Wie Bender3000 richtig schreibt, umfasst der Begriff der Kinderbetreuung eine ganze Menge. Wichtig hierbei ist, dass du verantwortlich Kinder betreut hast und das kann wirklich alles sein, wo du mit Kindern zu tun hattest. Das kann ebenso institutionell (KiTa, etc.) wie informell (Ballspiel beim Grillabend) sein. Prinzipiell reicht es, wenn du tabellarisch deine Referenzen auflistest. Es schadet jedoch generell nicht, wenn man bei Betreuungsaufgaben eine Art Vereinbarung gegenzeichnen lässt, in der steht (wie du fragst), dass man so und so lange (un-)regelmäßig auf so und so viele Kinder aufpasst (bzw. aufgepasst hat).

Wenn du schon einmal gesittest hast, unterschreiben dir die Eltern sicher gern einen entsprechenden Zettel, sofern es ihren Kindern danach noch gut ging :) Bei solchen Anliegen machen die wenigsten Eltern Probleme.

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Das grundsätzliche Problem solcher Belohnungsansätze sind ihr behaviouristisches Konzept. Die Kinder werden gezielt so trainiert, dass sie den Maßstäben der Belohnung / Bestrafung genügen und handeln nicht von sich aus. Auch wenn sie erfolgversprechend sind und Erfolg bringen, muss man sich über den Preis den man zahlt bewusst sein.

Mir ist ein ehrliches Verhältnis zu meinen Kindern wichtiger, als ein abgerichtetes Funktionieren. soust schreibt ganz richtig, dass das Motivationspotential solcher Ansätze arg begrenzt ist. Auch Kyra700 betont den Aspekt des Konditionierens. Es hat schon den faden Beigeschmack einer Hundepfeife, wenn ich mittels umherwedelnden Plus- und Minuspunkten das Verhalten meiner Kinder steuern kann.

Eine partizipative Gleichberechtigung sieht anders aus.

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Nicht ganz.

Nach Artikel 68 Grundgesetz kann der Bundeskanzler das Parlament bitten, ihm das Vertrauen auszusprechen. Sollte ihm das nicht gelingen, kann er den Bundespräsidenten um die Auflösung des Parlaments bitten.

Nach Artikel 67 Grundgesetz kann das Parlament wiederum in einem konstruktiven Misstrauensvotum einen Nachfolger für den Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um dessen Ernennung und die Ablösung des alten bitten.

Das Misstrauensvotum ist also im Prinzip der Misstrauensantrag, da der Antrag in Deutschland nur durch die bereits geschehene Wahl eines Nachfolgers zulässig ist. Der Misstrauensantrag ist also ein Antrag an den Bundespräsidenten und die Vertrauensfrage eine durch den Bundeskanlzer initiierte Abstimmung.

Insofern ist ihr Eingangssatz flasch. Richtig ist, dass beide von unterschiedlichen Organen gestellt werden. Die Adressaten, die Intention und das Prozedere sind jedoch verschieden.

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