Info: Telefonterror

Unter Telefonterror versteht man das wiederholte Anrufen einer anderen Person, welches oft mit Beschimpfungen oder Beleidigungen einhergeht, manchmal aber auch nur den Zweck hat, eine andere Person, insbesondere bei Nacht, aus dem Schlaf zu reißen. Telefonterror wird rechtlich als vorsätzliche Körperverletzung gewertet.

Soweit die Info zu deinem Problem. Du kannst, wenn du den Anrufer kennst, bei der Polizei Anzeige wegen vorsätzlicher Körperverletzung erstatten. Da deine Mutter als Zeugin den Anruf mitgehört hat ist zusätzlich von Vorteil. Du kannst aber, auch ohne Zeugen Anzeige erstatten. Wenn du das so schnell wie möglich machst sind eventuelle Handydaten des Anrufers bei dessen Netzbetreiber noch vorhanden und belegen die Tathandlung. Dies geht aber über die Polizei. In den meisten Fällen sind die Anrufer Personen im Bekanntenkreis. Für dich würde ich raten, solltest du nochmals angerufen werden sage dem Anrufer klar und deutlich, wenn bekannt mit Nennung dessen Namen, dass du Anzeige erstattest, wenn das Ganze nicht aufhört. Es besteht auch die Möglichkeit Schmerzensgeld einzufordern, dies über einen Rechtsanwalt.

 

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Deine Vermieterin macht sich durch ihre Handlung strafbar. Ich habe dir im Anschluss den original Gesetzestext des Strafgesetzbuchen (StGB) angehängt. Für dich dürfte Absatz (4) zutreffen. Du kannst bei der Polizei deswegen eine Anzeige erstatten. Hierbei musst du einen Strafantrag stellen, da die Verfolgung dieser Straftat nur auf Antrag, also Strafantrag, verfolgt wird. In deinem Falle würde ich wie folgt vorgehen:

  • Sage deiner Vermieterin selbstbewusst, dass sie sich mit ihrem Tun strafbar macht. Du kannst ja den entsprechenden Gesetzestext vorbringen. Das wirkt und es entsteht bei deiner Vermieterin der Eindruck, dass du dich hier gut auskennst.
  • Des Weiteren sage deiner Vermieterin zusätzlich, dass du, falls dies so weitergeht, die Miete entsprechen kürzen würdest. Du kannst ihr noch sagen, dass du dies mit dem Mieterschutzbund entsprechend abklären wirst.

Wenn du ihr das in einem selbsbewussten Auftretenso so sagst  dann kann ich dir nur sagen, dass der ganze Vorfall sehr schnell beendet ist. Wenn nicht, kannst du Klage erheben und Schadenersatz einfordern. Lass dir aber von der Vermieterin nicht mit Rausschmiss drohen. Das geht so nicht.

 

§ 248c
Entziehung elektrischer Energie

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

 

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Rufe die Polizei an bei der du die Anzeige erstattet hast und lass dir das Aktenzeichen der Polizei und der Staatsanwaltschaft geben. Lass dir von der Polizei auch die Anschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft geben. Dann schreibe an die Staatsanwaltschaft einen Brief, unter Angabe der beiden Aktenzeichen, und frage nach dem Ausgang des Verfahrens nach. Du musst dich als Geschädigter bzw. als Anzeigeerstatter zu erkennen geben. So wird dir dann geholfen und du bekommst Bescheid wie das Ganze ausging. 

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In deinem Fall ist der Straftatbestand der Untgerschlagung gem. Strafgesetzbuch erfüllt. Das heißt, du kannst den "Fettsack" wegen diesem Straftatbestand bei der Polizei anzeigen. Sollte er zur Tatzeit das 14. Lebensjahr nicht vollendet gehabt haben, ist er strafunmündig und wird nicht bestraft. Die Anzeige hat aber nur das Ziel, die Person wegen dieser Tathandlung zu bestrafen und bedeutet nicht, dass du gleichzeitig dein Geld zurückbekommst. Die Sache mit dem Geld zurückbekommen fällt undter die Zivilgerichtsbarkeit, also eine ganz andere Schiene. Dies bedeutet, dass du bei einem Anwalt vorsprechen musst. Dieser nimmt dann Kontakt mit der Person auf, die dir das Geld schuldet und fordert um Rückgabe. Falls eine Rückzahlung nicht erfolgt kann es bis zur Pfändung gehen. Für dich bedeutet dies jedoch, dass dir hier mehr Kosten entstehen als die 30 EURO. Ich rate dir zu folgendem: Falls die Geschichte nicht länger als 1 Jahr zurückliegt drohe der Person, dass du ihn wegen Unterschlagung anzeigen wirst, sollte er dir das Geld nicht zurückgeben. Sollte er darauf nicht reagieren, so zeige ihn bei der Polizei an. Auch wenn die Anzeige wegen Geringfügigkeit eingestellt werden sollte ist dein Schuldner in den polizeilichen Akten gespeichert. Das kann ihm später durchaus Schwierigkeiten bereiten. Auf diesem Wege bekommst du zwar das Geld nicht zurück, hast aber deinem Kontrahenten einen Stein zwischen die Füße geworfen. Mit dem Zivilgericht rate ich dir ab, da es letztendlich für dich teurer wird als die geliehenen 30 EURO. Noch was. Die Polizei muss die Anzeige aufnehmen und kann dich nicht wegen Geringfügigkeit abweisen. Eine Straftat wegen Geringfügigkeit einzustgellen steht nur der Staatsanwaltschaft zu. 

