Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten.
Es gibt kein generelles zeitliches „Ausgehverbot“.
Nach dem Jugendschutzgesetz (§ 5) ist die Anwesenheit eines Kindes oder Jugendlichen an bestimmten Orten
(Gaststätten, Discos, Kinos etc.) nur ab einem bestimmten Alter und zu einer bestimmten Zeit möglich.
So ist unter 16-Jährigen die Anwesenheit bei öffentlichen (also jedermann zugänglichen) Tanzveranstaltungen
(z. B. Discos) nicht erlaubt, es sei denn, sie werden von ihren Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person,
die sich tatsächlich auch um den Jugendlichen kümmert, begleitet.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auch allein an Tanzveranstaltungen bis 24.00 Uhr teilnehmen.
Wollen sie dort länger bleiben, ist auch das wiederum nur in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsbeauftragten möglich.
Ausnahmeregelungen gelten für Tanzveranstaltungen, die von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe veranstaltet werden,
der Brauchtumspflege (z. B. Karnevalsball) oder der künstlerischen Brauchtumspflege (z. B. Volkstanz) dienen.
An diesen Veranstaltungen dürfen auch Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr
ohne Begleitung teilnehmen.
Darüber hinaus kann auch das zuständige örtliche Ordnungsamt Ausnahmen genehmigen.
Bei Pop-, Rock- oder Klassikkonzerten gelten nicht die Anwesenheitsbegrenzungen von Tanzveranstaltungen.
Es sollte jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob hier auch getanzt wird bzw. ob dies vorgesehen ist.
Dann gelten wiederum die entsprechenden Alters- und Zeitgrenzen für öffentliche Tanzveranstaltungen.
In Zweifelsfällen kann eine vorherige, gezielte Nachfrage beim Veranstalter oder dem zuständigen örtlichen
Ordnungsamt späteren Ärger und weitere Unannehmlichkeiten vermeiden helfen.
Letztlich obliegt dem Veranstalter (nicht der Band !!!) die Einhaltung des Jugendschutzes und der Vorschriften.
Bei Nichteinhaltung drohen dem Veranstalter sehr hohe Bußgelder, bis hin zur Untersagung der Veranstaltung
oder künftiger Veranstaltungen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes besteht die Möglichkeit seitens der Eltern
einen Erziehungsbeauftragten für das Kind ( <16; 16 - 18 ) ausdrücklich zu benennen.
In Begleitung dieses Erziehungsbeauftragten können jugendliche Personen zwischen 16 und 18 Jahren an
Veranstaltungen auch nach 24 Uhr teilnehmen.
Beim Erteilen des Erziehungsauftrages durch eine sorgeberechtigte Person (meistens ein Elternteil) muß gewährleistet sein:
· Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
· Die Person muss reif genug sein, dem Jugendlichen in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
· Beim Besuch der Veranstaltung muss die Heimfahrt und/oder Unterbringung des Jugendlichen gewährleistet sein
· Es muß sichergestellt sein, dass die erziehungsbeauftragte Person während der Begleitung des Jugendlichen nicht unter Einfluss von Alkohol
oder anderen Rauschmitteln steht
Die Eltern tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen,
wenn ein Erziehungsbeauftragter benannt wird.
Die Erteilung der Beauftragung ist formlos, sollte aber zur Nachprüfbarkeit schriftlich mit bestimmten Daten erfolgen.
§ 2
Prüfungs- und Nachweispflicht
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt,
haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf
Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen
das Lebensalter zu überprüfen.
§ 5
Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten
oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen
ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren
bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe
durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.