Hi,

also es ist so:

Wenn Du als arbeitsuchender gemeldet bist, kannst Du VOR Antritt eines Bewerbungsgespräches einen Antrag auf "Erstattung der Reisekosten" stellen.

Du erhältst dann die Fahrkarte, die für Dich kostenfrei ist - wenn Du es rechtzeitig mitteilst. Wenn es zu knapp ist, kaufst Dir eine und musst sie dann im nachhinein abrechnen. Du benötigst dann später nur vom Arbeitgeber ein Schriftstück, das dieser keine Kosten für das Bewerbungsgespräch übernimmt.

P.s.: Arbeitsamt gibt es nicht mehr. Verwende die richtigen Begrifflichkeiten bei Fragen. In diesem Fall wohl "Agentur für Arbeit".

Manche verwechseln hier Arbeitsamt mit JobCenter, da kann man dann keine Ratschläge hier erteilen...

O.O

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"Sehr geehrter Herr / Frau"

können Sie mir bitte den Sachstand meiner Bewerbung vom .. mitteilen.

Vielen Dank".

» das reicht völlig aus «

Man kann auch Deine Formulierung umdrehen, pass auf:

Du: "..mir wurde geraten.."..

Personaler: äh sind Sie nicht imstande selbst die Initiative zu ergreifen?


Du: "..da ich weiterhin sehr interessiert an der Stelle bin"..

Personaler " äh schon klar, sonst würden Sie ja nicht schreiben".


Du:..möchte ich anfragen "..

Personaler "frag doch einfach direkt - ich habe viel zu tun..".


Also: Kurz und prägnant.

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Hi,

also die Antwort von "johnnymcmuff" ist gut, ich versuche noch etwas zu ergänzen und "einfach" dies zu formulieren.

KRANKENKASSE

Also nach 78 Wochen wird Du ausgesteuert (man kann ja nicht unendlich lang KRG erhalten).

Damit Du aber nicht "ohne nichts das steht" muss ja irgendeine Stelle etwas managen.

Und das ist halt die Bundesagentur für Arbeit.

Jetzt wird aber nicht einfach abgewartet, sonern jetzt werden verschiedene Wege geprüft. Einer davon ist die Rehabilitation (zurück ins Berufsleben), ein anderer ist vielleicht n anderer Job wo Deine Einschränkung Dich nicht berührt.

Also:

Du meldest Dich dort arbeitslos und stellest einen Antrag auf Arbeitsloengeld 1 sowie zeitgleich bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Reha » hast ja gemacht!

Solange die Rentenversicherung den Antrag prüft, bekommst Du ALG I. Natürlich hat ja auch Beratungsgespräche - dort wird dann auch das mit dem Job abgeklärt.

JETZIGER ARBEITSVERTRAG

Dein Arbeitsvertrag bei Deinem jetzigen Arbeitgeber bleibt bestehen - denn Du bist ja krank.

Stelle Dir aber mal vor Du erhälst in Deinem Beratungsgespröch plötzlich "voll das tolle Jobangebot" was Dich nicht einschränken würde, was machst dann? Richtig --> Kündigen und neu anfangen (liest sich einfacher wie es wirklich ist..). In Deinem fall wohl eher negativ

Bei Dir ist es so, dass Du in die Reha gehst und im Anschluss geschaut wird ob Du arbeitsfähig bist. Wenn nicht kann es ggf. eine Anschlussreha geben.

Angst brauchst Du keine haben, das betrifft sehr viele Menschen in deutschland.

GANZ WICHTIG (wie geschrieben von johnnymcmuff).

» Nicht kündigen «

NÄCHSTEN SCHRITTE

» Auf den Beratungstermin bei der AA warten

» Auf Antwort REHA warten

» Ruhe bewaren (es brennt ja nicht)

Viel Erfolg und gute Gesundheit

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Hallo,

also wenn ich das so lese ist Deine Frage:

"Wieso wird mir der Anspruch auf Arbeitslosengeld I gemindert, obwohl ich bereits eine Sperrzeit von 12 Wochen erhalten habe"?

Antwort:

Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit, bei einer Sperrzeit von 12 Wochen mindert sich der Anspruch jedoch mind. jedoch um ein Viertel.

Sprich:

Bei einer Sperre wird Dir der Anspruch gemindert (also abgezogen), um soviele Tage wie Du auch die Sperre bekommen hast. Wer eine Sperre von 12 Wochen erhält, dann mindert sich der Anspruch auf jedenfall mind. um einen Viertel der Anspruchsdauer.

WO KANNST DU DAS NACHLESEN?

