Tierquälerei ist, wenn dem Tier geschadet wird (das muss nicht durch körperliche Gewalt passieren), wenn man ihm artgerechte und natürliche Verhaltensweisen, Sozialkontakte und Bewegung verwehrt.
§ 222 Tierquälerei
(1) Wer ein Tier
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
LG