Antwort
Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, gilt grundsätzlich der sog. immanente Konkurrenzschutz. Folge ist, dass der Vermieter dem Mieter weder selbst Konkurrenz machen darf, noch an einen Konkurrenten vermieten darf. Mit Blick auf die räumliche Umgebung bezieht sich dieser Schutz aber nur auf das gleiche Grundstück und das Nachbargrundstück (soweit dieses auch dem Vermieter gehört). In Hinblick auf das Sortiment sind nur Hauptartikel, die den Kern des Geschäfts bildet und dessen Stil und Gepräge bestimmen, geschutzt. Ich wünsche viel Erfolg.