Schuhe haben im Treppenhaus eigentlich nichts zu suchen, es sei denn, es regnet oder schneit. Bei schlechtem Wetter dürfen die Schuhe vor der Tür auf dem Abstreifer abgestellt werden, jedoch nur vorübergehend (OLG Hamm, Beschluss v. 04.12.2008, Az.: 15 Wx 168/88). Ein Dauerzustand sollte die Schuhsammlung vor der Tür also nicht werden. Umgekehrt ist eine Vorgabe, die das Abstellen von Schuhen generell verbietet, unverhältnismäßig und daher unzulässig (AG Lünen, Beschluss v. 07.09.2001, Az.: 22 II 264/00).
Schuhschränke, Kommoden und Garderoben gehören in aller Regel nicht ins Treppenhaus (OLG München, Beschluss v. 15.03.2006, Az.: 34 Wx 160/05). Ein kleines Schuhschränkchen, das andere Mieter nicht behindert und ausreichend Platz zum Durchgang lässt, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es dort schon lange Zeit (hier: 30 Jahre) unter Duldung des Vermieters gestanden hat (AG Köln, Urteil v. 15.02.2001, Az.: 222 C 426/00). Anmerkung: Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde für den Beseitigungsanspruch die ursprüngliche Verjährungsfrist von 30 Jahren auf 3 Jahre verkürzt. Vermieter bzw. Miteigentümer sollten also rasch reagieren, wenn Gegenstände ins Treppenhaus gestellt werden, die andere Bewohner oder die Sicherheit beeinträchtigen.
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