Wenn es sich tatsächlich so zugetragen hat, wie du schildest, und du den Geldfluss belegen kannst, wird dir nichts blühen. Ich denke auch nicht, dass hier eine Strafanzeige bei der Polizei überhaupt aufgenommen worden wäre.

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Mahnbescheid nach Ebay-VERKAUF

Ich habe vor über 3 Jahren (Verkaufsdatum war der 11.2008) einen gebrauchten Laptop bei ebay verkauft, dieser funktionierte zum Zeitpunkt des Versandes, wurde mehrmals geprüft. Der Hinweis, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und Garantie sowie Rücknahme ausgeschlossen wird, stand ebenfalls in der Ebay-Autktion!

Nach Erhalt der Ware hat der Käufer reklamiert, dass das Gerät nicht funktionieren würde, er sein Geld wiederhaben wolle etc., was ich allerdings abgelehnt hatte. Daraufhin hat er mit Anwalt und rechtlichen Schritten etc. gedroht, allerdings ist anschließend nie etwas passiert.

Vor ca. 1 Woche hat er mich dann angeschrieben, er habe einen alten Media Markt Beleg von mir, den er mir gerne schicken würde. Nach kurzem Emailverkehr diesbezüglich hat er dann angeblich festgestellt, dass das Thema mit dem Laptop noch offen ist und ich solle ihm das Geld zurückbezahlen! Habe erneut abgelehnt, und heute ist mir ein Mahnbescheid vom Amtsgericht ins Haus geflattert, der mich auffordert, den Kaufbetrag (112,90) plus Gerichtskosten (23 Euro) zu überweisen. Ich habe allerdings die Möglichkeit, dem ganzen zu widersprechen.

Nun die Frage: Hat er überhaupt Anspruch auf das Ganze oder kann es passieren, dass mir die ganzen Kosten letztendlich aufgehalst werden? Ist das Ganze nicht schon verjährt?

Auf dem Amtsgerichtschreiben steht ausserdem:

Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Für den Fall eines Widerspruchs hat der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.

Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht. Es fordert sie hiermit auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung dieses Bescheids entweder die vorstehend bezeichneten Beträge, soweit den geltend gemachten Anspruch als begründet ansehen, zu begleichen oder dem Gericht auf dem beigefügten Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang sie dem Anspruch widersprechen.

Was meinst Ihr, was mir da ins Haus stehen kann? Ist es sinnvoll, den Betrag lieber gleich zu bezahlen oder zu widersprechen. rechtsversichert sind wir nicht als Hinweis!

Vielen Dank für die Antworten!!

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Die Verjährung ist zum 31.12.2011 eingetreten. Die Verjährung kann allerdings durch das Mahnverfahren gehemmt werden. Wann wurde denn der Mahnbescheid erlassen?

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Rechte des Käufers bei o

Mal angenommen ein Interessent an einem Smartphone hat einen Kauf via Internet vorgenommen, vorher lange mit dem Verkäufter telefoniert, diesen als vertrauenswürdig empfunden und das Geld vorab überwiesen. Kurz darauf stellt sich der Verkäufer anhand verschiedener Hinweise als Betrüger heraus, die Anzeige bei der lokalen Polizei ergibt, dass dieser das in zahlreichen anderen Fällen auf eben die selbe Weise betrieben hat.

Der Betrogene (Käufer) stößt bei seinen Recherchen im Internet auf ein Profil des Betrügers auf einer sozialen Plattform, auf der dieser nicht nachvollziehbarer weise u.a. seinen AG offenbart. Da in der Stadt, in welcher der Betrüger angeblich gemeldet ist, nur drei der potenziellen AG ansässig sind, ruft der Käufer bei diesen an und fragt nach dem "Verkäufer". Dabei ist er gleich beim ersten Versuch erfolgreich, nach Aussage der Kollegin Arbeitet der Betreffende dort, ist aber zu dieser Zeit nicht auf der Arbeit.

Die Frage lautet jetzt: Welche Rechte hat der Käufer, der selbstverständlich ein sehr großes Interesse am Rückerhalt der Kaufsumme hat? Zweifelsohne besteht, angesichts der Vielzahl von laufenenden Anzeigen gegen den Betreffenden, die große Gefahr, dass dieser bald die Insolvenz anmelden wird und sich dadurch aus der Rückzahlung herauszuwinden versucht.

Darf der Käufer beim nächsten Anrufen zu Arbeitszeiten des Betrügers diesen ans Telefon verlangen und ihm ein baldiges Zurückzahlen des Kaufpreises anraten, da ansonsten der AG über die "Machenschaften" seines Mitarbeiters informiert würde? Ohne irgendwelche "Druckmittel" bestünde sicherlich die Gefahr, dass der Betrüger einfach auflegt.

