Grundsätzlich kritisch überhaupt eine Kündigung zu schreiben. Zunächst sollten bei jedem Verstoß schriftliche Abmahnungen erfolgen, die auch zugehen. Erst danach eine Kündigung mit Räumungsklage. Kann aber trotzdem lange dauern. Wenn du deinem Anwalt nicht vertraust, dass er das richtige tut suche dir einen anderen...

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Im Familienrecht übernehmen Rechtschutzversicherungen (RV) üblicherweise nur eine Beratung, also nur RV ohne Selbstbeteiligung abschließen. Wenn du kein oder nur wenig Geld (Einkommen/ Vermögen) hast kriegst du in Familiensachen auch unproblematisch Prozesskostenhilfe. Nur bei einer Scheidung sollte man nicht auf die "Online-Scheidung" Werbungen gehen. Die sparen nur dem Anwalt Zeit und Geld. Maximaler Gewinn bei minimalem Aufwand für den Anwalt.

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Wenn ein Besitzer durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird darf er sich dieser Besitzstörung notfalls mit Gewalt erwehren (steht im BGB). Trotzdem nichts kaputt machen, ist davon nämlich nicht umfasst .

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Du kannst für jede einzelne Angelegenheit Beratungshilfe bei dem für dich zuständigen AG beantragen. (ALG II Bescheid und KOntoauszüge vorlegen reicht meist). Mit dem erteilten Beratungshilfeschein kannst du zu einem Anwalt deiner Wahl. der darf pro Beratungsangelegenheit eine GEbühr von 10,- € verlangen, er kann aber drauf verzichten. Beratungshilfe umfasst auch ein außergerichtliches Tätigwerden, außer in strafrechtlichen Angelegenheiten, da ist es auf die Beratung beschränkt. Bei den Zivilrechtlichen Angelegenheiten kann dein Anwalt im Falle eines Prozesses Prozesskostenhilfe beantragen wenn die Voraussetzungen vorliegen (bei erteilter Beratungshilfe wahrscheinlich) und die Sache aussicht auf Erfolg hat.

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Sei doch einfach vernünftig und benehm dich wie eine Erwachsene. Wenn du dich angemessen kleidest erhälst du Respekt von deiner Lehrerin und nicht nur dumme Anmachen von einen männlichen Mitschülern. Vielleicht kommt dann auch einer mal auf die Idee auf deine Innere Werte, deinen Charakter zu achten. So glaubt deine Lehrerin sicherlich, du seist eine schl... und wird dich auch so behandeln (und die Jungs aus deiner Klasse sicher auch)

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Grundsätzlich: Wenn niemand erreichbar ist, und ein Handeln dringend geboten ist, darf man die notwendigen Maßnahmen veranlassen (über eine sog. GOA Geschäftsführung ohne Auftrag). Die Frage hier ist, ist es dringend notwendig, oder kann dir zugemutet werden ein paar Tage bis zur Rückkehr deiner Vermieterin zu warten. Schließlich ist es im Sommer durchaus auch mal zumutbar und auch erfrischender mal kalt zu duschen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn du den Handwerker bestellst richtet er seine Rechnung an dich, und du bist ihm gegenüber verpflichtet sie auszugleichen. Du kannst aber die Kosten hierfür dann deiner Vermieterin in Rechnung stellen bzw. von der Miete abziehen.

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Zunächst einmal zu der als hilfreich bewerteten Antwort von Warpath. Der erste Satz ist vollkommen falsch. Die Verpflichtung für Schönheitsreparaturen trifft den Vermieter solange er diese Verpflichtung nicht auf den Mieter abwälzt. Ist das Bad zu abgewohnt, veraltet oder als solches nicht mehr nutzbar, kann man eine Renovierung verlangen. Dies hängt jedoch erheblich von Einzelfall und von dem Zustand des Badezimmers ab. Halte da vorsorglich Rücksprache mit deinem Anwalt.

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schon mal in die Schemata geguckt, da hast du die Struktur, und kannst dann den Rest besser einordnen.

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gegen eine juristische Person kann man zivilrechtlich klagen, nicht jedoch strafrechtlich. Wie sollte man eine Firma in ein Gefängnis stecken. Du kannst jedoch eine Strafanzeige gegen eine Firma bzw. die dir unbekannten Verantwortlichen einer Firma stellen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt den möglichen Schuldigen, eröffnet das Verfahren oder stellt es ein. Du kannst dann als Nebenkläger auftreten bzw. bist sowieso Zeuge.

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Die Antwort von "Schleudermaxe" kommt der Wahrheit am nächsten, ist jedoch etwas mißverständlich, wenn man es nicht genau liest.

Wenn der Vermieter im Mietvertrag seine Renovierungspflicht (§ 535 BGB) wirksam (unwirksam z.B. starrer Fristenplan -BGH) auf den Mieter abgewälzt (durch Klausel im Vertrag) hat, dann ist der Mieter (aufgrund des Vertrages) zur fachgerechten (Handwerker muss nicht bestellt werden) Renovierung, sofern diese aufgrund des Grades der Abnutzung erforderlich (nicht erforderlich bei geringer Abnutzung) ist, verpflichet.

Das ist die ganze Wahrheit ;-)

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im Gewerbemietrecht soll es vom BGH ein Urteil bezüglich des "ausfrieren" der Mieter geben, nachdem dies zulässig ist. Eine seriöse Fundstelle habe ich aber noch nicht gefunden. Zahlt er seinen Strom direkt an das jeweilige Unternehmen, dann hast du in jedem Fall keine Handhabe. Ansonsten sprich mit den Unternehmen und kündige dem Mieter an, das er direkt Verträge mit den Anbieter abschließen soll. Ist aber rechtlich in einer unsicheren Zone. Insbesondere wenn du vorsätzlich den Strom oder das Wasser abstellst. Wenn aber irgend etwas kaputt geht, und du es nicht reparierst, kann es jedoch auch ganz anders aussehen... (ist aber riskant). Sicherer ist Räumungsklage. Ansonsten, ist er ALG II Empfänger? Wenn ja mit der Arge in Verbindung setzen, mitteilen dass die Miete nicht mehr gezahlt wird, möglicherweise zahlt sie die Miete dann direkt an dich.

