Da du "schicken" geschrieben hast, nehme ich Versandhandel an. In diesem Fall kannst du die Ware ohne Begründung zurückschicken. Der Händler muss dir den Gegenwert der Ware zurücküberweisen. Eine Gutsschrift brauchst du nicht zu akzeptieren. Das Gerät muss in einwandfreiem Zustand sein (auf jeden Fall gilt hier das Fernabsatzgesetz). Mach es sofort. Die von ihm angegebene Frist müsste in den AGB vermerkt sein. Vergiss nicht, deine Kontonummer anzugeben. Die Rücksendegebühren trägt ab einem Warenwert von 40 Euro der Verkäufer.

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ad GerdaG: Ein Reistag, ein Obsttag: Das müssen Sie essen! Marion V. ( 37) aus Bochum: „ Ich habe gelesen, Reistage und Obsttage tragen sehr zum Entschlacken bei und helfen beim Abnehmen. Wieviel sollte ich denn bei einem Reistag oder Obsttag essen? Keiner konnte mir das bisher sagen.“ Beim Reistag ist es sinnvoll, 3 mal täglich 50 Gramm Reis zu essen. Er darf nur IN WASSER GEKOCHT UND NICHT GESALZEN WERDEN. Es ist auch eine Ergänzung mit Obst in Form von Kompott möglich. An einem Obsttag sollten Sie 3 mal täglich 1/4 Kilo Obst essen. Wichtig ist aber, daß Sie sehr süße Obstsorten wie zum Beispiel Bananen, Trauben, Pflaumen und Kirschen meiden, weil diese einen hohen Fruchtzucker-Gehalt und daher auch viele Kalorien haben. Ideal sind zum Reis Früchte, die einen hohen Wassergehalt haben: Melonen, Erdbeeren. Zusätzlich müssen Sie an einem Reis- oder Obsttag viel trinken, am besten über den Tag verteilt 2 Liter ungesüßten Kräutertee oder stilles Mineralwasser. Quelle: bankhofer-gesundheitstips.de

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ad GerdaG:

Lexikon Verbrechen (§ 1579 Nr. 2 BGB)Lexikon des Unterhaltsrechts

[...] Verbrechen (§ 1579 Nr. 3 BGB n.F.) Autoren: Oelkers/Knoche Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann ausgeschlossen, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn sich der Berechtigte eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat; zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)”, „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)”, „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt”, „Belange des Kindes (§ 1579 BGB)” und „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)”. [...] OLG München, FamRZ 2006, 1605, 1606); · Prozessbetrug zum Nachteil des Unterhaltsschuldners durch Verschweigen eigener Einkünfte OLG Hamm, FamRZ 2000, 1367 [LS]; OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 220 = NJW-RR 1996, 1219; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1037; FamRZ 1995, 1488 = NJW 1995, 2796; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 1363; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1367, 1368 (Verschweigen des Rentenbeginns); FamRZ 1996, 221; NJW-RR 1987, 1481. [...]

Quelle: rechtsportal.de familienrecht

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Obwohl es zu dieser Streitfrage bereits ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (6 U 45/00) vom 21. Dezember 2000 gibt, kann man auch heute noch in einigen Geschäften – meist über der Kasse – dieses Schild finden. Auch viele Geschäftsleute und Kunden sind der Meinung, dass das Aufreißen bzw. Öffnen der Verpackung zum Kauf der Ware verpflichtet.

Warum das so nicht stimmen kann, macht schon ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) klar. Denn nach unserem Gesetz kommt ein Kaufvertrag nur dann zustande, wenn zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen. Es muss also der Kunde die bestimmte Ware kaufen wollen und der Verkäufer muss diese dem Kunden verkaufen wollen. Auch für einen Nichtjuristen ist damit klar, dass der Kunde beim Aufreißen der Verpackung nicht erklärt, dass er die verpackte Ware kaufen will.

Mithin kann durch das AUFREISSEN DER VERPACKUNG nach deutschem Recht auch kein Kaufvertrag zustande kommen.

Das OLG Düsseldorf hat in dem oben genannten Urteil darüber hinaus festgestellt, dass ein solches Schild („das Aufreißen der Ware verpflichtet zum Kauf der Ware“) auch keine wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) darstellt, so dass der Kunde auch aus diesem Grunde nicht zum Kauf der Ware verpflichtet sein kann.

Eine ganz andere Frage ist jedoch, ob der Kunde nach dem AUFREISSEN DER PACKUNG ETWAS BEZAHLEN muss. Die Juristen sprechen davon, ob der Kunde sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Für einen Nichtjuristen kann man die Beantwortung dieser Frage an vier verschiedenen Beispielen deutlich machen:

Wird die Packung etwa zerschnitten, muss Schadenersatz geleistet werden. Wie, das findest du im erweiterten Text bei: von Rechtsanwältin Paula Götze veröffentlicht im Blickpunkt Lohfelden / Treffpunkt Söhre - Kaufunger Wald in der Ausgabe 22 07/07 http://www.mein-anwalt.in/Rechtslexikon:Artikel_3

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Das zu verifizieren ist ganz einfach: Gib den Namen auf Google ein und geh auf Bilder - dort findest du das richtige Gesicht. Und dann dürfte ja alles klar sein.

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Wenn du es morgen zubereiten willst, legst du es heute noch in eine Marinade aus Öl, Knoblauch, Gewürzen, Pfeffer, (evt. Majoranblatt, Muskatnuss), deckst es gut zu und gibst es morgen ins heisse Fett, auf jeder Seite kurz anbraten und dann die Hitze reduzieren. Ablöschen nicht vergessen. Den Bratenrückstand kannst du mit Sahne aufkochen. Als Beilage passt Reis oder Kartoffel sowie Salat.

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Er suchte neues Land im Meer, dürfte es heißen. Das Schiff wird irgendwo anders im Text vorkommen. Ausserdem sucht man nicht MIT DEM Schiff neues Land, sondern bestenfalls mit Hilfe eines Fernrohres.

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Nein, das war ohnehin sehr kulant von ihm. Er hätte dir die Gutschrift verweigern können, da er nicht dazu verpflichtet ist. Zu gar nichts. Gekauft ist gekauft.

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Kriminell, sadistisch und gefährlich.

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Steckdosen absichern, womöglich kein Teppich, Möbel, die mitwachsen (Bett, Sessel, Tisch), Lichteinfall beachten (Bastelbereich Richtung Fenster).

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