Die Kapazität der Batterie hat nur begrenzt was mit dem Strom zu tun, den der Starter benötigt. Dazu dient die Angabe des Kaltstartstromes CCA, welcher bei Kleinwagen mind. 150 (Regelbetrieb: 250) betragen sollte.
Ist dieser (wie im oben genannten Modell) zu gering dimensioniert (und dadurch der Innenwiderstand hoch), wird im jeden Fall diese Batterie durch Sulfatierung zerstört.

Fazit: Du wirst bei ordungsgemäss funktionierenden Motor diesen vielleicht noch starten können, aber der (Hilfs-) Batterie sind solche unfachlichen Methoden nicht zuträglich.

So macht man das nicht!
 

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Dafür kann es keine "Liste" geben - schon garnicht bei KONZ und Konsorten....!

Zu unterschiedlich sind die Lebensumstände und steuerlichen Situationen, als dass diese irgendwie abgebildet sein könnten.

Das kann nur der ausgebildete und erfahrerene Steuerberater - alles andere ist Murks....

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Nehmen Sie im Jahr 2011 erstmalig eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung auf und haben keine Lohnsteuerkarte 2010, so stellt ihr Wohnsitz-Finanzamt Ihnen auf Antrag eine arbeitgeberbezogene Ersatz-Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Lohnsteuerabzug aus.

Ab 2012 wird der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich nur noch seine steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum angeben.

 

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Im übrigen weiss (äh - kann wissen /sollte) der behandelnde Arzt sehr wohl, welche KK welche Rabattverträge abgeschlossen hat; die Datenbank steht jenen sehr wohl (kostenfrei) zur Verfügung... Dem Arzt steht es natürlich auch frei, sich dumm (und ahnungslos) zu stellen!

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Im Grundgesetz heisst es, dass Eigentum verpflichtet. Das ist ein eherner und bewahrenswerter Grundsatz der republikanischen Demokratie. Und das ist auch gut so! Und eine Steuer auf Eigentum an Grundstücken und deren immobiler Bebauung heisst das Grundbesitz als Teil des Vermögens zu betrachten ist. Darin ist nichts verwerfliches zu erkennen! Zumal: Die Grundsteuer ist eine der ältesten existierenden Steuern in der entwickelten Zivilisation überhaupt. 200 v. Chr. in China und in Ägypten, wenig später aus der Antike von den Römern quasi exportiert.

Denn man möge niemals vergessen: "Steuern sollen steuern....!"

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Pardon, aber der Sachverhalt ist relativ übersichtlich: Sie dürfen IN KEINER WEISE!

Die "Hilfeleistung n Steuersachen", ob geschäftsmäßig oder nicht, ist auch ein einmaliges Tätigwerden mit Wiederholungsabsicht. Es ist dabei unerheblich, ob dieses unentgeltlich oder entgeltlich erfolgte. Ordnungswidrig handelt, wer (...) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

Der befugte Personenkreis bemisst sich von den in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen.

Allen anderen Personen ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung grundsätzlich verboten (§ 5 StBerG).

Und ärger noch - es kommt nicht auf dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Tätigkeit an, so dass auch schon schlichte Beratungen in wenig bedeutsamen Steuerangelegenheiten darunter fallen, so auch bei dem Abfassen von Anträgen oder Schreiben in Steuersachen.

Es ist auch nicht erforderlich, dass das Ergebnis der Tätigkeit gegenüber der Finanzbehörde Verwendung findet oder fand....

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