Das Nichtabführen pfändbaren Einkommens ist eine Obliegenheitsverletzung, die zum Wegfall der Restschuldbefreiung führen kann. Zunächst müsste die Berechnung des pfändungsfreien Einkommens richtig erfolgen. Der Freibetrag war von 23 Monaten ein anderer als heute. Das Problem verstehe ich aber noch nicht ganz. Bei einem Arbeitgeber meldet sich der Insolvenzverwalter direkt, da muss man den Freibetrag nicht selbst berechnen. Bei Selbständigen in der Insolvenz gibt es den Freibetrag nicht. Die Berechnung ist komplexer und hängt NICHT vom Gewinn ab. Bei einem tatsächlichen eigenen Fehler nachzahlen. Das beseitigt im Ergebnis die Obliegenheitsverletzung.
Die Vorantwort ist im Prinzip richtig. Das Anlegen von Geldern aus pfändungsfreiem Einkommen ist gar kein Problem. Spannender ist die Frage, ob Erträge daraus zum Einkommen gehören.^^
Jammern hilft nicht. "Schuld" ist bei einer Insolvenz kein Kriterium. Es könnte aber sein, dass er sein Unternehmen (unter Aufsicht des Insolvenzverwalters) weiterführen kann oder (bereits im Insolvenzverfahren) ein neues Unternehmen gründen kann. Es gibt viele Möglichkeiten, aber das übersteigt ganz klar den hier möglichen Rahmen. Hier wird ein im Insolvenzrecht erfahrener Anwalt benötigt. rechtschaffen.info
Meldepflicht (zu statistischen Zwecken) besteht erst ab 12.500,00 €. Die Banken drucken den Hinweis auch schon bei kleinen Beträgen ein. Das ist überflüssig und nervig.
In die Insolvenz fallen die Forderungen, die bei der Insolvenzeröffnung schon bestanden - z.B. Rückstände aus Vorjahren. Neu entstehende Forderungen fallen nicht darunter.
Ohne alle Details zu kennen. Aufgrund gemeinsamer Erklärung mit dem Noch-Eigentümer-Nachbarn eine Baulast einzutragen macht viel mehr Sinn, als mit einem neuen Nachbarn zu diskutieren, ob er nicht das Haus in Kenntnis der bestehenden Probleme gekauft hat.
Falls eine Baugenehmigung erforderlich ist 0,5-1% der Bausumme.
Das mit der Bautafel war schon ein guter Hinweis. Ansonsten zum Bauamt und unter Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz um Einsicht in die Baugenehmigung bitten. Wird die Behörde etwas erschrecken - klappt aber.
Wenn eine Zahlung auftritt, die Leistungen für mehrere Monate beinhaltet (die Nachzahlung lässt darauf schliessen), wird die Zahlung aufgeteilt auf die Monate, die es betrifft und dann geklärt, ob mit der Nachzahlung in dem jeweiligen Monat der Freibetrag überschritten war. Die Bank kann nicht wissen, ob eine Zahlung für mehrere Monate ist und richtet sich insofern nur nach dem Geldeingang in dem aktuellen Monat.
Abgeben muss man Erklärungen im Grunde bereits vom Zeitpunkt der Beurkundung der Gesellschaft an. Praktisch kann man das erst mit Zuteilung der Steuernummer, da vorher beim Finanzamt kein "Umsatzsteuersignal" gesetzt wurde. Dauert das eine Zeit, kann man die Erklärungen auch dann noch für frühere Zeiträume abgeben, ohne dass Verspätungszuschläge anfallen.
Grundsätzlich haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht (Vollmacht) persönlich. Wenn man allerdings schon früher für die Firma unbeanstandet bestellt hat, dürfte ein Fall der Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorliegen. Dann ist es eine wirksame Bestellung, auch wenn der Preis im Einzelfall nicht so toll war.
WOW ist inzwischen ein sehr komplexes Spiel, da es ständig erweitert und aktualisiert wurde - auch die Grafik^^. Es gibt Bereiche für Leute, die gerne Aufgaben abarbeiten (Quests), kampfbetonte Bereiche (Instanzen gegen Computergegner, Schlachtfelder gegen Spieler), Bereiche für Leute, die gerne etwas aufbauen (Farm- und Sammelbereich) und sogar Haustierkämpfe (Pokemon lässt grüssen). Es wird kaum jemanden geben, dem alles gefällt, aber auch kaum jemanden, der nichts daran interessant findet. Und wer noch ein reales Leben hat, wird es ohnehin nie schaffen, sich mit allen Bereichen zu befassen, dafür wäre der Zeitaufwand zu groß. Ich spiele jetzt - mal mehr, mal weniger seit 2007 und es gibt immer noch viel Neues. Kein anderes Spiel hat eine solche Historie. Und in keinem anderen Spiel wird so viel mit anderen Spielern interagiert. Chatgespräche und Teamspeak sind so normal, dass einem das erst bei anderen Spielen auffällt, wie isoliert man dort häufig ist. Warum gab /gibt es soviele Clone? Aber kein Clone war/ist so gut wie das Original.
Rein theoretisch ist die höhere Taktfrequenz besser. Praktisch wird man bei einem Unterschied von 3.0 zu 3.2 keinen Unterschied "fühlen". Würde es daher vom Preis abhängig machen. Mehr Speicher oder eine SSD-Platte helfen bei der Performance mehr als ein minimal höher getakteter Prozessor.
