Theoretisch ja, aber es gibt Banken, die sich rechtswidrig Verhalten und du musst dann dagegen Klagen:

Hallo Liebes Schuldnerhilfe-direkt,

habe am 6. März 2017 mit Ihnen Kontakt aufgenommen und mit Ihren Tipps sodann gegen die Comdirect Bank geklagt und heute gewonnen.

https://www2.pic-upload.de/img/33891196/comdirect.png

https://www2.pic-upload.de/img/33891219/comdirectKlage-page-001.jpg

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Vielen Dank für Ihr Engagement

Alexander S.
6. März 2017 at 13:21
Hallo Liebes Schuldnerhilfe-direkt,

ausgehend von einem Endguthaben i. H. v. 0,00 € im Januar 2017 habe ich im Februar 2017 lediglich 401,94 € verfügt und erhalte monatlich zum Monatsende 735€.

Bis zum 30.01.2017 0,00€
Am 31.01.2017 = 735€ Einkommen für Februar erhalten.

Hier gilt immer, dass man den nicht verbrauchten Teil des Vormonats (333,06€) im nächsten Monat ohne Anrechnung verbrauchen kann.

Im März 2017 sollte mir 333,06€ + 735€ zur Verfügung stehen.

Ich kann jedoch nur über ein Guthaben i. H. v. 792,24€ verfügen.
Den Kontostand 1.068,06€ – Verfügungsrahmen 792,24€ = Differenz 275,82€ soll gepfändet werden.

Ich bat die comdirect Bank (Commerzbank Tochter), mir den vollständigen Verfügungsrahmen in Höhe meines Kontostandes unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Bis dato ohne Erfolg.

Wie kann ich mich dagegen erwehren.

ANTWORT: Sie schreiben, dass Sie das Einkommen für Februar am 31.01.2017 erhalten haben. Nach Besprechung des BGH wird dies so behandelt, als wäre es dann auch erst im Februar eingezahlt worden. Das wären dann also im Februar noch keine Übernahmebeträge. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass es Übernahmebeträge aus dem Januar sind, stehen Ihnen natürlich diese 735 € den gesamten Februar unbeschadet und ohne Einschränkung zu. Genau in Ihrem Fall zeigt sich aber das Problem: wenn man es als Übernahmebeträge behandelt, dann müssten Sie tatsächlich diese 735 € im nachfolgenden Monat (Februar) auch tatsächlich voll verbrauchen (das einzige, was ich in diesem Zusammenhang an Ihrer Darstellung noch nicht verstehe ist, dass die Bank Ihnen nicht die gesamten 333 € verweigert sondern „nur“ 275 Euro). Der Teil, den Ihnen die Bank nunmehr vorenthält, würde nämlich in diesem Fall als Übernahmebetrag aus dem Januar im Monat März vollständig pfändbar sein.

Ihre Ansicht, dass Ihnen der Restbetrag aus Februar in Höhe von 333 € zzgl. die Überweisung Ende Februar iHv. 735 € im März voll zur Verfügung stehen müsse, basiert offenbar auf der Annahme, dass die Freigabe immer dann erfolgen müsse, wenn der Betrag unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Das ist allerdings ein Fehlschluss. Denn der Schutz in Höhe des Freibetrags auf dem P-Konto ist durchbrochen von Regelungen, die bestimmen, wie im Laufe der Zeit mit übernommenen oder übertragenen Beträgen umzugehen ist. Im Ergebnis haben Sie zwar recht, allerdings nur deshalb, weil der BGH – wie eingangs erwähnt – hierfür ein Urteil erlassen hat, aus dem sich dieses Ergebnis zum Schluss tatsächlich ergibt.

Nach dem Urteil des BGH (lies bitte hier) sollen Einkünfte, die am Ende des Monats für den darauf folgenden Monat gezahlt werden, so behandelt werden, als wären sie auch faktisch erst im nächsten Monat eingegangen:

„Gepfändetes Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den Gläubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfändungsfreibetrag.“

Der BGH gibt in seinen Entscheidungsgründen zwar zu, dass sich dies nicht direkt aus dem Gesetz ergibt. Aus dem Gesetzeszweck und der Begründung des Gesetzes folge allerdings, dass Zahlungseingänge dem Schuldner für die Zeiträume zustehen sollen, für die sie eben auch bestimmt sind. Wenn Sie also Ende Januar Zahlungen für Februar erhalten, sollen Sie durch diesen Zufall, dass die Zahlung schon ein paar Tage früher eingeht, nicht schlechter gestellt werden. Der Effekt ist klar: Wenn das Einkommen, das Ende Januar gezahlt wurde, so behandelt wird, als wäre er zuerst im Februar eingegangen, ist der März nicht der 3. Monat (in dem alle nicht verbrauchten Beträge aus Januar voll pfändbar wären), sondern erst der 2. Monat, in dem der Gesamtbetrag nochmals vollständig zur Verfügung steht.

Wesentlich für Sie ist, dass Sie sich auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehen müssen und können, da Sie nur in diesem Falle die Möglichkeit haben, die Zurückbehaltung des Betrags im März zu verhindern.

