Hallo Branko!

Du möchtest Elitepolizist werden, dass hört sich echt lieb an :D Aber du musst genau so wie jeder andere min. zwei Jahre Grundkurs machen und meines Wissens kannst du erst nachdem du Definitiv gestellt bist (also unkündbar) zur WEGA also so ungefähr nach 6 Jahren.

An der Cobra ist nix geheim, sonst würden ja nicht so Infos rauskommen wie, dass sich ein Cobrabeamter bei einer Übung zwei Finger weggesprengt habe -> Krone Artikel. Bei der Cobra trainierst du genau so wie beim Jako jeden Tag und musst jederzeit bereit sein für den Einsatz. Ich mein unsere Burschen sind die besten die es gibt und dazu muss man halt viel trainieren.

Die EE- ist eigentlich ganz nett (bin schon zwei Jahre dabei) und es gibt immer wieder tolle Einsätze wo es richtig zur Sache geht (Akademikerball, Rapid Austria usw.) Ist jetzt aber nicht so wie die Cobra, eher Cobra light.

Die WEGA is halt nur in Wien und des sind auch starke Burschen. Ist sicher auch interessant, aber eines darfst nicht vergessen. Nach jedem Einsatz folgt ein riesiger Schreibkram (des geht mir echt am meisten am Socken).

...zur Antwort

Also die Polizei darf das sehr wohl. Kannst du im § 58 KFG (Prüfung an Ort und Stelle) nachlesen. Der Beamte darf alles nach einer Anhaltung überprüfen!!

Im Falle der Weigerung der Überprüfung muss er dir an Ort und Stelle die Kennzeichen abnehmen, da man davon ausgehen kann, dass du etwas zu verbergen hast und aufgrund dessen die Überprüfung nicht zulässt! § 102 Abs 11 hier stehts.

Antwort: Ja die Polizei kann einfach so bei einer Verkehrskontrolle dein kleines Moped auf die Walze stellen ;)

...zur Antwort

Im § 5 der StVo kann man, dass sehr gut nachlesen. Demnach heißt es dort: "Wer ein Fahrzeug lenkt, darf nicht durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt sein...." -> durch Alkohol beeinträchtigt ist man mit 0,4 mg/l oder mehr. Also wer ein Fahrzeug lenkt darf nicht betrunken sein. Da der Beifahrer grundsätzlich nicht lenkt, kann er so betrunken sein wie er will.

Im § 14 Abs 8 Fsg wird das Fahren mit einem Alkoholgehalt von 0,25 mg/l bis 0,39 mg/l verboten.

Und der Beifahrer und Fahrer bei Übungsfahrten (L17 oder L) darf max. 0,05 mg/l haben § 122 KFG

...zur Antwort