Kannst Du nicht ansetzen. Was Du ansetzen kannst, sind die Kosten für den Erhaltungsaufwand, also für die Instandhaltung, für den Austausch defekter Teile (z.B. Holzbohlen - ich nehme mal an, die werden nicht komplett abgerissen und durch neue, an die bestehende Konstruktion ansetzende Balkone ersetzt, sondern es bleiben weiterhin die bestehenden, tragenden Teile aus Beton vorhanden? Bahnt sich ein kompletter Austausch an, ist das nicht der Fall). Ansonsten ist bei diesen Miets- bzw. Eigentumsverhältnissen ein derartiger Balkon nicht absetzbar.
Der Austausch defekter Teile ist in der Anlage KAP der jeweiligen Einkommensteuererklärung einzutragen (sofern die Wohnungen nicht im Privatvermögen, sondern im Vermietuncgs- bzw. Gewerbebereich gehalten werden).)