Bei der Erlangung des "Staplerscheins" handelt es sich nicht zwangsläufig um eine "Berufliche Weiterbildung" oder "Qualifizierung" im Sinne des SGB III.

Es handelt sich um eine "Ermessensentscheidung", dies bedeutet, die Erlangung des "Staplerscheins", des Berechtigungsscheins für Gabelstaplerfahrer, muss für Ihre berufliche (Wider-) Eingliederung notwendig sein oder die Chance hierauf entscheidend verbessern.

" In Abgrenzung zu § 46 SGB III können bei der Förderung aus dem VB die Kosten für Nachweise (z.B. Berechtigungsscheine, Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise), die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind, insoweit erstattet werden, als mit dem Erwerb des Nachweises keine Qualifizierung verbunden ist. "

I. Sie stellen einen

"Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget" gem. § 45 SGB III.

II. Auf diesem Antrag beantragen Sie die

"Erstattung der Kosten für den Berechtigungsschein zum Führen von Flurförderfahrzeugen / Gabelstaplern (Staplerschein)"

III. Als Begründung kann anerkannt werden:

"Ein gültiger Staplerschein (max. 1 Jahr alt) vergrößert die beruflichen Eingliederungschance, ist für die beabsichtigte Arbeitsaufnahme notwendig, oder es erweitern sich hierdurch die möglichen Tätigkeitsfelder für die zukünftige Arbeitsaufnahme (Lagerwesen, Logistikbranche, Speditionen, usw)"

Quelle: http://www.arbeitsvermittler-deutschland.de/seiten/gabelstapler_kostenuebernahme.htm

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Guten Tag, etwas verspätet aber für die zukünftigen Leser und Fragesteller hier die Antwort:

Sie, Ihre 2 Kinder und Ihr Mann bilden zusammen eine "Bedarfsgemeinschaft" in der das Einkommen Ihres Mannes zu Ihrer ALG II Regelleistung angerechnet wird.

" In Abgrenzung zu § 46 SGB III können bei der Förderung aus dem VB die Kosten für Nachweise (z.B. Berechtigungsscheine, Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise), die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung erforderlich sind, insoweit erstattet werden, als mit dem Erwerb des Nachweises keine Qualifizierung verbunden ist. "

Da Ihr Mann durch seine Tätigkeit bei o.g. Firma allerdings schon in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eingegliedert ist, greift in diesem Fall m.M.n. dieser Paragraph nicht und nur teilweise.

In wie weit hier ein Anspruch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 46 SGB III bestehen, kann in Ihrem Fall nur ein Sachbearbeiter bzw. Fallmanager/ Arbeitsvermittler des für Sie zuständigen Jobcenters ermitteln.

Bedenken Sie bitte:

Bei der Erlangung des "Staplerscheins" handelt es sich nicht zwangsläufig um eine "Berufliche Weiterbildung" oder "Qualifizierung" im Sinne des SGB III.

Es handelt sich um eine "Ermessensentscheidung", dies bedeutet, die Erlangung des "Staplerscheins", des Berechtigungsscheins für Gabelstaplerfahrer, muss für Ihre berufliche (Wider-) Eingliederung notwendig sein oder die Chance hierauf entscheidend verbessern.

Demnach folgender Tipp:

I. Sie stellen einen

"Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget" gem. § 45 SGB III.

II. Auf diesem Antrag beantragen Sie die

"Erstattung der Kosten für den Berechtigungsschein zum Führen von Flurförderfahrzeugen / Gabelstaplern (Staplerschein)"

III. Als Begründung kann anerkannt werden:

"Ein gültiger Staplerschein (max. 1 Jahr alt) vergrößert die beruflichen Eingliederungschance, ist für die beabsichtigte Arbeitsaufnahme notwendig, oder es erweitern sich hierdurch die möglichen Tätigkeitsfelder für die zukünftige Arbeitsaufnahme (Lagerwesen, Logistikbranche, Speditionen, usw)"

Quelle: http://www.arbeitsvermittler-deutschland.de/seiten/gabelstapler_kostenuebernahme.htm

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