Zu Ihrer eigentlichen Frage: Es obliegt der Bank, die pfändungsrechtlichen Vorgaben bei der Abführung pfändbare Beträge von sich aus zu beachten. Das bedeutet, dass Sie sich gegen die Bank richten, notfalls auch gegen die Bank klagen müssen. Der einfachere Weg wäre, dass man das über das Vollstreckungsgericht in Form einer Feststellung klären lassen könnte. Das kann man auch versuchen, aber es ist gut möglich, dass das Vollstreckungsgericht dann von sich aus mitteilt, dass es dafür nicht zuständig ist.

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Nein, ist nicht bewiesen. 

 Biologen fassen heute all jene
Lebewesen, die sich miteinander fruchtbar fortpflanzen können,
zu einer Art zusammen. Dieses Konzept einer „Biospezies“ ist
bei Fossilien natürlich nicht anwendbar. Also müssen sich die
Paläoanthropologen auf morphologische Unterschiede konzentrieren
– zum Beispiel Gehirnvolumen, Stärke der Überaugenwülste,
Form der Zähne. Da aber auch zwischen Individuen
einer Art gewisse Unterschiede vorhanden sind, ist es schwierig,
abzugrenzen, ob es sich bei zwei ähnlich aussehenden Funden
bereits um verschiedene Arten, lediglich um geographische
Variationen derselben Art oder womöglich um weibliche und
männliche Individuen handelt.
Zudem kann sich eine Art im Laufe der Jahrtausende wandeln.
Zwei im zeitlichen Abstand gemachte Funde mögen so
unterschiedlich sein, dass sie zu zwei unterschiedlichen Arten
gestellt werden. Doch in Wirklichkeit könnte die Evolution
kontinuierlich verlaufen und die Art als Ganzes sich allmählich
verändert haben.
S o ist es nicht verwunderlich, dass die Forscher von Zeit zu
Zeit Arten umbenennen und dabei nicht immer einer Meinung
sind. Zum Beispiel ordnen viele Paläoanthropologen
jene Vormenschenarten, die über einen langen Zeitabschnitt
gleichzeitig mit den ersten Urmenschen lebten und sich von
ihnen durch riesige Zähne sowie ein bescheidenes Gehirn unterscheiden
(„Nussknackermenschen“), inzwischen nicht mehr wie
früher der Gattung „Australopithecus“ zu, sondern grenzen sie
als „Paranthropus“ ab (vom griechischen „para“ – neben – und
dem griechisch-lateinischen „anthropus“ – Mensch).
Erbitterten Streit und komplette Verwirrung bei den Laien
gibt es auch um den Homo erectus, der vor mindestens 1,8 Millionen
bis vor 40 000 Jahren lebte. Dessen frühe afrikanische
Variante nennen etliche Forscher inzwischen Homo ergaster. Jene
Form aber, die vor rund 600 000 Jahren in Europa auftaucht,
wird häufig als Homo heidelbergensis bezeichnet, während unter
Homo erectus oft vor allem deren asiatische Zeitgenossen verstanden
werden. Für andere Forscher indes gelten sämtliche dieser
Funde als Homo erectus.
Verschiedene Meinungen gibt es auch zum Neandertaler:
Lange Zeit galt er als Unterart des heutigen Menschen und hieß
folglich Homo sapiens neanderthalensis. Inzwischen neigen mehr
und mehr Forscher dazu, ihn als eigene Art Homo neanderthalensis
vom Homo sapiens abzugrenzen.

Heftig geht es auch im Disput der Hypothesen zu. So neigt
zwar momentan die Mehrheit der Forscher der Annahme zu,
der anatomisch moderne Mensch sei ebenso wie der Urmensch
in Afrika entstanden und habe sich von dort aus innerhalb der
letzten 100 000 Jahre über die Erde verbreitet („Out of Africa“-
Modell). Andere sind dagegen von dem „multiregionalen“
Modell überzeugt. Es besagt, die einzelnen Völker der verschiedenen
Erdteile hätten sich vor Ort aus viel älteren, bereits dort
lebenden Menschenformen entwickelt – die freilich in grauer
Vorzeit alle aus Afrika gekommen sein müssen.
Auch wenn jede Menge unterschiedlicher Hypothesen vorherrschen,
viele Entwicklungsschritte des Menschen noch nicht
nachzuvollziehen sind und in der Fundgeschichte enorme Lücken
klaffen, so zweifelt doch kein seriöser Forscher daran, dass
die Menschheit aus einem Evolutionsprozess hervorgegangen
ist. Denn trotz aller Fragen ist die Evolutionstheorie die einzige
naturwissenschaftliche Deutung, die ein Entstehen des Menschen
aus affenähnlichen Vorfahren erklären kann.

Video:

https://youtube.com/watch?v=3nAOkUL1t4A

Auszug aus:

Dr. Henning Engeln, 51, ist GEOkompakt-Redakteur und hat das
Konzept dieser Ausgabe erarbeitet. Er ist Autor eines Buches über die
Evolution der Hominiden („Wir Menschen“, Eichborn-Verlag).

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