Dazu gibt es klare Aussagen in der Schulordnung für Volksschulen in Bayern. § 27 (2) lautet: " Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung oder in seinen Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand seiner Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann." Da diese Aussage noch sehr dehnbar ist, konkretisiert der § 27 (4): "In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 der Regelklasse liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 in der Regel vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport." Man kann also drei Fünfer oder eine 6 und eine 5 haben. Wer gut liest, stellt den Ermessensspielraum der Lehrerkonferenz fest. Denn es heißt, dass diese Voraussetzungen in der Regel vorliegen. Das heißt, die Lehrerkonferenz kann das Vorrücken auch bei vier Fünfern oder ... erlauben.

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