein).

Zitat bayerisches PAG:

(2) 1Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. 2Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person ist.

Im Übrigen werden auch Warnschüsse praktiziert und sind in diversen Polizeigesetzen der Länder als mögliche Form der Warnung explizit erwähnt.

Wiederum das bayerische PAG:

(1) 1Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. 2Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. 3Als Androhung des Schußwaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schußwaffen und Explosivmittel dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

Im Übrigen wird ja eben nicht nur auf Angreifer geschossen, sondern auch siehe z.B. bayerisches PAG:

um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie

a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder

b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Sprengmittel mit sich führt,

4.zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist

a)auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder

b)auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Schußwaffen oder Sprengmittel mit sich führt,

5.um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern oder in sonstigen Fällen des Art. 107 BayStVollzG.

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