Der Vermieter benötigt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, § 573 BGB, sonst ist die Kündigung unwirksam. Der Kündigungsgrund muss im Schreiben aufgeführt sein. Warte also erst mal ab was drin steht. Gerade nach einem Streit, der noch nicht mal mit dem Vermieter verbunden ist, kann nicht gekündigt werden. So etwas nennt mann vorgeschobenen Kündigungsgrund, solche Kündigungen sind immer unwirksam.

...zur Antwort

200 mb ist was für wenigsurfer. ich habe seit einem jahr das S2 mit 200mb und kam nur 2bis3 monate aus damit. wenn du erstmal so einen "alleskönner" in der hand hast, dann wirst du immer mehr die möglichkeiten des internets nutzen und bist du schon nach einer woche am limit angekommen. ich besorg mir jetzt ein datenvolume von min. 500mb. hab was interresantes bei congstar gefunden.

weiterhin viel spaß mit den superding!!!

...zur Antwort

Wenn mit der Wohnung eine Garage angemietet wurde, dann kann die Garage nicht seperat gekündigt werden, nur der ganze Mietvertrag. Ihr könnt also die Garage weiter nutzen, bis es das Mietverhältnis nicht mehr gibt oder die Miete mindern etwa 10%, braucht den Vermieter nicht fragen nur mitteilen (§536 BGB).

...zur Antwort

Wenn es einen mietspiegel gibt, dann schau mal rein wie die flächenaufteilung ist. es könnte sein dass die beiden wohnungen nicht vergleichbar sind, dann fehlt eine dritte we und die mieterhöhung ist nicht begründet, und damit unwirksam, must dann nicht zustimmen § 558 a-eBGB.

...zur Antwort

Alle belege aufheben und wöchendlich abrechnen. von den kosten müssen die normalen verpflegungskosten abgezogen werden, den rest muss der vermieter ersetzen § 536a BGB. teure restaurants können nicht abgrechnet werden, versteht sich von selbst.

...zur Antwort
Kostenübernahme beim Badezimmerumbau

In meinem Bad stehen die Fliesen plötzlich von der Wand ab; vermutlich feuchte Wand. Die Badewanne ist leider schief eingebaut, so dass nun schon seit zwei Jahren (trotz Reklamation hat sich der Vermieter nie darum gekümmert) das Duschwasser in den Badezimmerraum abfließt und ich jedesmal den Boden nach dem Duschen wischen muss. Endlich war gestern der Vermieter zu einem Besichtigungstermin hin. Vermutlich erhalten wir dieselben Fliesen nicht mehr und aufgrund der Gegebenheiten (Badewannenausbau) wäre es zweckmäßig, das Bad neu zu fliesen. Der Vermieter verlangt jedoch von mir, dass ich meine beiden Hängeschränke, den großen Spiegel und die beiden unteren eingebauten Hängeschränke auf meine Kosten abbauen und wieder anbringen lasse. Die Badeausstattung wurde von einem Schreiner fachgerecht angebracht. Um diesen Level wieder zu erhalten, benötige ich einen Schreiner und das würde mich sicherlich 500,00 € kosten und das Geld habe ich einfach nicht. Ich kann doch nichts dafür, dass die Fliesen abfallen. Sollte ich die Badezimmerausstattung nicht auf meine Kosten abbauen, wird man mir im Bad an der Stelle der abstehenden und abzuschlagenden Fliesen nur ähnliche Fliesen anbringen. Ich hatte einmal gelesen, wenn der Vermieter das Badezimmer renovieren muss, muss er den Abbau und Wiederaufbau übernehmen. Darin gibt mir mein Vermieter Recht, aber er behauptet, nur bei den vom Vermieter angebrachten Gegenständen. Da ich die Möbel selbst eingebaut hätte, müsste ich mich nun um Abbau und Wiederanbringen kümmern. Stimmt das so?

...zum Beitrag

Nein! nach § 554 Abs. 4 BGB muss der vermieter die kosten für das abbauen und wieder anbauen tragen. du kannst von ihm auch einen vorschuss verlangen. ich würde es vom profi machen lassen.

