Darf der Käufer in diesem Fall zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache frei wählen?

Hallo liebe Community!

Ich bin durch das Stöbern im Internet zufällig über diesen Beitrag gestoßen:

https://www.it-recht-kanzlei.de/Kommentar/7657/Saturn_Umtausch-Abzocke_mit_System_Wie_man_439_BGB_Nacherfuellung_umgeht.php

In diesem behauptet die Autorin, dass sie das Recht dazu hat, ihr defektes Tablet PC, welches sie erst eine Woche zuvor erworben hat durch ein neues von dem Verkäufer ersetzt zu bekommen. Und zwar ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen das defekte Gerät durch den Hersteller im Rahmen der Herstellergarantie reparieren zu lassen.

Es ist mir bekannt, dass gemäß §439 BGB der Käufer zwischen der Beseitigung des Mangels und der mangelfreien Ersatzlieferung der Ware wählen kann.

Es ist mir aber auch bekannt, dass gemäß Punkt 4 desselben Gesetzes der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt.

In seinem Fall ist das schließlich auch so. Für den Verkäufer ist es ja verhältnismäßig teuerer ein Neugerät, welches der Verkäufer ja auch bezahlt hat dem Kunden zu geben, als das defekte Gerät durch den Hersteller kostenlos im Rahmen der Hersteller-Garantie reparieren zu lassen? Oder liege ich da falsch?

Die Antwort des Professors hat mich jedoch zum zweifeln gebracht. Hat er denn tatsächlich Recht und die Unverhältnismäßigkeit als Ausnahme im Falle der Autorin ist gar nicht gegeben?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten!

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Hallo sumi79,

ich bin Schüler der 12. Klasse und wir behandeln das Thema Sachmangel im WR- Unterricht.

Nach Art. §437 S.1 hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung gemäß §439 und der Verkäufer darf grundsätzlich unterscheiden zwischen Neulieferung und Reperatur.

Jetzt bleibt es abzuwägen, ob der Käufer das Recht auf Neulieferung hat. Es ist abzuwägen, ob die Kosten einer Neulieferung in einem angemessenem Verhältnis zur Reperatur stehen, also ob der Mangel an der Sache erheblich ist. Meiner Meinung nach ist der Mangel an der Sache erheblich, sie kann das Gerät nicht mehr laden und folglich nicht mehr benutzen. Sie müsste nun warten, bis ihr Gerät repariert wurde.

Somit hat sie den Anspruch auf eine Neulieferung.

Die Abwägung, ob der Mangel erheblich ist, entscheidet sich von Fall zu Fall anders. Deswegen kann man immer zweiseitig argumentieren. Wäre bei diesem Gerät beispielsweise "nur" ein Kratzer drin, so hätte sie nicht den Anspruch auf Neulieferung.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen, meine Meinung kann auch falsch sein.

lg marcel :-)

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Ja dann wurdest du von einem anderen Benutzer gemeldet wenn du z.B. viel Eigenwerbung machst 

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profis bekommen ja extra fortbildungen wie sie sich zu verhalten haben bei einem interview. wenn sie wegschauen überlegen sie wahrscheinlich, wie sie die frage beantworten, ohne etwas falsches zu sagen, so stell ich mir das vor xD

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hast du gekündigt? du kannst ja ne neue karriere anfangen...

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internetflat? zul. online kannst du unter datenschutz verbergen

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das war bei mir gestern auch, da hatten die server probleme neu starten und wenn dann net eght nochmal

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