Nein, eingehalten wird diese angebliche "Garantie" bestenfalls dann, wenn es um Bagatellbeträge geht. Hatte ich gerade, bei Saturn gekauft, Produkt einen Tag später (!) quasi nebenan für 140 Euro weniger gesehen. Also mit schriftlichem Angebot und Foto des Preisschilds von "nebenan" zu Saturn: nix Preisgarantie, weder beim Verkäufer noch beim Abteilungsleiter. Ist eben eine reine Werbelüge. Stand: Mitte März 2014.
Die lange Lebensdauer von Kompaktleuchtstoffröhren ist wohl ebenso eine Legende wie die angeblich technisch bedingte 1000-Stunden-Brenndauer von Glühbirnen. Hier gibt es einen ziemlich ausführlichen Bericht: http://kefk.org/node/60359
Wenn man hier herumstöbert nach Begriffen wie "Garantie" und "Energiesparlampe" etc., dann fällt auf, daß ziemlich viele Verbraucher von der Lebensdauer der ESL enttäuscht sind. Das hat nichts mit Pech zu tun, wie oben einer schreibt, sondern ist schlichtweg auf die unausgereifte und schlechte Technik zurückzuführen.
Die Garantiversprechen sind klassische Werbelügen, da man sie in der Praxis nicht einlösen kann. Ich habe eine solche Geschichte gerade mit Osram durchexerziert, die ja mit Herstellergarantien von 3, 5 und 12 Jahren werben. Fordert man die Garantie ein, möchte Osram den Kaufbeleg und das Leuchtmittel nach Augsburg geschickt bekommen.
Da Kompaktleuchstoffröhren Quecksilber enthalten, macht man sich strafbar, wenn man die Dinger per Post verschickt (siehe Frage "Darf man Energiesparlampen mit der Post verschicken?"). Wer also nicht zufällig in Augsburg wohnt, hat keine Chance, Erstz zu bekommen. Besonders übel finde ich dabei, daß Osram keine Spur von Kulanz zeigt (z.B. Rückgabe über eine andere Osram-Niederlassung oder den Fachhandel).
Ich kann nur raten, die Hersteller mit Reklamationen zu bombardieren und bei Nichteinlösbarkeit der Werbeversprechen die Verbraucherzentrale einzuschalten. Unlautere Werbung ist ja abmahnfähig.
Ja, klingt nach "The Thing" (deutscher Titel: Das Ding aus einer anderen Welt) und gibt's in drei Varianten: Ein Original aus dem Jahr 1951 (schwarzweiß, wohl nicht), dann den Kultfilm von John Carpenter (1982) und ein Prequel zum Carpenter-Film aus dem Jahr 2011. Es geht um eine außerirdische Lebensform, die Forscher am Südpol befällt und dan in einer Metamorphose die Gestalt des Menschen (oder Tieres) annehmen kann. Das Prequel endet damit, daß ein Schlittenhund befallen wird, der vom norwegischen Lager in das der Amis rennt und von einem Helikopter verfolgt wird; am Ende des Carpenter-Films fackelt Kurt Russell dann die Forschungsstation ab.
Außerdem gibt's noch einige Rip-offs, die "The Thing" mehr oder minder kopieren, z.B. "Frost Giant" von Víctor García aus dem Jahr 2010, auch viel Schnee, Eis und Splatter; um die auszufiltern, müßtest du aber mehr Details verraten.
Die Frage ist, was du für Verträge mit Alice hast (Laufzeit) und welche AGB für dich gelten. Bei Umfirmierung werden die AGB immer modifiziert, meist an mehreren Stellen; wenn du über neue AGB informiert wurdest und nicht widersprochen hast, gilt i.d.R. die aktuelle Fassung; hat es das Unternehmen versäumt, dich über geänderte AGB zu informieren, könnte die ursprügliche Fassung bei Vertragsunterzeichnung gelten; ich hatte etwas ähnliches mal mit Congster/Congstar, im Endeffekt besteht aber immer das Risiko, sich letztlich vor Gericht zu streiten. Eine bezahlbare Rechtsberatung bekommst Du ggf. bei der örtlichen Verbraucherzentrale.
Die Fortführung von Vertragsverhältnissen bei Umzug ist ein regelmäßiger Streitpunkt; in der c't wird in der Rubrik "Vorsicht Kunde" immer wieder über bizarre Servicedebakel deutscher TK-Unternehmen berichtet; es macht Sinn, im Online-Archiv der c't zu stöbern (teilw. kostenpflichtig), alte Archiv-CDs herauszukramen/auszuborgen oder ggf. bei einem zeitschriftensammelnden Kumpel im Dachboden zu stöbern. Rechtlich ist es jedenfalls möglich, Laufzeitverträge fortzuführen, auch wenn keine Leistung erbracht wird. Wenn du vorzeitig aus einem Laufzeitvertrag entlassen wirst, ist das eine Kulanzregelung, wie sie natürlich jedes anständige Unternehmen anbieten sollte.
Falsche Verfügbarkeitsauskünfte sind ein Thema für sich; der Verbraucher wird dadurch möglicherweise zu Handlungen gebracht, die er bei korrekter Auskunft nicht vollzogen hätte (sei es eine Vertragsunterzeichnung, eine nicht erfolgte Kündigung oder auch nur die Annahme eines Hardwarepakets). Ich hatte einmal einen Fall mit Arcor-Mannesmann, wo ein DSL-Anschluss trotz anderslautender Verfügbarkeitsprüfung tatsächlich nicht bereitgestellt werden konnte; die Annahme des Hardwarepakets wurde als Einwilligung in einen solchen nutzlosen Fake-Vertrag gewertet und die Sache ging natürlich auch ins Inkasso.
Wenn Du den Sachverhalt dokumentieren kannst (z.B. Screenshots der Verfügbarkeitsprüfung) und gute Nerven hast, kann man sich durchaus auf Inkassoversuche einlassen. Man muß halt immer das Prozessrisiko (Streitwerte) und die Auskunfteien im Auge behalten. Inkasso funktioniert fast immer so, daß Forderungen in Paketen gekauft und nicht geprüft werden; was auch immer diese Firmen behaupten, es ist meist nichts anderes als eine Behauptung ohne geprüfte Faktengrundlage, die mit einer möglichst brutalen Bedrohungsinszenierung plausibler gemacht werden soll, als sie es ist.
Bei dir erscheint mir eine Einzelfallberatung sinnvoll, die nach deutsche, Recht nur ein Anwalt durchführen darf. Hier mußt du abwägen, ob es dir ums Prinzip geht, oder ob du einfach nur deine Ruhe haben möchtes. Letzteres ist die Geschäftsgrundlage für eine ganze Branche, ersteres kostet dich defintiv Zeit, Nerven und potenziell auch Geld. Vielleicht hast du eine Rechtsschutzversicherung, die zumindest eine Erstberatung bezahlt; ansonsten: Bei Verbraucherzentrale beraten lassen, dann entscheiden.
Ich hatte gerade einen solchen Fall (spurlos verschwundenes Einschreiben/ Rückschein); unter Berufung auf ihre AGB, §2 Abs. 7, verweigerte die Post jegliche Ersatzleistung. Im Zweifelsfall wird eine Warensendung (= Ebay) allenfalls nur mit der Zusatzleistung "Wertbrief" versichert sein. Einschreiben/ Rückschein ist nix wert, weil die Post dieses weder rückverfolgen kann, noch die pauschalen 25 Euro im Verlustfall erstattet.