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Es ist so, dass bestimmte Straftaten rechtlich nur dann verfolgt werden, wenn es der Geschädigte ausdrücklich wünscht, also Strafantrag stellt. Die Stellung eines Strafantrages bedeutet, dass der Antragsteller möchte, dass der Täter bestraft wird. Für den Strafantragsteller entstehen keinerlei Kosten, denn die Verfolgung von Straftaten ist Aufgabe des Staates und somit nicht mit Kosten verbunden. Bei schweren Straftaten ist eine Strafantragstellung nicht möglich. Bei Bekanntwerden von solchen Straftaten, z.B. Einbruch, wird die Straftat von der Polizei verfolgt auch dann, wenn es der Geschädigte nicht möchte. Strafanträge richten sich also nach der Schwere der Straftat. In deinem Falle solltest du Strafantrag stellen, da es sonst sein kann, dass das Verfahren gegen den Spanner eingestellt wird und dieser zu weiteren Taten ermutigt wird. Solltest du keinen Strafantrag stellen ist es so, dass die Polizei die Anzeige trotzdem der Staatsanwalt vorlegen muss. Diese entscheidet dann auf die Schwere der Tat und eine Strafverfolgung wäre dann auch möglich, wenn du keinen Strafantrag gestellt hast. Du kannst im Übrigen jederzeit die Stellung eines Strafantrages widerrufen. Dies dann bei der Polizei. Zusammengefasst ist zu sagen, dass ich dir die Stellung eines Strafantrages dringend anrate. Für dich entstehen keinerlei Kosten. Sollte es zur Gerichtsverhandlung kommen entstehen für dich auch keine Kosten, da du Klägerin einer Straftat bist. Kosten können nur dem Angeklagten entstehen, der im ungünstigsten Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Für dich also kostenfrei. Lediglich den Rechtsanwalt, solltest du einen hinzuziehen, mußt du bezahlen, solltest du keine Rechtschutzversicherung haben. Es ist aber nicht in allen Fällen erforderlich, einen Anwalt hinzuzuziehen. In deinem Falle würde ich bei deinem zuständigen Amtsgericht eine Rechtsauskunft einholen, die dort kostenlos ist.

 

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Grundsätzlich ist alles was mit Betäubungsmitteln/Rauschgift zu tun hat im Betäubungsmittelgesetz geregelt. In eurem Falle gehe ich von Marihuana oder Haschisch, also Cannabisprodukten aus, da ihr das Zeugs raucht. Natürlich gibt es auch noch andere Drogen die geraucht werden können. Deiner Beschreibung nach gehe ich von Cannabis, also Marihuana, bezeichnet auch als Gras, aus.

Nach § 29 Betäubungsmittelgesetz wird bestraft, wer Betäubungsmittel (Btm) besitzt, erwirbt, also kauft, oder an andere Personen abgibt. Im Besitz von Btm ist man zum Beispiel nicht, wenn ihr in einer Gruppe raucht und der Joint so in der Runde weitergereicht wird. Jeder der raucht und diesen Joint weitergibt ist nicht im Besitz von Btm. Es liegt strafloser Konsum vor, weil der Konsum als solches nicht unter Strafe steht. Derjenige, der dann am Schluss den Joint in Händen hält und nicht weitergibt ist im Besitz und macht sich strafbar. Derjenige, der den Joint erworben hat und in die Runde zum Rauchen weitergibt macht sich auch strafbar, weil er das Marihuana käuflich erworben hat, was unter Strafe gestellt ist. Zur Strafe ist entscheident, ob jemand zum erstenmal sich strafbar gemacht hat oder bereits mehrmals in den Polizeiakten vermerkt ist. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Einzelfall. Im schlimmsten Falle, wenn es das "Erste Mal" ist, bekommst du, in aller Regel, mehrere Stunden Arbeitsleistung in einer sozialen Einrichtung. Bedenke aber, dass der Konsum von Betäubungsmitteln auch an die Führerscheinstelle weitergeleitet werden kann. Falls du dann den Führerschein machen möchtest bekommst du hier Schwierigkeiten. Hast du bereits einen Führerschein könnten Nachweise über deinen Hausarzt verlangt werden, dass keine Btm-Rückstände im Blut vorhanden sind. Dies auf einen längeren Zeitraum hin. Du könntest auch an deiner Arbeitsstelle Schwierigkeiten haben, denn da wird oft nach Konsum von Btm nachgefragt, der durch eine Urinprobe zu wiederlegen wäre. Beste Regel, lass die Finger weg, denn Cannabis ist der Anfang für härtere Drogen.