» Auf Deinem Sperrzeitbescheid oder hier:

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/148.html Absatz 1 Nr.4

LG

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Hallo,

also ich versuche Deine Frage zu beantworten.

Wenn Du die betriebliche Ausbildung erst jetzt begonnen hast, dann: Nein, Du hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

» Dabei gehe ich davon aus das Du die Ausbildung erst jetzt begonnen hast, wenn Dein Ausbildungsgeld seit 06.09.2012 bezahlt wird (?), wenn dies nicht so ist (lese ganz unten).

Wieso hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Arbeitslosengeld I erhälst Du, wenn Du innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet hast (Versicherungspflichtig heißt, das von Deinem Bruttogehalt etwas in die Arbeitslosenkasse eingezahlt wird) - das ist auch bei einer Ausbildung der Fall, außer sie ist schulisch (z.B. Erzieher).

DOCH ARBEITSLOSENGELD Wenn Du aber schon mind. ein Jahr in Ausbildung bist (Du hast ja nicht geschrieben ab wann Du in Ausbildung bist sondern nur ab wann Du "Ausbildungsgeld" erhälst) dann bekommst Du das Arbeitslosengeld I - weil Du mind. ein Jahr in die Kasse eingezahlt hast. Da dies aber wohl dann zu wenig ist, musst Du weiterhin aufstockend ALG II bei Deinem JobCenter beantragen.

So.

Das "Arbeitsamt" (das es ja so nicht mehr gibt) zahl kein "Kindergeld-Ersatz" o.ä.

Wenn Du unter 18 J. bist, erhälst Du auch weiterhin das Kindergeld (KG). Du kannst es auch bis zum 25. Lebensjahr bekommen, dabei musst Du ausbildungswillig und bei der Berufsberatung gemeldet sein.

Da Du in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) lebst würde das KG aber angerechnet werden.

Also im Endeffekt ist es so, dass Du Dich beim JobCenter in Deiner Stadt melden musst denn diese müssen die Berechnung für Dich neu vornehmen (weil keine Ausbildung kein Ausbildungsgeld und somit kein Einkommen) und dann erhälst Du (weiterhin) Leistungen vom JobCenter, sprich Arbeitslosengeld II.

Ich hoffe das ist soweit verständlich. Bei weiteren Fragen solltest Du dann z.B. Dein Alter angeben & was für eine Ausbildung dies ist wenn es um ALG I geht.

LG und alles Gute.

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Ich will auch was schreiben :o)

Also ich habe die PEGI Version gekauft, der einzigste Unterschied ist: Keiner. :o)

Die PEGI Limited Edition beinhalten die deutsche USK -Version bei mir. Auf der Hülle steht PEGI und auf der DISC USK..

Aber da an sich das Spiel nicht geschnitten ist, keine Symbole o.ä. entfernt werden müssen etc. gibt es was diese Frage an betrifft keine Unetrschiede.

Die Einzigen Unterschiede gibts ja bekanntlich bei "Limited Edition" und "Standard-Edition" und je nachdem WO DU das Spiel gekauft hast.

Weil die Vorbesteller haben verschiedene "gadgets" dazu bekommen (Extra Dog-Tag, oder neue Tarnanzüge, oder ne echte Feldflasche, ne echte Dog-Tag BF3 etc..)

L(.)(.)k at me now:

http://www.youtube.com/user/hode2/videos

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Du benötigst einfach eine Bescheinigung das Du derzeit arbeitslos bist.

So wie der Kollege gesagt hat, muss da z.B. der Bewilligungsbescheid herhalten. Eskommt da halt echt darauf an für was Du die benötigst und was drinn stehen soll.

Aber wie gesagt, grdsl. der Bewilligungsbescheid.

Erhälst Du z.B. keine Leistungen, dann bekommst eine Bescheinigung dass Du gemeldet bist (aber ohne Anspruch).

Kannst Du gleich hier anfordern: 01801 555 111*

  • (max 42cent a.d. Mobil.:)
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Hallo*

also das ist jetzt etwas komplizierter zu erklären, ich versuche es trotzdem mal so einfach wie möglich.

Vorweg: Keine Aufregung

Ich arbeite mit Beispielen.

Also, wenn "jemand" Anspruch auf Arbeitslosengeld (=ALG) hat, wird geschaut was er in den letzten 12 Monaten an versicherungspflichtigen Gehalt bekommen hat.

Versicherungspflichtig ist in diesem Fall das Gehalt, was** zum letzten Tag** des Arbeitsverhältnisses auch schon abgerechnet war.

Dazu ein Bsp.: Werde ich zum 31.10.20.11 arbeite aber mein Oktobergehalt erst am z.B. 05.11.2011 bekomme, war es zum Ende noch nicht abgerechnet und daher wird es bei der ALG-Berechnung auch nicht berücksichtigt, d.h. es fehlt später.

