Die Handlungsweise des RA macht Sinn.

Er will ausschließen, dass "hinter seinem Rücken" Erklärungen abgegeben werden,

die seinem Wahrnehmungskreis entgehen und auf die er nicht fachlich reagieren kann.

Ich würde als Partei alles(!) über den RA-Tisch laufen lasssen.

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Welche Nachfragen? Von wem?

Mein Vermieter verweigert mir seit 2013 den Einblick in die Nebenkostenabrechnung - liegt beim Hausverwalter vor.

ich bin also M einer ETW!

es gibt eine Hausverwaltung, die die NBK-Abrechnung erstellt.

BK-Vorauszahlungen vereinbart.

Es geht um die Nebenkostennachforderung, vergaß ich oben zu schreiben.

Die will ich einbehalten bis Nachprüfung der NBK-Abrechnung abgeschlossen ist.

Die NBK-Vorauszahlungen kann ich auch einbehalten.

Welcher Rechtsgrund läge vor, Kontoauszüge (!) und Verträge (!) einzusehen?

BGB § 242 (Cd), § 259, § 273, § 274, § 556, § 556a

-> VIII ZR 189/17 BGH

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