Ja, du darfst, was du allerdings schon aus den anderen antworten herauslesen konntest, es gibt nur einiges zu Beachten, ich nenne dir mal ein paar dinge, vorab ich bin jurastudent, und du kannst mir echt vertrauen :)
also...
du musst einen "Antrag" stellen, indem du deine Gartenschere zu einer Miete anbietest, wenn dein z.b. nachbar diesen annimmt, kommt ein rechtskräftiger Mietvertrag zu stande!
Bei diesem Mietvertrag wird meist mündl. vorher abgesprochen wie lange die miete anhält, falls nicht, kann der eigentümer die gartenschere jederzeit wieder einziehen, solange auch kein geld für die gartenschere übergeben worden ist, falls doch, muss man sich für die mietdauer einigen, falls man dies dennoch nicht tut, kann der vermieter die gartenschere nur dann einziehen, wenn die leistung auch mit dem betrag annehmbar ist, und nicht an wucher grenzt(bsp.: Klaus mietet Peter seine gartenschere, peter bezahlt 3€, dabei wurde allerdings nicht über die mietdauer verhandelt, klaus nimmt das geld gerne an, zieht allerdings nach bereits einer minute die gartenschere wieder ein, dies darf er nicht, da der betrag für die gartenschere hier nicht mehr im rahmen des gewöhnlichen liegt)
Wie muss die sache, die vermietet werden soll überbracht werden?
also, wie schon erklärt muss eine einigung stattfinden, und eine bewegliche sache nur übergeben werden, bei unbeweglichen sachen, müsste statts der übergabe noch eine eintragung ins grundbuch gemacht werden.
- Verjährungsfrist!!!!
Als Vermieter von eigenem eigentum sollte man aber immer acht werfen auf eines, man hat "nur" 30 Jahre anspruch auf sein eigentum, nach diesen 30 jahren ist der Besitzer(der dem man die sache verliehen hat) der eigentümer, dabei gibt es aber wieder besondere regeln:
4.1. die hemmung!!!
Bsp.:
Peter will die gartenschere nicht mehr zurückgeben, und ist deshalb weggezogen in eine andere stadt, die nicht weit entfernt liegt, klaus war schlau und hat ihn ein paar ermittler hinter ihm hergeschickt, die finden den neuen wohnsitz von peter heraus, nun schreibt peter einen mahnbescheid, der somit eine hemmung nach sich zieht, diese dauert so lange an, wie in der mahnung steht wann peter die gartenschrere spät. abzugeben hat(z.B. 5 tage), nach diesen 5 tagen läuft die verjährungsfrist wieder weiter.
4.2. Der Neubeginn
Bsp. Peter hat die gartenschere immernoch nicht abgegeben, nun, berichtet er dem gericht! Dieses schaltet einen zwangsvollstrecker ein, somit beginnt die frist von neuem, erneut 30 jahre, dabei kommt auch noch die zwangsvollstreckung hinzu, die ebenfalls in 30 jahren verjährt, also am gleichen tag im gleichen jahr wie der anspruch auf das eigentum.
weitere infos:
bei Hemmung: diese kann ebenfalls eintreffen wenn...
- Rechtsverfolgung stattfindet
- verhandlungen über die gartenschere in kraft treten
- höhere gewalt im spiel ist(ein hurrican verhindert, dass peter die gartenschere abliefern kann)
bei Neubeginn: dieser kann ebenfalls eintreffen wenn...
-Schuldenanerkenntnis( peter schickt klaus eine email, in der steht, dass er morgen über der verjährungsfrist drüber ist, und ihm somit die gartenschrere gehört)
-Teilzahlung(bei kaufverträgen)
-Bitte um Sundung
hoffe konnte dir helfen....einen gewerbeeintrag brauchst du außerdem nur, wenn ein jahresbeitrag von 500.000 € aufgrund des leihgeschäftes zusammenkommen, dazu wird dann zusätzlich die verrechnung von steuer anfällig, und man braucht eine buchhaltung, die die regelungen mit dem finanzamt klären.
PS: ich bin jurastudent, vertrau mir!!! :)