Es heißt bei mir im Mietvertrag unter dem Punkt Schönheitsreperaturen:
1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreperaturen (das Tapezieren, das Anstreichen der Wäne und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen.
Die Zeitfolge beträgt:
- alle 2 jahre in Wohnküchen
- alle 3 Jahre in Küchen und Kochnischen
- alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen
- alle 5 Jahre in Bädern, Fluren, WC-Anlagen
- alle 7 Jahre in allen Nebenräumen
Unabhängig von diesem Turnus sind die Innenseiten der Fenster und Wohnungseingangstüren nach Erfordernis zu streichen. Ausgenommen vom anstrich bleiben Naturholz, Aluminium und Kunststoff. Löcher in Wänden, Decken und Holz sind handerksgerecht zu schließen. Dekorationsschäden sind zu beseitigen. Soweit der Zustand es erfordert, sind die Schönheitsreperaturen früher auszuführen.
2. Ohne Rücksicht auf Verschulden ist der Mieter verpflichtet, kleine Instandhaltungen der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen. Diese Instandhaltungskosten umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen der Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen, sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Ferner hat der Mieter zerbrochene Innen- und Aussenscheiben in den Mieträumen auf eigene Kosten zu ersetzen.
3. Kommt der Mieter den von ihm übernommenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung und fristsetzung nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Bei drohender Gefahr und unbekannten Aufenthalt des Mieters bedarf es dazu weder einer Mahnung noch einer Fristsetzung. Der Mieter trägt die Kosten der Reperatur der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie der Fenster- und Türverschlüsse, soweit die Kosten der einzelnen Reperatur 77 Euro und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten enstehende Aufwand 154 Euro, höchstens jedoch 8% der jeweiligen Jahres-Netoomiete, nicht übersteigen.
Gemäß (BGH Az VII ZR 361/03) ist die Formulierung bei mir enthalten.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreperaturen ... in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen.