4,99 ?

Das klingt nach Telefoneinwahl über eine 0900 Nummer ?

Vorab könntest Du folgendermasen vorgehen Weise die Forderung per fax UND email mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurück.

Dann wird Dir der Inkassoladen - sofern er an der Beitreibung festhalten will - Diese Legitimationsurkunde zusammen mit einer detailierten Forderungsaufstellung vorlegen

Selbst wenn die HF rechtmäsig sein sollte Die Inkassogebühren von 61 Euro für eine 4,99 Forderung sind übrigens nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

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Ich habe noch nie die Gebühren eines extern beauftragten Inkassobüros bezahlt und bin bisher immer gut gefahren. Die Hauptforderung sollte natürlich vom Tisch sein Übrigens handelt es sich bei den 5 Usern die die Frage des TE " beantworten " anscheinend um ein einzigen User ;) ;)

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Zunächst ist festzuhalten das es sich um die Vorposter anscheinend um einen einzigen User handelt
AndyArbeit am 1. Juli 2009 16:23 ----------- zj1000 am 1. Juli 2009 16:22 ------------- resy1964 am 1. Juli 2009 16:22 ------------- Gruiten am 1. Juli 2009 16:22 --------------- dani31 am 1. Juli 2009 16:23 ------------ Nicht besonders clever ---- Man achte auf die Uhrzeiten ;)


Anwalts UND Inkassogebühren ( beides zusammen) sind vor Gericht nicht durchsetzungsfähig Ich würde gegenüber dem RA die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen

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Entweder selbst in die Wege leiten (Mahnbescheid) oder alternativ zum Anwalt RA gebühren sind vor Gericht durchsetzungsfähig - auf den Inkassogebühren bleibst Du evtl sogar sitzen wenn Du gewinnst http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/

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Inkassogebühren sind in der regel vor Gericht nicht durchsetzungsfähig - selbst wenn Du gewinnst http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/

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Die Gebühren des extern beauftragten Inkassobüros sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

hier ein paar neuere Urteile :

G Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten

(Klägerin war hier die DPM Presse- und Medienverlag GmbH) "Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."

6 C 407/06 Verkündet am 29.08.2006 AMTSGERICHT Krefeld

Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens. Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)


Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten. Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern. Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

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Für mich stehen alle Inkassofirmen auf der schwarzen Liste ;)

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Ich bin mit folgender Vorgehensweise bisher immer gut gefahren : http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FChren.html

p.s es funktioniert

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Stinknormales Masseninkassounternehmen Inkassobüros überprüfen nicht ob eine Forderung strittig ist oder nicht

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@wfwbinder hat leider recht ! Da wurde Deinerseits anscheinend im Vorfeld keine gegenwehr geleistet (Stichwort MB/VB)

evtl helfen folgende Urteile weiter : http://www.elo-forum.org/schulden/4311-fkh-gbr-ugv-inkasso-rae-wehnert-erfolgreiche-klageabwehr.html

lg

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Ich würde den Deiner Meinung nach unstrittigen Teil der Forderung begleichen. Zweckgebunden mit dem entsprechenden Zusatz auf dem Überweisungsträger.Direkt auf das Konto des ursprungsgläubigers (nicht aufs Inkassokonto) Das Inkassoschreiben würde ich ignorieren

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Zusätzlich zur Empfehlung von heinzelmann77 würde ich die Gläubigervollmacht vom Inkasso einfordern bzw - falls das Inkassobüro Besitzer der vermeintlichen Forderung ist die Abtretungsurkunde gem BGB § 410 Diese muß im Orginal sein

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Wurde Hier alles wesentliche schon gesagt Hast Du den Namen der Firma mal in google eingegeben ?

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ICH würde überhaupt nichts bezahlen ! Hier wird seitens des Telkos bzw Inkassobüros auf Unkenntnis spekuliert

Ich bin damit immer gut gefahren :

http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FChren.html

p.s Es funktioniert

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Die 2005 er Forderung ist am 1.1.2009 verjährt

Mit folgender Verfahrensweise bin ich gut gefahren :

Nachweisbar (z.b Fax UND email oder einschreiben ) das beauftragte Inkassobüro in Verzug setzen :

Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe. Ich fordere Sie hierdurch auf, mir das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln. Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08 Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Gebrauch."

http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongeb%FChren.html

p.s Die erstellung des Protokolls ist für den Verbraucher kostenlos und kostet das Telko rund 100 €

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Lieber selbst in die hand nehmen oder wenns gar nicht anders geht zum Anwalt Vor Gericht bleibst Du auf den Inkassogebühren meistens sitzen selbst wenn Du den Prozess gewinnst siehe hier http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-/1356230/1356230/

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Zinsen müssen alle 3 Jahre immer wieder neu tituliert werden - falls nicht geschehen ist die Forderung bezüglich der Zinsen verjährt Mal über das Thema Verwirkung gegoogelt ? 13 Jahre ist eine lange zeit !

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Inkassogebühren eines extern beauftragten Inkassobüros wurden m.w. noch nie erfolgrreich eingeklagt (sofern die Hauptforderung zweckgebunden an den GL beglichen wurde) ICH würde gegenüber dem Inkassobüro die Restforderung vollumfänglich widersprechen und den Rechtsweg anheim stellen. Es dürfern nur Unbestrittene (!) Forderungen gemeldet werden

Auskunfteien dürfen grundsätzlich (!!) nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden. siehe auch LG Düsseldorf Az. 12 O 392/01. und http://www.augsblog.de/2008/01/09/drohung-mit-schufa-eintrag-kann-verboten-sein/

Inkasso-Firmen versuchen gerne, mit der Drohung eines Schufa-Eintrags Druck auf angebliche Schuldner aufzubauen. Dieser üblen Praxis hat das Amtsgericht Plön jetzt eine klare Absage erteilt:

“Eine „SCHUFA“-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die sog. “Schufa-Meldung” stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.”

heißt es in dem Urteil (Az. 2 C 650/07).

Für Empfänger von Rechnungen, Mahnungen und Inkassoschreiben heißt das: Wenn Sie eine (angebliche) Forderung bestritten haben, sollten Sie es sich nicht bieten lassen, wenn Ihnen ein Anwalt, ein Inkassobüro oder ein zwielichtiges Unternehmen anschließend mit einem Schufa-Eintrag droht. Wehren Sie sich, indem Sie den Drohenden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Im Fall eines Rechtsanwalts ist das dessen Anwaltskammer, im Fall eines Inkassobüros das örtlich zuständige Gericht.

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