Antwort
§ 273 StGB Verändern von amtlichen Ausweisen
(1)Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2)Der Versuch ist strafbar.
Auch wenn er damit niemanden täuschen will, ist bei den Beamten, die das entdecken, zumindest ein Anfangsverdacht gegeben und es gibt erst einmal Probleme und eine Anzeige für den Inhaber.