Und falls keine Vernunft zu erkennen ist, darf der Betrogene seine Warnung tatsächlich in die Tat umsetzen und beim nächsten Anruf den AG des Betrügers verlangen und diesen über die "Nebengeschäfte" seines Angestellten informieren? Sicherlich sind derartige Angelegenheiten von großem Interesse für jeden rechtschaffenden Arbeitgeber, schon allein des Rufes der Firma wegen.

Bitte um Antworten!

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Zunächst einmal: Derartige Einnahmen aus vorsätzlichen Straftaten unterliegen nicht einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Die Forderung wird also nicht einfach "verpuffen".

Letztlich wird dir nicht viel mehr übrig bleiben, als die Forderung im Rahmen eines Mahnverfahrens/Zivilprozesses zu einem vollstreckbaren Titel zu bringen und dann die Vollstreckung zu versuchen. Ich würde mir daher - unabhängig einer rechtlichen Einordnung - wohl überlegen, ob ich den Betrüger bei seinem Arbeitgeber bekannt mache. Denn gepfändet werden kann auch nur dort, wo etwas zu holen ist.

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Deine Frage wurde schon beantwortet.

Du solltest dir darüber im Klaren sein, dass der Gegner schon mit Erlass des Mahnbescheides die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Bedeutet: Legst du Widerspruch ein, geht die Kiste vor Gericht. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid macht nur dann Sinn, wenn die Forderung der Gegenseite auch tatsächlich unbegründet ist. Man hört ja immer wieder, dass "Privatverkäufer" aus dem Schneider wären, da das Versandrisiko bei Ihnen liegt - ganz so einfach ist es aber nicht. Du solltest vorher also klären, ob die Forderung des Gegners nicht womöglich berechtigt ist.

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Im Streitfall wärst du in der Beweispflicht dafür, dass der Accountinhaber den Artikel auch tatsächlich selbst gekauft hat. Dies wird in der Praxis aber nur sehr schwer möglich sein. Nachlesen kannst du dies z.B. im Urteil des Bundesgerichtshofs http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=56118&pos=0&anz=84

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"...um sicher zu gehen als ungetestet/defekt" - bedeutet von eBay nach Deutsch übersetzt - ohne dir dies vorwerfen zu wollen - in aller Regel: "Das Teil ist Schrott und funktioniert nicht. Ich formuliere aber bewusst uneindeutig, in der Hoffnung, dass sich ein Dummer findet der hier auf die Changse auf ein Schnäppchen hofft.".

Es könnte durchaus problematisch werden, wenn es dem Käufer gelingen sollte, einen Nachweis darüber zu führen, dass der Defekt von Anfang an bestanden hat.

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Solange nicht ein paar Fakten genannt werden, ist hier alles bloß rumstochern im Nebel. Am einfachsten wäre es, wenn der Fragesteller die Artikelnummer der Auktion nennt. Dann könnte man sich anschauen, ob der Einwand des Käufers, die Haube habe nur eine Lampe (???), berechtigt ist.

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Eine ORIGINALunterschrift bekommst du auf ein Blatt Papier, indem du einen Stift zur Hand nimmst und die Unterschrift dort hin malst. Alternativ kann dies auch ein Notar für dich erledigen. Siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/126.html

Allerdings bedürfen nicht alle Rechtsgeschäfte auch den Vorschriften der Schriftform. Wenn dies bei dir nicht der Fall ist, kannst du auch eine gedruckte Unterschrift verwenden. Ob das technisch auch bei der ePost machbar ist, weiss ich nicht, glaube aber schon. Ich würde dir aber eher zu anderen Anbietern wie "pixelletter" raten.

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Ganz ehrlich, ohne es böse zu meinen: Wenn du SO naiv bist, solltest du dringend die Finger von Internetgeschäften lassen.

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Der Verkäufer hat in letzter Zeit eine negative Bewertung erhalten, und zwar genau im Zusammenhang mit dem Handy für das du dich interessierst. Der Käufer hatte bemängelt, dass nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Gerät eine ausländische Tastatur hat. Dies hat der Verkäufer nun korrigiert.

Da hier offenbar eine Rücknahme stattgefunden hat gehe ich nicht davon aus, dass es sich um einen Betrug handelt. Wie immer gilt aber: Bei eBay werden Verträge zwischen "wildfremden" geschlossen. Am sichersten ist daher eine Abholung. Mein Gefühl (über 13 Jahre eBay-Erfahrung) sagt mir aber, dass die Wahrscheinlichkeit für einen Betrug eher gering sein dürfte.

