Venerologe bzw Allergologe !
http://www.youtube.com/watch?v=LJKF6XXPSGY
Das ist bisher das einzige was ich dazu finden konnte.... hoffe das hilft dir weiter =) Aber ich denke wenn du dir ein paar tage zeit nimmst und seeeeehr geduldig bist dann könnte es klappen !!!
Super danke !!! Erst mal ein Lob, das ist mein erster Beitrag in der Community und ich bin positiv überrascht erstens wie schnell und zweitens wie gut die Antworten sind !!!... also zuerst habe ich Verzugsschaden gem. § 280 I, 286 BGB geprüft. Da fliege ich beim Vertretenmüssen doch raus oder? Also H selber hat ja von vorne herein kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit und S, sein Erfüllungsgehilfe für den er auch das Verschulden trägt, handelt ja auch weder fahrlässig noch vorsätzlich. Somit hat er nach der Anspruchsgrundlage keine Chance.....
Und dann habe ich § 293 i.V.m. § 304 BGB geprüft, ist da ok wenn ich das nach diesem Schema prüfe:
I. Anspruch entstanden 1. Gläubigerverzug gem. §§ 293 ff. BGB a. Erfüllbarer Anspruch H gegen A (+) b. Angebot des Schuldners gem. § 294 BGB (hier: entbehrlich) c. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (+) d. Zwischenergebnis (+) 2. Ersatzfähige Mehraufwendungen --> hier: die Kosten für die Aufbewahrung die auf dem Gläubigerverzug basiert, also das was er auch will =) II. Anspruch untergegangen III. Anspruch durchsetzbar IV. Ergebnis ---> Anspruch (+)
Was haltet ihr davon ?