Hallo sumi79,
ich bin Schüler der 12. Klasse und wir behandeln das Thema Sachmangel im WR- Unterricht.
Nach Art. §437 S.1 hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung gemäß §439 und der Verkäufer darf grundsätzlich unterscheiden zwischen Neulieferung und Reperatur.
Jetzt bleibt es abzuwägen, ob der Käufer das Recht auf Neulieferung hat. Es ist abzuwägen, ob die Kosten einer Neulieferung in einem angemessenem Verhältnis zur Reperatur stehen, also ob der Mangel an der Sache erheblich ist. Meiner Meinung nach ist der Mangel an der Sache erheblich, sie kann das Gerät nicht mehr laden und folglich nicht mehr benutzen. Sie müsste nun warten, bis ihr Gerät repariert wurde.
Somit hat sie den Anspruch auf eine Neulieferung.
Die Abwägung, ob der Mangel erheblich ist, entscheidet sich von Fall zu Fall anders. Deswegen kann man immer zweiseitig argumentieren. Wäre bei diesem Gerät beispielsweise "nur" ein Kratzer drin, so hätte sie nicht den Anspruch auf Neulieferung.
Ich hoffe, ich konnte dir helfen, meine Meinung kann auch falsch sein.
lg marcel :-)