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In der Platzordnung der meisten Campingplätze ist angegeben, dass Personen unter 18 Jahren, ohne Erwachsene Begleitperson, dort nicht campen dürfen. Such dir im Internet einen Campingplatz und schau in der Platzordnung nach, vielleicht gibt es welche, die es erlauben. Solltest du welche finden, sind das sehr sehr wenige. In Italien so gut wie keine, die es erlauben.

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Die Warenmitteilung bedeutet, dass die Einfärbung, also die Farbe als solche nicht von bester Qualität ist was zur Folge haben kann, dass beim Waschen deine Jeans an Farbe verliert und das bei jedem weiteren Waschgang. Deine Jeans ist zwar von der Stoffqualität in Ordnung jedoch die Farbe verbleicht. Die Jeans sieht dann einfach nicht mehr schön aus. Beim Waschen ist auch zu beachten, dass hellere Wäsche, die mitgewaschen wird, die Farbe der Jeans annimmt. Aber sonst kannst du diese sorglos tragen. Auf der Haut färbt sie in aller Regel nicht ab. Es sei, dass du vom Regen klatsch nass bist. Die Abfärbung hat jedoch keine gesundheitlichen Bedenken. Für diesen Preis kannst du nichts besseres erwarten. Zusammengefasst bedeutet der Hinweis, dass Wäsche, die zusammen mit deiner Jeans in der Waschmaschine gewaschen wird mit der Farbe der Jeans einfärbt. Beachtest du, dass keine empfindliche, hellere Wäsche mitgewaschen wird, passiert nichts.

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Wie du schon gesagt hast, kannst du hinten mal was rein schmeißen (bei einem Fünf-Türer). Egal ob du überwiegend alleine oder zu Zweit fährst, wirst du an einem Zwetürer keine wirkliche Freude haben. Bedenke, bei einem Zweitürer sind die Türen größer. Also bei einem eingeparkten Fahrzeug brauchst du seitlich wesentlich mehr Platz um die Türe zu öffnen. Auch vom Sicherheitsaspekt ist ein Fünftürer besser. Bei einem Unfall z.B. können Fahrgäste auf dem Rücksitz das Fahrzeug schneller verlassen. Bei einem Zweitürer sind sie gefangen.  Obwohl Zweitürer natürlich billiger sind rate ich zu einem Fünftürer. Du wirst das nicht bereuen. Ich habe jahrelang einen solchen gefahren, bis ich dann zu einem Fünftürer wechselte. Ich würde nicht mehr tauschen.

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Ich kann nur für Baden-Württemberg sprechen, dürfte bei den anderen Bundesländern aber ähnlich sein. Die Polizei hat allgemein ein sehr großes Problem mit der Altersstruktur, die sehr hoch ist. Gesundheitlich fallen immer mehr Beamte aus. Ab einem bestimmten Alter kann man bestimmte Aufgabenbereiche (Streifendienst) nicht mehr leisten. Tagesdienststellen sind aber besetzt. Für eine Einstellung dürfte dein Alter zu hoch sein. Denn die Polizei ist bemüht einen jungen Nachwuchs heranzuziehen. Mit 29 hat du nahezu keine Chance auf Einstellung. Aber einen Versuch wäre es trotzdem wert, wenn dein Glück auch sehr gering sein dürfte.

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Hallo oguz14, ich kann halt für Baden-Württemberg sprechen, da jedes Bundesland eigene Einstellungs- bzw. Bewerbungskriterien hat. Für Baden-Württemberg brauchst du mindestens einen mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) oder Abitur und keinen Eintrag um polizeilichen Führungszeugnis, also keine Vorstrafen. Des Weiteren musst du die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.  Dies sind die Bewerbungsvoraussetzungen. Du wirst nach der Bewerbung zu einem Eignungstest geladen. Dieser umfasst  u.a. eine Überprüfung deiner Rechtschreibung (hier wird großer Wert auf gutes deutsch gelegt). Der Eignungstest umfasst weiter gute sportliche Leistungen und körperliche Gesundheit. Dies wird beim Eignungstest überprüft. Falls du bestehst, wirst du in die Einstellliste aufgenommen. Das heisst, dass du bei bestandenem Eignungstest noch keinen Anspruch auf Einstellung hast, weil dies Abhängig davon ist, wie viele Bewerber eingestellt werden. Einmal mehr, das andere mal weniger. In aller Regel wirst du dann aber in den Polizeidienst übernommen.

Gruß ochseber

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