...zur Antwort
Kabelbrand in der Mietwohnung

Vor ca. 6 Wochen hatten wir in unserer Wohnung ständig Stromausfall durch einen ausgelösten Sicherungsautomaten. Der Kurzschluß ließ sich schnell finden in einer Unterputzverteilerdose. Diese war bereits schon so heiß, dass die Dose sich in wohlgefallen aufgelöst hat. Der Notdienst hatte auch diesen Defekt festgestellt und die Verteilerdose stillgelegt. Nun habe ich ein Verlängerungskabel in das Knderzeimmer gelegt. Da wir nunmehr seit über 20 Jahren in der Wohnung leben können wir mit sicherheit sagen, daß eine Modernisierung des E-Netz nicht erfolgt ist. Die gesamte Wohnung ist mit einem 16 A Sicherungsautomat bestückt. Die restlichen 7 Automaten sind ohne Funktion. Der Bitte das Netz ordnungsgemäß zu prüfen werden immer mit den tollsten Ausreden verweigert. Nun hatte ich heute Morgen einen durch den Vermieter beauftragten Elektriker zu Besichtigung hier. Der erzählte mir, daß unser Stromnetz dem Standard der 60iger Jahre entspricht. Er könne die Leitungen anflicken in dem er ca 10 cm vor der verschmorten Verteilerdose, die Zuleitungen freikappt. Von dort aus wollte er nun die verschmorte Leitung anflicken um diese in der bereits aufgelösten Dose neu zu verklemmen. Ich hatte ihn dann darauf aufmerksam gemacht, daß die eigentliche Ursache damit nicht behoben ist. Laut seiner Aussage werden wir weiterhin das Problem der Überlastung haben. Wir sind ein 3 Personenhaushalt mit normalen Verbrauchern. Wobei wir noch nichteinmal einen Geschirrspüler haben. Ich hatte dem Elektriker mitgeteilt, daß wir auch mit einem Kabelkanal im Flur leben können, sofern die Sicherheit dann auch wieder gegeben ist. Er bestand weiterhin auf die Flickkasche in der Wand. Klar ist mir das geworden, daß der Elektriker im Sinne des Vermieters handelt, nachdem er mir einige Sätze aus dem Schriftwechsel des Vermieters vorgelesen hat. Ich habe Ihm klar gesagt, daß ich nach Vollendung der FLICKARBEITEN einen E-Check wünsche. Aufbrausend verließ er die Wohnung. Den Reperaturtermin für Morgen hatte er brüllend wieder abgesagt. Wir werden seit nunmehr 1,5 Jahren vom Vermieter an der Nase herumgeführt. im letzten jahr ist uns das vom Badezimmer angrenzende Schlafzimmer durch einen verstopften Abfluß abgesoffen. Fußbodenbelag und teure Schränke sind unbrauchbar geworden. Hierfür war eine Modernisierung des Bades vorgesehen, sobald wir in Urlaub sein sollten. Alle geduldsfristen sind nun verstrichen, und wir leben nun mit einer defekten Stromleitung und einem zum Teil zerlegten Badezimmer. Mietkürzungen etc. sind bislang noch nicht erfolgt. Schließlich hoffen wir auf eine ordentliche Lösung, die man von einer großen Hausverwaltung und eines langjährigen Mietverhältnis erwarten könnte. Jedoch scheint das ein Flopp zu sein. Rechtschutz sowie eine Mitgliedschaft im Mieterverein besteht nicht. War eigentlich bislang auch nicht nötig. Gibt es Paragraphen die uns zumindest das Recht auf ordentliche und sichere Wohnqualität zusprechen? Unsere Geduld ist am Ende

...zum Beitrag

In § 535 BGB ist geregelt, dass der vermieter die wohnung instandhalten miss. d.h. auch die elektrik muss den heutigen ansprüchen gerecht werden. gebt der hausverwaltung eine frist -ca. 4 wochen- per einschreiben. die miete könnt ihr mindern um ca. 15 - 20% nach § 536 BGB. verweist auf die BGH-Rechtsprechung s. www.mieterbund.de/recht. werdet mitglied im mieterverein, ist immer richtig. notfalls den vermieter verklagen auf instandsetzung.

...zur Antwort

Mieterhöhungen sind nur möglich nach §§ 557, 557a u. b, 558 a-e, 559 a-b und 560 BGB.

zu 1. kann frei vereinbahrt werden, sollte sich an der ortsüblichen miete richten. zu2. die neubaumieterverordnung und das wohnungsbindungsgesetz u. § 556 BGB. zu 3. zu kündigen zu 4. die aufnahme des partners stellt keine untervermietung da, und ist deshalb vom vermieter zu dulden. muss aber vorher schriftlich erlaubnis einholen, wenn er sie verweigert muss er verklagt werden. nicht einfach einziehen, dann riskiert man unter umständen eine kündigung.

...zur Antwort

Das könnt ihr machen wie ihr wollt, dafür gibt es keine gesetzliche regelung. gerechter wäre es wohl, wenn es nach der flächengröße geht. so dann auch mit der provision.

...zur Antwort

Ob und welche tiere in der wohnung gehalten werden dürfen, regelt der mietvertrag. dort kann eine hunde und katzenhaltung ausgeschlossen werden. befinden sich im haus aber schon ähnliche tiere, dann muss der vermieter das erlauben.

