Ja, das ist leider so, muss wie Arbeitslohn versteuert werden.
Dies regelt das Umsatzsteuergesetz, bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz, ansonsten kann der Empfänger der Rechnung die Vorsteuer nicht geltend machen, dein Auftraggeber braucht also wirklich eine unterschriebene Rechnung.
Es kommt darauf an, was mit dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstwagenverordnung geregelt ist, steht dort nur, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen darf, dann darf die Freundin -wenn die Versicherungsbedingungen der Kfz-Versicherung nicht dagegen sprechen- auch mit dem PKW fahren.
Ja, im Rahmen der Nutzungsbedingungen, das Risiko, dass der Fotograf aber doch kein Nutzungsrecht an seinem eingestellten Foto hat, trägst du aber letztlich selbst, d.h. falls der Fotograf das Foto, das du benutzt hast, selber doch gar nicht nutzen durfte, dann darf dich der Eigentümer des Fotos verklagen.
Ein deutscher Vollstreckungstitel wird durch bloße Bestätigung des Gerichts, das ihn erlassen hat, also hier des Mahngerichts, zum Europäischen Vollstreckungstitel - und zwar auf deinen Antrag hin. Das Gericht bestätigt auf einem europaweit einheitlichen Formblatt, dass es sich um einen "Europäischen Vollstreckungstitel" handelt. Während bisher zunächst im Land des Schuldners ein Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung durchgeführt werden musste, kann der Gläubiger nun aus diesem Europäischen Vollstreckungstitel wie aus einem deutschen Vollstreckungsbescheid vollstrecken lassen. Du musst dich hierfür nur kundig machen, welche Stelle in Frankreich für Zwangsvollstreckungen am Wohnort deines Schuldners zuständig ist und mußt dann diese STelle mit der Vollstreckungs beauftragen.
Am besten irgendwo bei euch in der Nähe, so dass ihr nicht zu weit fahren müsst, ein Entfernung von 3 bis max. 4 Stunden reicht aus.
Nein, um Gottes Willen, bloß nicht zahlen, wenn du den Namen des Mitarbeiters herausbekommen kannst, der dir die falsche Info gegeben hat oder wenn du am Infostand Zeugen dabei hattest -Freund/Mann/Freundin etc.-. Du hast dich nicht des Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht und musst deshalb auch kein Bußgeld zahlen, du hast nicht vorsätzlich gehandelt, denn du wurdest falsch beraten und bist davon ausgegangen, dass du ein gültiges, passendes Ticket gehabt hast.
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Das ist ein klassischer Bereich für das gerichtliche Beweisverfahren, denn sobald der Vermieter die Wohnung hat nachrenovieren lassen, kann sie ja -außer durch Zeugen, die vielleicht bei der Renovierung geholfen haben-nicht mehr nachweisen, dass sie ausreichend -das muss nicht fachmännisch sein- renoviert hat. Beim selbständigen Beweisverfahren wird vom Gericht ein Gutachter bestellt, der sich die Renovierungsarbeiten anschaut und schriftlich Stellung nimmt, dieses Gutachten kann dann notfalls auch in einem Prozeß verwertet werden.
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Nein, minderjährige Kinder sind vom 7. bis 18 Lebensjahr nur beschränkt geschäftsfähig und daher müssen die Eltern solche Geschäfte vorher genehmigen oder ihnen hinterher zustimmen. Die Eltern des Jungen sollten daher darauf hinweisen, dass er erst 10 ist und sie daher dem Geschäft nicht zustimmen.
Ich habe hierzu mal ein Urteil gelesen, wonach die Stadt hierfür nicht aufkommen muss. Es kann aber durchaus von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden. Ich würde die Stadt anschreiben und zum Ausgleich des Schadens auffordern, dann mal sehen, was passiert. Ggf. einen Anwalt einschalten.