So, also es wird geschaut was Du die letzten 12 Monate an Gehalt bekommen hast, das auch abgerechnet war, allerdings wenn ich schreibe die letzten 12 Monate dann tatsächliche VOLLE MONATE und keine 16 Tage oder ähnlich sondern der erste Monat (von den 12 wo wir schauen was Du verdient hast) muss ein ganzer Monat sein, wenn er kein ganzer Monat war wird einfach ein der nächte Monat als "erster Monat der Berechnung" genommen (und dann sind es keine letzten 12 Monate sondern letzte 11).

So. Also schauen wir was Du in diesem Zeitraum verdient hast und das wird dann durch die Tage geteilt für die Du gearbeitet hast, keine Wochentage sondern die Anzahl der Tage.

Also wenn Du den ganzen Juli für 2000€ gearbeitet hast, heißt das: 2000 (€) : 31 (Kalendertage)

ok!

Also alles an Brutto zusammen durch die Kalendertage. Wenn Du mal UNBEZAHLTE TAGE HAST (egal in welchem Monat) werden die am Schluss einfach von den Kalendertagen (bevor geteilt wird) abgezogen, egal ob dies ein Montag oder Samstag war! Weil ein Tag ist ein Tag nach dem Gesetz.

Es geht nur um die ZAHL.

Also wenn Du im Jahr 20.000 € verdient hast und es waren 365 Kalendertage, halt einmal habe ich einen unbezahlten Urlaub genommen, also nur 364 Kalendertage, machst einfach GEHALT : KALENDERTAGE = BruttoALG

Und vom BruttoALG gehen 60% bzw. 67% (bei einem Kinderfreibetrag) auf Dein KONTO.

So. Das hat nichts mit Montag - Freitag zu tun, o.ä., sondern ob Du für jeden TAG Sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast (wie oben).

Die Aussage "ALG wird nur für die gearbeiteten Tag eberechnet stimmt auch nicht,sondern es wird für die Tage berechnet für die auch Engtelt geflossen ist.

Ich arbeite von Mo-Fr. 10h/Tag, aber mein Monatslohn umfasst den ganzen Monat, weil ich bin auch am Sa. und So. Krankenversichert, sonst muss Dich der Arbeitgeber immer wieder anmelden am Montag un am Freitag abmelden, da smacht keiner.

Ausser der AG gibt an, dass sind UNBEZAHLTE TAGE, und diese werden ja - wie oben - abgezogen. Es geht also immer um die BEZAHLTEN UND ABGEREHCNETEN TAGE und nicht um "..also am Di. haben Sie aber nicht gearbeitet.."

;-)

So. und Dein 2. Punkt hier 400€ Job etc..

Das ist ein Nebenjob und keine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, d.h. wenn er diesen Job macht, ist er weiterhin arbeitslos und bekommt Arbeitslosengeld, jedoch wird alles über 165€ angerechnet was er dort verdient, denn bis zu 165€ darf man NEBENHER verdienen, verdient man mehr bringt es nichts weil es "hinten" am ALG abgezogen wird. ..und geht der Nebenjob 15h/Woche oder mehr hast Du keinen Anspruch auf ALG, denn bei 15h/Woche beginnt die Sozialversicherungspflicht und wir stehen wir oben an den beispielen.

Und wer arbeitslos wird, bei dem wird ja nur geschaut was er Sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat und nicht was er nebenher gearbeitet hat.

So ich hoffe ich konnte Dir bissle helfen, denn wie gesagt: Es hat nichts damit zu tun AN WELCHEN WOCHENTAGEN man gearbeitet hat, sondern wie oben beschrieben.

Wenn Du dennoch mit dem Bescheid nicht einverstanden bist, leg bitte Widerspruch ein (innerhalb der ersten 4 Wochennach Bekanntgabe des Bescheides möglich).

Alle anderen Aussagen treffen nicht / kaum zu.

Das Gesetzt ist so ausgelegt, das alles definiert ist bzw. geregelt ist. Wenn Di jemand sagt "ich habe gehört" davon kannst Dir ja nichts kaufen :o)

LG

P.S.: Arbeitsamt gibt es nicht (mehr), dies nenne sich Agentur für Arbeit (wenn dann, dann richtig wa;-)

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Also:

man muss da gar keinen großen Aufwand betreiben, denn es bewerben sich hunderte junge Menschen für diesen Ausbildungsberuf, da reicht es ganz easy zu schreiben:


Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Einladung zum Bewerbertag für den xx.xx.2012. Leider muss ich Ihnen hiermit absagen, da ich mich anderweitig entschieden habe.