...zur Antwort
geweberäum ohne Mitervertrag außerordenliche Kündigung möglich?

sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind 20 Eltern aus China und haben zusammen einen chinesischen Kurs für die deutschen und chinesichen Kinder gegeründet. DIeser Kurs ist jeden Sonntag seit fast einem Jahr. Wir haben zwei Gewerblichen Räume gemietet bei einer Kinder-Freizeitanbieter. Die Miete kommt von diesen 20 Eltern und wir haben jeden drei Monaten ohne Verzug gezahlt und bis 17.06.2012, also bis diesen Sonntag. Jeden Monat 200 Euro. Am letzten Sonntag (10.06.2012)war eine Capri-Sonne von einem Kind umgekippt und kleine Flecken auf dem Tisch hinterlassen, es gibt auch ein Haar auf der Seife in der kindertoilette. Die Stühle sind nicht ordentlich. Dafür hat der Vermieter eine Rechnung für die Sonderreinigung in einem hohen Wert von 75 EURO uns gegenüber per mail geschickt und uns eine Kündigung am diesem Sonntag bedroht: Wir kriegen am diesen Sonntag keine Räume mehr zur Verfühgung, wenn wir diese Rechnung bis zum Freitag nicht beglichen haben oder wollen. Also sind 20 Kinder plötzlich ausgeschmissen worden.

Meine Frage wäre, ist diese Kündigung zulässig? Wir möchten am diesen Snntag den Kurs weitermachen. Ist das möglich? Zwischen uns(Vermieter un den Eltern) gibt es kein MItervertrag!! wir haben mehmals gefordet, aber sagen die , dass unser Geld Miete geht an die Spende!! Die haben auch mündlich uns versprochen, dass die Reinigung machen die Selbst!

Für die Antwort bin ich sehr dankbar und möchte, dass 20 Kinder am Sonntag ihren Kurs normal besuchen können und dürfen,

mit freundlichen Grüßen!

...zum Beitrag

Die außerordendliche fristlose kündigung nach § 543 BGB ist in eurem fall nicht möglich, da keine erhebliche vertragsverletzung vorliegt. ohne mietvertrag gelten allein die gesetzlichen bestimmungen des BGB von §§ 535 bis 548 und §§ 578 bis 580a BGB. ihr könnt also weitermachen.

...zur Antwort

Melde es deinem vermieter, der ist für die einhaltung der ordnung im haus verantwortlich. dann kannst du auch die miete mindern nach § 536 BGB. vielleicht hilft auch ein gespräch zwischen nachbarn und mach ihm diplomatisch auf den zustand aufmerksam.

...zur Antwort

Die tapetenenfernungsklausel ist nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. d.h. der mieter muss nicht malern s.a. www. mieterbund.de/recht. aber sogenannte UNFARBEN oder auch SCHOCKFARBEN genannt müssen beseitigt werden. wenn dann tapete runter die einfacherer weise ist, dann nichts wie runter.

...zur Antwort

Ein besuch ist auch auf lägere zeit gestattet. der mieter darf mehrere (ca. 6-8) wochen auch ohne einwilligung des vermieters besuch in seiner wohnung aufnehmen. du must weder deinen wohnsitz ändern noch dich ummelden. was ist wenn ihr euch übermorgen wieder trennt? das mit den nebenkosten könnt ihr so mache, da mehr wasser verbraucht wird.

...zur Antwort

Nach der heizkostenverordnung ist eine schätzung möglich. da wird der durchschnittsverbrauch aus deiner wohnung der letzten jahre genommen oder der durchschnittsverbrauch aus dem haus mit vergleichbahren wohnungen. das heist, du kannst richtig viel verbrauche bis die geräte eingebaut werden, bezahlen tust du nur den ds. Viel spaaaaass beim heizen und baden, lad dir noch leute ein.

...zur Antwort

Nach dem gesetz ist der vermieter verpflichtet, nach dem einbau der fenster die wohnung in dem zustand zu versetzen, wie sie vorher war. ABER der BGH hat entschinen, dass die reparaturenkosten mit der sanierung auf den mieter umgelegt werden dürfen mit 11% der kosten. d.h. nach dem fenstereinbau die malermäßige instandsetzung selbst übernehmen, sonst bezahlt man es doppelt und dreifach. außer man zieht demnächst aus. Drei monate vorher muss der vm dies ankündigen, wenn es eine moderniesierung ist, heist, wenn er die miete erhühen will.

...zur Antwort

Wir sind hier nich bei facebook u.ä.. es gibt wichtige dinge des lebens die zu beraten sind.

...zur Antwort

Ja nach § 536 BGB, ca in höhe von 10% der bruttomiete, aber nur für die zeit, wo der herd nicht benutzbar ist.

...zur Antwort

Diese zahlung kann unrechtmäßig sein und verjährt nach 3 jahren, weil der mieter nicht verpflichtet ist, abnutzungen von seinem vorgänger zu beseitigen. wichtig ist eine prüfung des mietvertrages beim mieterverein, da sitzen die profis. richtig ist, das freiwillig geleistete zahlungen nicht angefochten werden können, da muss mann aber die ganze geschichte kennen, das geht nur im rahmen einer rechtsberatung. viele klauseln in mv sind unwirksam, dann muß der mieter nicht malern und auch nicht zahlen. also ab zur rechtsberatung.

...zur Antwort