Jahrelanges Desinteresse ist aus rechtlicher /behördlicher Sicht kein Grund, den Umgang zu verweigern. Es entwickelt sich übrigens tatsächlich bei Kindern, die ein leibliches Elternteil nie gesehen haben (Adoption, Samenspende als Extremfälle) häufig das Bedürfnis, dieses Elternteil kennen zu lernen. Also wird man in der Regel dem Kind auch nicht schaden, wenn es ein fremdes Elternteil kennen lernt. Ich würde ggfs. die Vermittlung des Jugendamtes selbst in Anspruch nehmen. Üblich sind z.B. jedes 2. Wochenende und ein Urlaub im Jahr, AUCH abhängig von möglichst unbeeinflussten Willen des Kindes. Ist es nicht möglich, eine stressfreie Vereinbarung über den Umgang zu treffen, entscheidet nicht das Jugendamt, sondern ein Gericht, das das Jugendamt dazu anhören wird. Dieses Verfahren ist dann nicht mehr stressfrei.
Theoretisch ist es schon möglich, seine Angaben schriftlich zu machen. Allerdings begibt man sich dabei der Chance, mit seinem Anliegen auch wirklich ernst genommen zu werden. Es gibt nicht nur tatsächliche, sondern bei psychisch Kranken auch viele eingebildete Vorfälle. Und ein erfahrener Polizist wird die Gelegenheit der weiteren Vernehmung auch dazu nutzen, zu klären, ob ein "echter" Fall vorliegt oder ein eingebildeter. Gerade Formulierungen wie "von Unbekannten verfolgt und beobachtet" sind ein Klassiker bei psychisch Belasteten. Deshalb würde ich die Chance nutzen, auch persönlich von der Ernsthaftigkeit meines Anliegens zu überzeugen und um einen neuen Termin bitten.
Das ist ein Bagatellfall. Bei nicht vorbestraften Mitmenschen wird das Verfahren in der Regel eingestellt. Besonders gern dann, wenn sich der Täter zur Schadenswiedergutmachung (Zahlung) entschließt. Kein Interesse des Täters an Schadenswiedergutmachung oder bestehende Vorstrafen führen zu anderen Ergebnissen. Die Staatsanwaltschaft wird das nicht gern hören, aber es kann Sinn machen, Kleinbetrüger anzuzeigen. Allerdings wird häufig auch dann angezeigt, wenn in Wahrheit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zu führen wäre (z.B. bei schlichten Mängeln der Kaufsache), aber das ist ein anderes Thema.
Wenn Du ein Junge bist (Geschlecht wurde nicht abgegeben) wirst Du zwischen 167 und 173 cm groß. 167 cm berechnet nach der Größe der Eltern. Das macht aber nur ca. 80% der Berechnungsgrundlage aus. Nach Deinen eigenen Angaben ca. 173 cm. Machen kannst Du daran nichts. Es gibt keine vertretbare "Therapie", die auf das genetische Längenwachstum Einfluss hätte.
Antwort: JA. Unbedingt vorher eine bootende Reinstallations-DVD (Stick) erstellen. Und unbedingt BIOS updaten. Windows 8.1-Update installiert einen Bootloader, mit dem (im Prinzip) mehrere Betriebssysteme (hier 8.0 und 8.1) geladen werden können. Für den Fall, dass bei dem Update etwas schief geht, wird 8.0 wieder geladen. Klappt soweit alles, wird 8.1 installiert. Soweit die Theorie. Es kann Probleme mit dem BIOS und 8.1 geben. Im Normalfall erscheint dann einfach wieder die Vorversion. Wenn aber die Installation - wie bei mir - nicht einwandfrei läuft - startet nichts mehr. Zum Glück hatte ich eine Notfall-DVD (aus der Computer-Bild), mit der sich der Bootsektor reparieren ließ. Bei Notebooks kann man eine gerätebezogene Notfall-CD erzeugen (Anleitung lesen^^).
funktionierende 1730 werden ab 300,00 € angeboten. viel mehr dürfte schwierig werden.
Ich gehe mal von einer 6-Tage-Woche aus ("arbeite von Mo-Sa."). Dann sind 6,67 Stunden die korrekte tägliche Arbeitszeit. Im Beispiel Dezember wurde offenbar 2 Tage mehr gearbeitet als erforderlich (26 Tage statt 24 Tage).
Der Umgang mit Minusstunden hängt von der Gestaltung der Arbeitszeit ab. Das Bundesarbeitsgericht sagt dazu: "KEINE MINUSSTUNDEN BEI FLEXIBLEM ARBEITSABRUF Unterläßt der Arbeitgeber eine Vorgabe der Arbeitszeitverteilung und pflegt vielmehr einen flexiblen Abruf zur Arbeit, kommt er mit Ablauf eines jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich aus Arbeits- und Tarifvertrag ergebende Sollarbeitszeit nicht ausschöpft. Einer Erklärung des Arbeitnehmers, er wolle mehr arbeiten bzw. eines Verlangens “dass ihm zusätzliche Arbeitszeit angeboten wird”, bedarf es nicht. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung liegt allein beim Arbeitgeber, der entgegen arbeits- und tarifvertraglichen Vorgaben einen flexiblen Abruf des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Ruft der Arbeitgeber in einer solchen Situation die Arbeit vertragswidrig nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (ggf. unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) festzulegender Verteilung ab, bedarf es eines Angebots der Arbeitsleistung nach § 296 Satz 1 BGB nicht4. - See more at: http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/minusstunden-auf-dem-arbeitszeitkonto-329848#sthash.FdhN5zLH.dpuf"
Vereinfacht: Bestimmt der Arbeitnehmer die Arbeitszeit und leistet nicht genug - Minusstunden. Bestimmt der Arbeitgeber die Arbeitszeit und bietet nicht genug an oder ruft bei flexibler Arbeitszeit nicht genug ab - keine Minusstunden.
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