Antwort
Bei Verkäufen über Whatsapp, also z.B. ohne Übersendung der AGB in physischer (Datei-)Form, ohne Widerrrufsbelehrung und wahrscheinlich ohne rechtskonforme Preisauszeichnung etc. pp. sollte der Verkäufer aus seinem Glashaus nicht mit Steinen werfen. Der ganze "Vertrag" wäre aus so vielen Gründen anfechtbar und schwebend unwirksam.