Champions League Karten gesperrt aufgrund des Weiterverkaufs bei eBay

Guten Tag,

ich habe heut ein Schreiben des betroffenen Fussballvereines erhalten...

Sehr geehrter Hr. XXXX,

wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass uns zur Kenntnis gelangt ist, das ihre Eintrittskarten zum Spiel gegen XXX über das Auktionshaus "eBay" veräußert wurden. dies stellt einen erklatanten Verstoß gegen Ziffer 10 unserer AGBS zum Erwerb von Eintrittskarten dar. Gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen kann ein solches Verhalten mit Stadionverbot und Vertragsstrafe geahndet werden. Wir weisen Sie darauf hin, das im falle der Wiederholung eine solche Sanktion verhängt werden wird und wir Sie ggf. mit den dann anfallenden Kosten belasten werden.

Ebenfalls möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzen, das die XXX GmbH alle von Ihnen erworbenen Karten zum o.g. Spiel ersatzlos sperrt.

Um in Zukunft für die Spiele von XXX erwerben zu können, senden Sie bitte die angehangene Unterlassungserklärung unterschrieben an uns zurück.

Folgendes Schreiben soll ich unterschrieben zurücksenden -Unterlassungschuldner-

ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich gegenüber der

XXXX GmbH

-Unterlassungsgläubiger- 1. es ab sofort zu unterlassen, Ticket zu den Heimspielen der XXX GmbH

  1. Zu einem erhöhten als dem bezahlten Preis an Dritte weiter zu veräußern,
  2. an Anhänger der Gastvereine weiterzugeben.
  3. bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten, oder
  4. an profesionelle Widerverkäufer zu veräußern oder weiterzugeben.

2. für den Fall einer schulhaften Zuwiderhanglung zur Zahlung einer angemessenen vertragsrafe an den Unterlassungsgläubiger, deren Höhe von dem Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen bestimt wird und im Streifall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

Dieses Vertragsversprechen wird für den Fall einer schuldhaften Widerhandlung im Sinne von §890 ZPO abgegeben.

3. die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, das heisst auf Gesetz oder höchstrichtlchen Rechtsprechnung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens ab zugegeben. ** Weiter unten im Kommentar hängt die Ziffer 10 an (Zeichen reichend nicht aus in diesem Text).**

Ich hatte 4 Karten gekauft - ich habe alle 4 Karten über eBay verkauft (alle deutlich über dem Einkaufspreis). 2 davon sind bereits versendet und bezahlt worden. Die anderen beiden hat jemand ersteigert der sich erst am selbigen Tag bei eBay angemeldet hat. Diese Person hat sich bisher nicht gemeldet und auch keinerlei Überweisung getätigt, daher nehme ich an das es sich dabei um den Fussballverein selbst handelt.

In wie weit ist das Verhalten des Vereines legal ? Ist über Ebay kein Kaufvertrag zwischen mit und dem "Käufer" zustande gekommen ? Eine Chance auf Rückerstattung des Kartenpreises habe ich wohl auch nicht ?

Hat eventuell jemand eine juristische Ader bzw. Kenntnis über den Verkauf von Karten bei Ebay ?

VIelen Dank!

...zum Beitrag

Hier die sog. Ziffer 10

  1. Nutzung und Weitergabe 10.1 Sinn und Zweck: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Besuch in der XXX Arena, zur Durchsetzung von Stadion- verboten, zur Trennung von Fans der aufeinander treffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen, und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es im Interesse von XXX und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. 10.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, a) Tickets öffentlich, bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei Ebay) und/oder bei nicht von XXX autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave) zum Kauf anzubieten, b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10 % zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig, c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben, d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben, e) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von XXXX kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets, f ) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste, g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste. 10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn a) kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinn der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt, b) der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist und letzterer mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und XXX einverstanden ist, und c) die Weitergabe XXX unter Nennung des Zweiterwerbers rechtzeitig auf der von XXX hierfür vorgegebenen Weise angezeigt wird. 10.4 Sanktionen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 dieser ATGB und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist XXX berechtigt, a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 10.2 dieser ATGB verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern, b) die betroffenen Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zur BayArena zu verweigern bzw. ihn aus der BayArena zu verweisen, c) betroffene Kunden vom Ticketverkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse, d) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft bei XXX bzw. in offiziellen Fanclubs von XXX verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewähren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft bei XXX zu kündigen, und/oder e) in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Namens des Kunden zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern
...zur Antwort
Erhebliche, temporäre erhöhung der Wochenarbeiszeit - Ist dies regulär?

