Der Austausch von Bildern sexueller Natur mit Minderjährigen ist grundsätzlich verboten und strafbar, es sei denn, es handelt sich um selbst gefertigte Aufnahmen, die innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden.

Schon das Erstellen, Versenden oder Speichern solcher Bilder ist strafbar. selbst wenn es einvernehmlich geschieht und beide minderjährig sind.

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Der Austausch von Nacktbildern kann nach den §§ 184 ff. StGB strafbar sein, insbesondere wenn er sich auf Kinder und Jugendliche bezieht oder die Bilder ohne Einwilligung verbreitet werden. Der Austausch von Bildern sexueller Natur mit Minderjährigen ist grundsätzlich verboten und strafbar, es sei denn, es handelt sich um selbst gefertigte Aufnahmen, die innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden. Auch die Verbreitung von Nacktbildern von Erwachsenen ohne deren Einverständnis kann nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) (§§ 22, 33 KUG) rechtliche Konsequenzen haben.

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Der Austausch von Nacktbildern kann nach den §§ 184 ff. StGB strafbar sein, insbesondere wenn er sich auf Kinder und Jugendliche bezieht oder die Bilder ohne Einwilligung verbreitet werden. Der Austausch von Bildern sexueller Natur mit Minderjährigen ist grundsätzlich verboten und strafbar, es sei denn, es handelt sich um selbst gefertigte Aufnahmen, die innerhalb einer sexuellen Partnerschaft zum persönlichen Gebrauch ausgetauscht werden. Auch die Verbreitung von Nacktbildern von Erwachsenen ohne deren Einverständnis kann nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) (§§ 22, 33 KUG) rechtliche Konsequenzen haben.

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