Wenn es sich tatsächlich so zugetragen hat, wie du schildest, und du den Geldfluss belegen kannst, wird dir nichts blühen. Ich denke auch nicht, dass hier eine Strafanzeige bei der Polizei überhaupt aufgenommen worden wäre.
Die Verjährung ist zum 31.12.2011 eingetreten. Die Verjährung kann allerdings durch das Mahnverfahren gehemmt werden. Wann wurde denn der Mahnbescheid erlassen?
Zunächst einmal: Derartige Einnahmen aus vorsätzlichen Straftaten unterliegen nicht einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Die Forderung wird also nicht einfach "verpuffen".
Letztlich wird dir nicht viel mehr übrig bleiben, als die Forderung im Rahmen eines Mahnverfahrens/Zivilprozesses zu einem vollstreckbaren Titel zu bringen und dann die Vollstreckung zu versuchen. Ich würde mir daher - unabhängig einer rechtlichen Einordnung - wohl überlegen, ob ich den Betrüger bei seinem Arbeitgeber bekannt mache. Denn gepfändet werden kann auch nur dort, wo etwas zu holen ist.
Deine Frage wurde schon beantwortet.
Du solltest dir darüber im Klaren sein, dass der Gegner schon mit Erlass des Mahnbescheides die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Bedeutet: Legst du Widerspruch ein, geht die Kiste vor Gericht. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid macht nur dann Sinn, wenn die Forderung der Gegenseite auch tatsächlich unbegründet ist. Man hört ja immer wieder, dass "Privatverkäufer" aus dem Schneider wären, da das Versandrisiko bei Ihnen liegt - ganz so einfach ist es aber nicht. Du solltest vorher also klären, ob die Forderung des Gegners nicht womöglich berechtigt ist.
Im Streitfall wärst du in der Beweispflicht dafür, dass der Accountinhaber den Artikel auch tatsächlich selbst gekauft hat. Dies wird in der Praxis aber nur sehr schwer möglich sein. Nachlesen kannst du dies z.B. im Urteil des Bundesgerichtshofs http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56118&pos=0&anz=84
"...um sicher zu gehen als ungetestet/defekt" - bedeutet von eBay nach Deutsch übersetzt - ohne dir dies vorwerfen zu wollen - in aller Regel: "Das Teil ist Schrott und funktioniert nicht. Ich formuliere aber bewusst uneindeutig, in der Hoffnung, dass sich ein Dummer findet der hier auf die Changse auf ein Schnäppchen hofft.".
Es könnte durchaus problematisch werden, wenn es dem Käufer gelingen sollte, einen Nachweis darüber zu führen, dass der Defekt von Anfang an bestanden hat.
Solange nicht ein paar Fakten genannt werden, ist hier alles bloß rumstochern im Nebel. Am einfachsten wäre es, wenn der Fragesteller die Artikelnummer der Auktion nennt. Dann könnte man sich anschauen, ob der Einwand des Käufers, die Haube habe nur eine Lampe (???), berechtigt ist.
Eine ORIGINALunterschrift bekommst du auf ein Blatt Papier, indem du einen Stift zur Hand nimmst und die Unterschrift dort hin malst. Alternativ kann dies auch ein Notar für dich erledigen. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html
Allerdings bedürfen nicht alle Rechtsgeschäfte auch den Vorschriften der Schriftform. Wenn dies bei dir nicht der Fall ist, kannst du auch eine gedruckte Unterschrift verwenden. Ob das technisch auch bei der ePost machbar ist, weiss ich nicht, glaube aber schon. Ich würde dir aber eher zu anderen Anbietern wie "pixelletter" raten.
Ganz ehrlich, ohne es böse zu meinen: Wenn du SO naiv bist, solltest du dringend die Finger von Internetgeschäften lassen.
Der Verkäufer hat in letzter Zeit eine negative Bewertung erhalten, und zwar genau im Zusammenhang mit dem Handy für das du dich interessierst. Der Käufer hatte bemängelt, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Gerät eine ausländische Tastatur hat. Dies hat der Verkäufer nun korrigiert.
Da hier offenbar eine Rücknahme stattgefunden hat gehe ich nicht davon aus, dass es sich um einen Betrug handelt. Wie immer gilt aber: Bei eBay werden Verträge zwischen "wildfremden" geschlossen. Am sichersten ist daher eine Abholung. Mein Gefühl (über 13 Jahre eBay-Erfahrung) sagt mir aber, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Betrug eher gering sein dürfte.