Guten Tag,

also bei meinem Arbeitgeber spielt sich schon länger leicht Arbeitgeberfreundliches Verhalten ab. Allerdings ist mein persönliches Maß langsam aber sicher überstiegen.

Das ganze ist ähnlich wie ein Callcenter, also Kundenberatung am Telefon. Normalerweise werden von den Mitarbeitern überstunden gemacht, OHNE das diese bezahlt oder erfasst werden um diese wieder abzubummeln. Sprich wenn der Kunde 1-10 Min vor Feierabend anruft, muss dieser auch bedient werden. Durch ein sehr hohes anruferaufkommen ist dies also nicht gerade unwahrscheinlich und regelmäßig fallen unbezahlt überstunden an. Es gibt auch keinerlei Möglichkeit diese abzubummeln. Versäumte Zeit durch Arztbesuche etc. müssen nachgearbeitet werden. Weiterhin gibt es auch eine Zeiterfassung, welche von den Mitarbeitern geführt wird. Natürlich erfässt diese nur den Arbeitsbeginn und das Ende innerhalb der Arbeitszeit. Sprich diese dient rein zu Kontrollzwecken ob man pünktlich da ist. Überschüssige Zeit wird nicht erfasst und entfällt somit.(Wenn 5 Minuten lang keine Aktivität erfasst wird, muss dies schriftlich begründet werden) Soweit so schlimm -> Nun wird ab kommenden Montag eine erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 50 Stunden für einen ganzen Monat erhoben. Dafür wird man mit einer einmalzahlung von XXX€ entlohnt. Dies wird einem am heutigen Tage (Mittwoch) per Mail mitgeteilt.

Kompletter Text Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wir alle erleben im Moment einen außerordentlich intensiven Jahresanfang.Und so erleben wir im Service eine schier riesige Nachfrage unserer über XXX Kunden nach unseren Dienstleistungen. Auch wenn es sich bei der hohen Last manchmal anders anfühlt, allein dieser Umstand ist schon ein großer Erfolg. Aus diesem Grund habe ich mit der Geschäftsführung abgestimmt, die Servicezeiten ab Montag den 14. Januar bis zum XXX zu verlängern. In den nächsten Wochen werden wir alle montags bis freitags in der Zeit von - insgesamt 10 Std (Uhrzeiten tun ja nichts zur Sache) hier sein. Selbstverständlich werden wir Sie für Ihren Einsatz im Rahmen dieses für alle Mitarbeiter besonders wichtigen Projektes belohnen. Alle in dieser Mail erhalten für den o.g. Zeitraum mit dem Februargehalt eine einmalige Sonderzahlung von XXX EUR. Wenn Sie sich darüber hinaus noch samstags (6 Std) engagieren und an den vier Samstagen im Projektzeitraum die Updates bei unseren Kunden installieren, erhalten Sie eine weitere Sonderzahlung von XXX,- EUR. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten natürlich zu einer anteiligen Reduzierung des Anspruchs auf die Sonderprämie(n) führen.

Da wir leider keinen Betriebsrat besitzen (trotz satten 150+ Mitarbeitern) gibt es hier auch keinen Ansprechpartner für dieses Angelegenheit.

...zum Beitrag

In meinem Arbeitsvertrag steht folgender passus...

§4 Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentlich Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Belangen und beträgt derzeit 38,5 Stunden. Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit verteilt sich aufgrund der betrieblichen Belange auf die Wochentage Montag - Freitag.

(2) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, soweit erforderlich, Mehrarbeit im gesetzlich zulässigen Umfang zu verrichten.

(3) Eine Vergütung von Über- oder Mehrarbeit in Geld ist ausgeschlossen. Anfallende Mehrarbeit ist mit der Vergütung gem. §5 dieses Vertrages vollständig abgegolten.

$5 - Vergütung (1) Für seine Tätigkeit nach §2 (1) dieses Vertrages erhält der Mitarbeiter eine monatliche Vergütung von Summe XXX brutto nachträglich bargeldlos spätestens am letzten Arbeitstag eines jeden Monats.

(2) Vorschüsse sind Abschlagszahlungen auf das Gehalt. Werden hierrauf Ratenzahlungen vereinbart, so ist spätestens mit beendigung des Anstellungsverhältnisses der gesamte Restbetrag fällig. Der Mitarbeiter verpflichtet, etwa zu viel bezogene Vergütung voll umfänglich zurück zu zahlen.

Ich habe erhebliche Zweifel das dies alles rechtens ist. Könnte mir jemand Auskunft darüber geben ?

Vielen Dank für jegliche Unterstützung !!

...zur Antwort