Ach so, der Vermieter muss die Kosten für die Räumungsklage und die Räumung vorstrecken, ob man die Kosten gegen den Mieter durchsetzen kann ist fraglich ....

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Ich würde dir ebenfalls zu den Skripten von Alpmann Schmidt raten (und ins Hemmer Repetitorium gehen). Viele übersehen, das Strukturen und Grundlagen wichtiger sind, als stur auswendig gelerntes Lehrbuchwissen. Also ist in einem solchen Fall das kürzeste Buch das du finden kannst das beste. Wenn du das mehrmals durchgearbeitet hast ist es wesentlich leichter das später erworbene Wissen einzuordnen. Die Skripten von Repetitorien sind sicher nicht zitierfähig und auch nicht unbedingt vollständig. Das wichtigste hierbei ist aber: Du lernst das was du brauchst.

Du musst verstehen was es bedeutet (dein Prof weiß es schon) AS schafft keine Meinung sondern gibt eine Meinung wieder, nämlich die herrschende (BGH). Und in einer Klausur weiß der Professor nicht ob die herrschende Meinung aus einem Lehrbuch oder einem Skript hast ...

Repetitorien sagen dir, was du weglassen kannst um dich vorzubereiten, damit du dich auf das wesentliche konzentrieren kannst. z.B. Diebstahl/ Betrug? Ja Körperverletzung? Als WiWi wohl eher nicht ... Sexualstrafdelikte? Niemals

Hör dich in der Cafeteria deiner Uni bei den älteren Studenten oder den Wissenschaftlichen Mitarbeitern um. Wenn du aufmerksam zuhörst kann das Gold wert sein ....

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Wenn deine Oma eine Erbschaft gemacht hat, dann hätte sie durch das Notariat bzw. Nachlassgericht informiert werden müssen, wenn eine Erbengemeinschaft vorliegt, und ein anderer ERbe es abgewickelt hat, dann kann sie von diesem Auskunft und ggfls. Rechenschaft verlangen. Hol dir anwaltliche Hilfe. Ach so, bei Erbstreitigkeiten übernimmt die Rechtschutzversicherung üblicherweise nur eine Beratung, also halb so schlimm, wenn du keine hast ;-)

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Beratung erhälst du über Beratungshilfeschein. Kostet 10,- € auf die der Anwalt auch verzichten kann (also nicht umsonst wie manche hier schreiben). Scheidung kann, sofern die nur geringes Einkommen und kein Vermögen hast über PKH (Prozesskostehilfe) laufen. Du brauchst auch keine Angst zu haben dass dich ein Anwalt abweist. Die Staatskassse zahlt immer, der Streitwert ist ok und die Einnahmen recht gut.

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Es kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde, und ob die Vereinbarung wirksam wurde. Grundfall im Gesetz ist, dass der Vermieter die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten hat. Wenn er dies nicht wirksam im Mietvertrag auf dich abgewälzt hat und du nicht beschädigung verursacht hast (z.B. bei einer Party draufgestiegen etc.) dann musst du nicht zahlen. Also ab zum Anwalt und überprüfen lassen. Ach ja, und wenn du seit 2 1/2 Jahren keine Nebenkostenabrechnung erhalten hast, und keine Pauschalmiete vereinbart wurde, dann ist eine Nachforderung von Ihm von damals verjährt, du könntest aber noch eine Überbezahlung zurückfordern. Also lass deinen Mietvertrag mal durchschauen ...

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Wenn du ihm anbietest das Tonband gegen Geld nicht zu verwenden um die Strafverfolgung gegen ihn zu vermeiden, dann bewegst du dich bereits im Bereich des Straftatbestandes der Erpressung, lass es also lieber. Du kannst ihn jedoch kontaktieren und ihm die Chance geben sich selbst zu stellen. Zivilrechtlich hast du möglicherweise einen Anspruch aus 823 bzw. 826 BGB, da sollte er jedoch bereits wegen dem Eidesdelikt verurteilt sein. Wenn er dir den Zivilrechtlichen Schadensersatz anbietet, könnt ihr euch zumindest das zivilrechtliche Verfahren sparen, komme aber ja nicht auf die Idee ihm, mit der STaatsanwaltschaft zu drohen und gleichzeitig Geld zu fordern. Frag also einen Anwalt.

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Weg versperren kann den TB der Nötigung erfüllen. Festhalterecht nach StPO greift m.E. nicht, da Personalien bekannt sind. Kann aber möglicherweise wegen Nothilfe gerechtfertigt sein. Polizei darf ohne Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich nicht in die Wohnung ausser in AUsnahmefällen wie z.B. bei Gefahr in Verzug, oder wenn der Täter auf frischer Tat verfolgt wird. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist nach dem Grundgesetz geschützt, also ein sehr hohes Rechtsgut. Rechtsmittel der Beschwerde müsste gegeben sein.

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wenn das Mietverhältnis fortgesetzt wird, ohne dass der Vermieter zeitnah Räumungsklage einreicht, wird das Mietverhältnis grundsätzlich als unbefristetes Mietverhältnis fortgesetzt. die Kündigung ist gegenstandslos, kann aber unter bestimmten Umständen z.B. als Abmahnung umgedeutet werden.

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