Den Vertragsschluss musst du DIR nicht zurechnen lassen, siehe Urteil des BGH vom 11. Mai 2011, AZ: VIII ZR 289/09
BGH-Urteil: Ebay-Mitglieder haften nicht für Kontomissbrauch - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/digital/internet/ebay/bgh-urteil-ebay-mitglieder-haften-nicht-fuer-kontomissbrauch_aid_626096.html
Einem etwaigen Vertragsschluss mit deiner Tochter kannst du widersprechen, da Sie minderjährig ist.
In diesem Fall kannst du das Angebot zurückziehen, da du die Bindungswirkung entsprechend ausgeschlossen hast (§ 145 BGB).
Ist der Verkäufer gewerblich?
Es wurde zwar schon alles gesagt. Damit du aber merkst, wie allein du mit deiner Gerechtigkeitsauffassung dastehst auch nochmal von mir: Bei eBay werden Kaufverträge mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten geschlossen. Wenn du schon damit ein Problem hast, solltest du in der Tat darüber nachdenken, deinen eBay-Account zu schließen und demnächst auf dem Flohmarkt zu verkaufen.
Ob du schlecht mit Geld umgehen kannst oder nicht sei mal dahingestellt und lässt sich sicherlich nicht aus deinem Verhalten herleiten. Wenn es dir wichtig ist, teure Markenklamotten zu tragen, dann ist das halt so. Bedürfnissbefriedigung. Ob dies nun an sich sinnvoll ist sei mal dahingestellt (Meiner Meinung nach nicht ;)).
Allerdings solltest du nicht den Fehler begehen, zu glauben, dass es immer so bleiben wird. In ein paar Jahren, wenn du selbst für dein Geld ackern musst und dein Leben selbst finanzierst, wirst du hoffentlich einsehen, dass eine Jacke für 350 Euro weit hinter solchen Interessen wie Miete, Stom, Auto und Familie stehen :)
Eine Strafe gibt es nicht. Wohl aber macht sich derjenige, der einen Vertrag nicht einhält, schadensersatzpflichtig. Im einfachsten Fall liegt dies beim Ersatz eines Mindererlös bei zweitverkauf. Beispiel: Ich verkaufe für 500 Euro. Der Käufer zahlt nicht, ich trete vom Vertrag zurück und verkaufe erneut. Dieses Mal erziele ich einen Preis von bloß 350 Euro. Die Differenz von 150 Euro kann ich vom ersten Käufer ersetzt verlangen.
Ich bin zwar im Strafrecht und der Polizeiarbeit nicht so recht bewandert; aber das Ermittlungsmaßnahmen bei einem Verdächtigen DESHALB nicht durchgeführt werden, da er seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist, das ist ganz einfach großer Unsinn. Ich könnte ja Straftaten begehen wie ich lustig bin und könnte einer Strafverfolgung dadurch entgehen, dass ich mich einfach nicht anmelde. In einem ersten Ansatz würde ich mich zunächst direkt, telefonisch, an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, wo du ebenfalls eine Strafanzeige erstatten kannst und vorab einmal deine Möglichkeiten klären. Ansonsten würde ich dir eine Schilderung im Forum www.123recht.net im Bereich Strafrecht empfehlen. Da gibt es eine reihe kompetenter User die dir sicher wertvolle Tipps geben können. Viel Erfolg!
Du würdest Recht bekommen. Recht dahingehend, dass die Angebotsrücknahme des Anbieters nicht berechtigt erfolgte. Grundsätzlich muss er sich daher an seiner verbindlichen Offerte festhalten lassen. Hier aber tatsächlich Ansprüche durchzusetzen wäre aber insb. aus Beweisgründen sehr schwierig.
Es wurde hier schon darauf hingewiesen, dass beim "Privatkauf" das Versandrisiko beim Käufer liegt. Geht die Sendung also während des Versands verloren, ist der Verkäufer hierfür nicht haftbar zu machen. ABER: Im Gegensatz zu der hier immer wieder verbreiteten Meinung muss der Verkäufer selbstverständlich nachweisen, dass er die Ware auch überhaupt versendet hat. Und der von dir vorgelgete Beleg sagt nun rein garnichts aus - daraus geht nicht hervor, wer wann was an wen versendet hat.
Du hast dir die Frage im Prinzip schon selbst beantwortet. Dein Gefühl trügt dich nicht: Das Gebot des Bieters ist bindend.