Weil dies einen geldwerten Vorteil darstellt, so hat es neulich das Finanzgericht Köln entschieden und wenn eure Firma in diesem Einzugsgebiet ansässig ist, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass dein Chef deshalb die Kosten hierfür als gedlwerten Vorteil auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen hat. Nehmen Arbeitnehmer vom Chef spendierte Maßnahmen zur Raucherentwöhnung in Anspruch, so müssen sie nach Ansicht des FG Köln halt den Kostenersatz als geldwerten Vorteil versteuern.
Mietern, die sich das Recht zur Nutzung einer Gartenfläche nicht vertraglich haben einräumen lassen, kann der Vermieter den Gebrauch jederzeit wieder untersagen. Das hat zumindest in Berlin das dortige Kammergerichts Berlin entschieden. Hier ging es allerdings darum, dass die Mieter den Garten zur allgemeinen Nutzung für alle Mieter freigeben sollten. In eurem Fall könnte auch aufgrund der langen Nutzung etwas anderes gelten, problematisch wird allerdings bleiben, dass euer Gartenbenutzungsrecht nicht schriftlich vereinbart wurde.
Dies ist umstritten, wird aber größenteils verneint, es sei denn, dass z.B. -wie oben gesagt- die Vereinssatzung dies zulässt. Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat inzwischen entschieden, dass sog. bestimmende gerichtliche Schriftsätze auch mit Computerfax mit eingescannter Unterschrift formwirksam eingereicht werden können (DStR 2000, 1362). Auf der Grundlage der dort angestellten Überlegungen müsste die Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft per E-Mail (ebenfalls) wirksam sein, wenn eine durch Signatur geschützte E-Mail versandt wurde, dh du müsstes zumindest mit elektronischer Signatur unterzeichnet haben. Denn dann ist der Absender klar zu erkennen.
Nach Aussage der Oberfinanzdirektion Münster in ihrer Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 017/2007 sind im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen offensichtlich vermehrt Irritationen hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Parkplatzgestellungen durch den Arbeitgeber aufgetreten, d.h. dass es tatsächlich in Köln ein derartiges Urteil gegeben hat. Die OFD Münster teilt hierzu mit, dass die steuerliche Behandlung bei der Gestellung von Park- und Einstellplätzen durch den Arbeitgeber durch den Erlass des FM NRW (Aktenzeichen: S 2351 - 1 V B 3) vom 17.12.1980 geregelt ist. Danach ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum bzw. Stellplätzen nicht zu besteuern.
Die OFD nimmt Stellung zur Anwendung des Urteils des FG Köln (Aktenzeichen 11 K 5680/04), wonach die Parkraumgestellung seitens des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist. Im Ergebnis ist das (für den Steuerbürger negative) Urteil des FG Köln über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Auch durch die Einführung des Werktorprinzips ab dem Kalenderjahr 2007 führt zu keiner anderen Auffassung. Das bedeutet, dass der geldwerte Vorteil eines durch den Arbeitgeber bezahlten Parkplatzes nicht versteuert werden muss.
Überweisungen können nicht zurückgebucht werden. Wer bei seiner Bank eine Überweisung in Auftrag gibt, schließt mit der Bank einen Überweisungsvertrag. Diesen Vertrag kann man nur dann kündigen, bevor der Überweisungsbetrag beim Kreditinstitut des Überweisungsempfängers eingegangen ist und zur Gutschrift auf das Konto des Empfängers bereitsteht. Anders sieht es aus bei der Abbuchung per Einzugsermächtigung (was viele mit der Rückbuchung von Überweisungen verwechseln). Die meisten Banken haben in ihren AGB's festgelegt, dass die Rückgabe einer Lastschrift bis zu sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses möglich ist.
Das bedeutet also, wenn man selber von seinem Konto überweist, muss man schnell handeln, um diesen Schritt wieder rückgängig zu machen. Wenn der Zahlungsempfänger das Geld per Einzugsermächtigung abgebucht hat, hat man bis zu sechs Wochen Zeit.