Massenbesichtigungen sind für Mieter unzumutbar. Eine verbindliche Obergrenze von Besichtigungen gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung sind aber von ein bis zweimal pro Woche bis zu 3 Besichtigungstermine monatlich mit vorausgewählten Kaufinteressenten anerkannt.
Ganz gleich was im Mietvertrag steht: Wenn der Vermieter, der Makler oder ein Kaufinteressent überraschend vor der Tür steht und die Wohnung besichtigen möchte, brauchen Sie ihn nicht hereinzulassen. Das Besichtigungsrecht besteht nur, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher schriftlich angemeldet wird.
Verweigert der Mieter grundlos eine Besichtigung der Wohnung, ist der Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach vorheriger Abmahnung gerechtfertigt. Es ist nicht erforderlich, vorher auf Duldung zu klagen (im Anschluss an BGH, ZMR 2011, 366; IMR 2015, 312).
Also dein Vermieter kann nicht machen was er will . Aber wenn du einen Grund angibst ,kann er das auch nicht .Aber wenn du einen neuen Vermieter bekommst ,wäre zu hoffen das der besser aufgestellt ist . Ich wünsche Dir alles gute .