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Den Vertragsschluss musst du DIR nicht zurechnen lassen, siehe Urteil des BGH vom 11. Mai 2011, AZ: VIII ZR 289/09

BGH-Urteil: Ebay-Mitglieder haften nicht für Kontomissbrauch - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/digital/internet/ebay/bgh-urteil-ebay-mitglieder-haften-nicht-fuer-kontomissbrauch_aid_626096.html

Einem etwaigen Vertragsschluss mit deiner Tochter kannst du widersprechen, da Sie minderjährig ist.

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In diesem Fall kannst du das Angebot zurückziehen, da du die Bindungswirkung entsprechend ausgeschlossen hast (§ 145 BGB).

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Ist der Verkäufer gewerblich?

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Es wurde zwar schon alles gesagt. Damit du aber merkst, wie allein du mit deiner Gerechtigkeitsauffassung dastehst auch nochmal von mir: Bei eBay werden Kaufverträge mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten geschlossen. Wenn du schon damit ein Problem hast, solltest du in der Tat darüber nachdenken, deinen eBay-Account zu schließen und demnächst auf dem Flohmarkt zu verkaufen.

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Ob du schlecht mit Geld umgehen kannst oder nicht sei mal dahingestellt und lässt sich sicherlich nicht aus deinem Verhalten herleiten. Wenn es dir wichtig ist, teure Markenklamotten zu tragen, dann ist das halt so. Bedürfnissbefriedigung. Ob dies nun an sich sinnvoll ist sei mal dahingestellt (Meiner Meinung nach nicht ;)).

Allerdings solltest du nicht den Fehler begehen, zu glauben, dass es immer so bleiben wird. In ein paar Jahren, wenn du selbst für dein Geld ackern musst und dein Leben selbst finanzierst, wirst du hoffentlich einsehen, dass eine Jacke für 350 Euro weit hinter solchen Interessen wie Miete, Stom, Auto und Familie stehen :)

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Eine Strafe gibt es nicht. Wohl aber macht sich derjenige, der einen Vertrag nicht einhält, schadensersatzpflichtig. Im einfachsten Fall liegt dies beim Ersatz eines Mindererlös bei zweitverkauf. Beispiel: Ich verkaufe für 500 Euro. Der Käufer zahlt nicht, ich trete vom Vertrag zurück und verkaufe erneut. Dieses Mal erziele ich einen Preis von bloß 350 Euro. Die Differenz von 150 Euro kann ich vom ersten Käufer ersetzt verlangen.

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Ich bin zwar im Strafrecht und der Polizeiarbeit nicht so recht bewandert; aber das Ermittlungsmaßnahmen bei einem Verdächtigen DESHALB nicht durchgeführt werden, da er seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist, das ist ganz einfach großer Unsinn. Ich könnte ja Straftaten begehen wie ich lustig bin und könnte einer Strafverfolgung dadurch entgehen, dass ich mich einfach nicht anmelde. In einem ersten Ansatz würde ich mich zunächst direkt, telefonisch, an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, wo du ebenfalls eine Strafanzeige erstatten kannst und vorab einmal deine Möglichkeiten klären. Ansonsten würde ich dir eine Schilderung im Forum www.123recht.net im Bereich Strafrecht empfehlen. Da gibt es eine reihe kompetenter User die dir sicher wertvolle Tipps geben können. Viel Erfolg!

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Du würdest Recht bekommen. Recht dahingehend, dass die Angebotsrücknahme des Anbieters nicht berechtigt erfolgte. Grundsätzlich muss er sich daher an seiner verbindlichen Offerte festhalten lassen. Hier aber tatsächlich Ansprüche durchzusetzen wäre aber insb. aus Beweisgründen sehr schwierig.

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Es wurde hier schon darauf hingewiesen, dass beim "Privatkauf" das Versandrisiko beim Käufer liegt. Geht die Sendung also während des Versands verloren, ist der Verkäufer hierfür nicht haftbar zu machen. ABER: Im Gegensatz zu der hier immer wieder verbreiteten Meinung muss der Verkäufer selbstverständlich nachweisen, dass er die Ware auch überhaupt versendet hat. Und der von dir vorgelgete Beleg sagt nun rein garnichts aus - daraus geht nicht hervor, wer wann was an wen versendet hat.

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Du hast dir die Frage im Prinzip schon selbst beantwortet. Dein Gefühl trügt dich nicht: Das Gebot des Bieters ist bindend.

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