Die gesetzlichen Regelungen findest Du ab § 581ff BGB.
Der Vermieter benötigt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, § 573 BGB, sonst ist die Kündigung unwirksam. Der Kündigungsgrund muss im Schreiben aufgeführt sein. Warte also erst mal ab was drin steht. Gerade nach einem Streit, der noch nicht mal mit dem Vermieter verbunden ist, kann nicht gekündigt werden. So etwas nennt mann vorgeschobenen Kündigungsgrund, solche Kündigungen sind immer unwirksam.
200 mb ist was für wenigsurfer. ich habe seit einem jahr das S2 mit 200mb und kam nur 2bis3 monate aus damit. wenn du erstmal so einen "alleskönner" in der hand hast, dann wirst du immer mehr die möglichkeiten des internets nutzen und bist du schon nach einer woche am limit angekommen. ich besorg mir jetzt ein datenvolume von min. 500mb. hab was interresantes bei congstar gefunden.
weiterhin viel spaß mit den superding!!!
Wenn mit der Wohnung eine Garage angemietet wurde, dann kann die Garage nicht seperat gekündigt werden, nur der ganze Mietvertrag. Ihr könnt also die Garage weiter nutzen, bis es das Mietverhältnis nicht mehr gibt oder die Miete mindern etwa 10%, braucht den Vermieter nicht fragen nur mitteilen (§536 BGB).
Wenn es einen mietspiegel gibt, dann schau mal rein wie die flächenaufteilung ist. es könnte sein dass die beiden wohnungen nicht vergleichbar sind, dann fehlt eine dritte we und die mieterhöhung ist nicht begründet, und damit unwirksam, must dann nicht zustimmen § 558 a-eBGB.
Alle belege aufheben und wöchendlich abrechnen. von den kosten müssen die normalen verpflegungskosten abgezogen werden, den rest muss der vermieter ersetzen § 536a BGB. teure restaurants können nicht abgrechnet werden, versteht sich von selbst.
Nein! nach § 554 Abs. 4 BGB muss der vermieter die kosten für das abbauen und wieder anbauen tragen. du kannst von ihm auch einen vorschuss verlangen. ich würde es vom profi machen lassen.
In § 535 BGB ist geregelt, dass der vermieter die wohnung instandhalten miss. d.h. auch die elektrik muss den heutigen ansprüchen gerecht werden. gebt der hausverwaltung eine frist -ca. 4 wochen- per einschreiben. die miete könnt ihr mindern um ca. 15 - 20% nach § 536 BGB. verweist auf die BGH-Rechtsprechung s. www.mieterbund.de/recht. werdet mitglied im mieterverein, ist immer richtig. notfalls den vermieter verklagen auf instandsetzung.
Mieterhöhungen sind nur möglich nach §§ 557, 557a u. b, 558 a-e, 559 a-b und 560 BGB.
zu 1. kann frei vereinbahrt werden, sollte sich an der ortsüblichen miete richten. zu2. die neubaumieterverordnung und das wohnungsbindungsgesetz u. § 556 BGB. zu 3. zu kündigen zu 4. die aufnahme des partners stellt keine untervermietung da, und ist deshalb vom vermieter zu dulden. muss aber vorher schriftlich erlaubnis einholen, wenn er sie verweigert muss er verklagt werden. nicht einfach einziehen, dann riskiert man unter umständen eine kündigung.
Das könnt ihr machen wie ihr wollt, dafür gibt es keine gesetzliche regelung. gerechter wäre es wohl, wenn es nach der flächengröße geht. so dann auch mit der provision.
Ob und welche tiere in der wohnung gehalten werden dürfen, regelt der mietvertrag. dort kann eine hunde und katzenhaltung ausgeschlossen werden. befinden sich im haus aber schon ähnliche tiere, dann muss der vermieter das erlauben.
Die außerordendliche fristlose kündigung nach § 543 BGB ist in eurem fall nicht möglich, da keine erhebliche vertragsverletzung vorliegt. ohne mietvertrag gelten allein die gesetzlichen bestimmungen des BGB von §§ 535 bis 548 und §§ 578 bis 580a BGB. ihr könnt also weitermachen.
Melde es deinem vermieter, der ist für die einhaltung der ordnung im haus verantwortlich. dann kannst du auch die miete mindern nach § 536 BGB. vielleicht hilft auch ein gespräch zwischen nachbarn und mach ihm diplomatisch auf den zustand aufmerksam.
Die tapetenenfernungsklausel ist nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam. d.h. der mieter muss nicht malern s.a. www. mieterbund.de/recht. aber sogenannte UNFARBEN oder auch SCHOCKFARBEN genannt müssen beseitigt werden. wenn dann tapete runter die einfacherer weise ist, dann nichts wie runter.
Ein besuch ist auch auf lägere zeit gestattet. der mieter darf mehrere (ca. 6-8) wochen auch ohne einwilligung des vermieters besuch in seiner wohnung aufnehmen. du must weder deinen wohnsitz ändern noch dich ummelden. was ist wenn ihr euch übermorgen wieder trennt? das mit den nebenkosten könnt ihr so mache, da mehr wasser verbraucht wird.
Nach der heizkostenverordnung ist eine schätzung möglich. da wird der durchschnittsverbrauch aus deiner wohnung der letzten jahre genommen oder der durchschnittsverbrauch aus dem haus mit vergleichbahren wohnungen. das heist, du kannst richtig viel verbrauche bis die geräte eingebaut werden, bezahlen tust du nur den ds. Viel spaaaaass beim heizen und baden, lad dir noch leute ein.
Nach dem gesetz ist der vermieter verpflichtet, nach dem einbau der fenster die wohnung in dem zustand zu versetzen, wie sie vorher war. ABER der BGH hat entschinen, dass die reparaturenkosten mit der sanierung auf den mieter umgelegt werden dürfen mit 11% der kosten. d.h. nach dem fenstereinbau die malermäßige instandsetzung selbst übernehmen, sonst bezahlt man es doppelt und dreifach. außer man zieht demnächst aus. Drei monate vorher muss der vm dies ankündigen, wenn es eine moderniesierung ist, heist, wenn er die miete erhühen will.
Wir sind hier nich bei facebook u.ä.. es gibt wichtige dinge des lebens die zu beraten sind.
Ja nach § 536 BGB, ca in höhe von 10% der bruttomiete, aber nur für die zeit, wo der herd nicht benutzbar ist.
Diese zahlung kann unrechtmäßig sein und verjährt nach 3 jahren, weil der mieter nicht verpflichtet ist, abnutzungen von seinem vorgänger zu beseitigen. wichtig ist eine prüfung des mietvertrages beim mieterverein, da sitzen die profis. richtig ist, das freiwillig geleistete zahlungen nicht angefochten werden können, da muss mann aber die ganze geschichte kennen, das geht nur im rahmen einer rechtsberatung. viele klauseln in mv sind unwirksam, dann muß der mieter nicht malern und auch nicht zahlen. also ab zur rechtsberatung.