Der Künstlername genießt genauso wie ein echter Name einen Namensschutz, welches als Persönlichkeitsrecht qualifiziert wrird. Wenn du diesen verwendest dann greifst du in sein absolutes Recht ein. Er hätte gegen dich Unterlassungs und Beseitungsansprüche und gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche egal wie schlecht seine Videos sind ;)

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Zuerst stellt sich die Frage welche Rechtsordnung überhaupt zuständig ist, also ob der Eigentumserweb nach deutschem oder griechischem Recht zu beurteilen ist. Dieses wird über das Internationale Privatrecht entschieden. Die Bestimmung ist kompliziert zu erklären und hängt primär vom Gerichtsstand ab und danach vermutlich von der Staatsbürgerschaft des Erblassers also des Toten. Wenn du mir mehr Informationen zukommen lässt dann kann ich dir da besser weiterhelfen.

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Auftrag doch nicht erhalten, dafür Rechnung gestellt. Geht das?

Wir hatten jemanden gesucht der bei uns eine Arbeit durchführt. Nach langen suchen wendeten wir uns an MyHammer um dort einen Handwerker zu finden. Als ich am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit war, rief mich ein Handwerker an und machte mir ein Angebot, das ich auch angemessen fand. Ich sagte ihm das ich nicht Zuhause sei, mein Mann hingegen schon. Er versprach das Angebot über MyHammer durchzuschicken und ich versprach dass mein Mann ihm die Festnetznummer durchmailen würde, damit ein konkreter Termin, eventuell schon für denselben Tag, vereinbart werden kann. Mein Mann bestätigte online dass wir das Angebot annahmen, mailte die Nummer durch, und wartete auf den Anruf. Es rief auch kurz darauf jemand an und mein Mann ging davon aus, dass es sich um besagten Handwerker handelt (zumal ja sonst keiner die Nummer hatte). Er hatte ja noch nicht mit ihm gesprochen, konnte also an der Stimme nicht erkennen, dass es ein anderer Handwerker war, der nicht über MyHammer sondern über einen Bekannten an uns gekommen war. Mein Mann wunderte sich lediglich dass der Preis auf einmal etwas günstiger war, dachte sich aber erst nichts dabei. Prompt wurde ein Termin für den nächsten Morgen vereinbart. Später rief mich mein Mann, gab mir die Nummer durch, die angerufen hatte, und bat mich zu überprüfen ob es der Selbe Handwerker sei, weil er im Nachhinein doch ein mulmiges Gefühl hatte, wegen dem etwas anderen Preis, und selbst gerade auf dem Sprung war. Beim Vergleich der Telefonnummern stellte ich fest, dass es wirklich jemand anderes gewesen war. Da mit den Handwerker über MyHammer noch kein Termin bestand, schrieb ich ihm eine Mail, entschuldigte mich vielmals für das Missgeschick, und teilte ihm mit, dass ich sein Angebot nun doch nicht in Anspruch nehmen würde. Kurze Zeit später rief mich dieser an und meinte, seine Mittarbeiter seien nun unterwegs zu mir, und ich solle doch meinem Mann Bescheid geben. Ich erklärte ihm was passiert war, und auch das ich ihm doch eine Mail geschrieben hatte, und das ja gar kein Termin vereinbart gewesen war. Nun will er mir eine Rechnung schreiben für die „verlorene Zeit“ die seine Mittarbeiter ja nun schon investiert hätten. 30 Euro plus Steuern, sagt er, seien angemessen. Geht das überhaupt? Er hatte ja meinen Mann nicht erreicht, bezüglich Terminabsprache, und auch mich nicht vorher angerufen (meine Nummer hatte er ja auch noch) um abzuklären ob es auch wirklich passt. Ich kann natürlich nachvollziehen, dass er verärgert ist. Aber mir eine Rechnung schicken dafür das er den Auftrag nun doch nicht hat? Sicher, wir hatten eigentlich zugesagt, aber wir haben auch am selben Tag wieder abgesagt, sogar noch bevor er seine Mittarbeiter losgeschickt hatte.

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Primäre Frage ist natürlich ob hier überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Ein Werkvertrag kommt grds durch Bestimmung der Leistung und Gegenleistung also dem Werk gegen Bezahlung eines gewissen Geldbetrages zustande. Aber so wie du das schilderst habt ihr eine aufschiebende Bedingung vereinbart, dass der Termin noch vereinbart werden muss. Mangels Terminvereinbarung ist der Vertrag daher nicht rechtswirksam enstanden und er kann sich nicht auf die Leistungsvereitelung oder sonsitges stützen. Des weiteren muss auch kein Widerruf oder sonstiges geltend gemacht werden, da es ja nichts zu widerrufen gibt.

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Naja einfach wird es nicht aber natürlich gibt es auch hier möglichkeiten, welche aber nicht an einem rechtsanwalt vorbeiführen 1. Irrtumsanfechtung des Vertrages: Du hast dich über den Gegenstand des Vertrages (nämlich die Funktionsfähigkeit des Handys) geirrt. 2. Anfechtung wegen Arglistiger Täuschung 3. Ist der Ausschluss der Gewährleistung sittenwidrig, was hier der Fall sein kann, dann greift diese nicht und das gesetzliche Gewährleistungsrecht greift wieder ein. 4. Es gibt auch Theorien, dass trotz Ausschluss der Gewährleistung ein Erfüllungsanspruch bestehen bleibt, das heißt du kannst immer noch auf vertragsmäßige Erfüllung klagen --> hier ist naürlich erst mal wichtig, was überhaupt Vertragsinhalt geworden ist.

--> ob diese Ansprüche tatsächlich vorliegen hängt von der genauen Beschreibung ab. Je nach Höhe des Betrages und Möglichkeiten der Rechtsberatung würde ich diese in Anspruch nehmen. Weiters ist noch dazu zu sagen, dass der Ausschluss der Gewährleistung nur unter Privatpersonen möglich ist. Sollte der Vertragspartner ein Unternehmer sein, dann greift der Ausschluss ohnehin nicht

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wenn du den preis bezahlt hast der am deutlichsten sichtbar war dann ist das natürlich ok weil sie dich nicht arglistig getäuscht haben mfg

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bei uns gibt es keine derartige behörde ... wobei der unterhalt schon auch gilt wenn meine eltern verheiratet sind und mein vater dann nur für mich unterhalt pflichtig ist?

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hi ich habe ein referat über impressionismus gemacht also eine power point presentation wenn du die willst kann ichs dir schicken schreib mir einfach eine persönliche nachricht mit deiner e-mail adresse mfg

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Also ich arbeite bei Media Markt und es heißt: Wenn ein Kunde in schriftlicher Form vorweisen kann, dass es in einem Konkurenzbetrieb das gleiche Produkt billiger gibt, der Kunde es um diesen Preis kriegt. Achtung: nicht alle Betriebe stehen in direktem Konkurenzkampf: z.B Amazon, Ebay, usw... kannste vergessen jedoch EP oder so ist Konkurenz...

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also 5/8 + 1/3 = der gemeinsame nenner sind immer die Nenner multipliziert: 83 = 24 (häufig findest du auch eine andere Zahl die in beiden enthalten ist, aber wenn man die nenner multipliziert geths immer muss man halt am ende kürzten also 5/8: 83= 24 --> 53 = 15 1/3: 38= 24 --> 8*1 = 8 --> 15+8 = 23 gemeinsamer nenner 24 --> Lösung 23/24

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