MfG


So.

ABER jetzt muss ich doch Kritik üben

Du bewirbst Dich als Fachangestellte für Arbeitsförderung, da hättest Du von mir gleich eine Absage erhalten aus folgenden Gründen:

Du kennst nicht mal den richtigen Firmennamen dort wo Du Dich beworben hast. Du schreibst im Titel "Arbeitsagentur für Arbeit" :o) und in Deiner Frage kommst mit "Arbeitsamt". Also haben wir hier 2 Firmenbezeichnungen für eine Einrichtung, die so gar nicht heißt.

Du solltest wissen, und wenn Du ABI machst vor allem, dass wenn man nicht mal weis wo man sich hin bewirbt die Chancen ziemlich gering sind auch angenommen zu werden.

Wenn ich mich beim Daimler bewerbe und sage, ich gehe zu "Daimler-Chrysler" fragen die sich auch "äh..hallo, schon mal nachgeschaut wie wir heißen" ;-)

nur so als Tipp, man weiß ja nie so wo man in Zukunft mal hinmöchte... und der erste Schritt ist immer zu wissen wie die Einrichtung / Firma heißt.

Ich schreibe das hier nur zusätzlich zur Info. Es ist egal wo man sich austauscht, die richtigen "Bezeichnungen" zu verwenden hilft für die Zukunft Fehler / Falschaussagen zu vermeiden.

LG

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Battlefield 3

Online Multiplayer = BF3

Singleplayer (für Missionen etc) = CoD MW3

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Hallo*

also Grdsl. musst Du Vermittlungsvorschlägen (=VV) der Agentur für Arbeit nachkommen wenn diese eine Rechtsfolgebelehrung haben.

Wenn Du - auch während einer Sperrzeit - VV´s mit einer Rechtsfolgebelehrung OHNE WICHTIGEN GRUND ablehnst oder nicht nachkommst, bekommst eine weitere Sperrzeit (im Anschluss angehängt nach den 12 Wochen) und Deine Anspruchsdauer kann sich dann sogar weiter reduzieren.

"Nur weil Du kein Arbeitslosengeld bekommst, heißt das nicht Du musst den Aufforderungen nicht nachkommen".

WO KANNST DU DAS NACHLESEN; DASS DU DEN PFLICHTEN NACHKOMMEN MUSST? http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__309.html

Du unterliegst auch dieser Pflicht bei einer Sperrzeit oder sonstigen Tatbeständen die den Anspruch berühren. Solange Du Arbeitslos gemeldet bist (das hat nichts damit zu tun OB DU TATSÄCHLICH KOHLE ÜBERWIESEN BEKOMMST ODER NICHT)

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Hallo*

Grdsl:

Wenn Du Arbeitslosengeld (=ALG) beziehst und Dir das Geld zum Leben nicht reicht, kannst Du Arbeitslosengeld II (=ALG 2) beantragen, dass nennt sich dann "Aufstockung".

Was Du erhältst etc. kann ich Dir (und hier keiner) sagen, denn es kommt beim ALG II darauf an, was die Wohnung, Miete, Strom, Heizung etc.. kostet und was Ihr an "Vermögen" habt.

Beim ALG 2 spricht man von einer Bedarfsgemeinschaft (=BG) wenn man "mit jemanden zusammen" wohnt. Also wird geschaut was Ihr 2 "so habt". Um "so mehr man hat" um so weniger zahlt einem der Staat etwas dazu, ist ja logisch. Dazu wird einiges in der BG an Berechnung herbei geführt.

Also wie findest Du heraus was Du an Anspruch auf Sozialleistungen hast?

Du begibst Dich zu dem JobCenter in Deinem Wohnort (manchmal ist das Jobcenter auch direkt in der Agentur für Arbeit) und stellst einen Antrag auf ALG II. Dazu benötigst erst einmal Deinen Perso / Pass mit Meldebestätigung und sagst, dass das ALG nicht zum leben reicht etc..

Dann bekommst einige Formulare die Du daheim in Ruhe ausfüllen musst. Wenn Du dann alles zusammen hast wird dies berechnet und dann wird man sehen was man rausbekommt.

Es nützt ziemlich wenig vorab zu Fragen was Dir zusteht oder was Du bekommst. Klar es gibt "Regelsätze" was man an Anspruch hat, aber dies kann auch z.T. weniger sein bei höheren lebenserhaltungskosten etc..

Oft reicht der Gang zum "Amt" schon aus und man weis mehr.

Was mich interessieren würde: Wieso heiratet Ihr wenn Ihr kein Geld habt...??

Viel Erfolg (.)(.)

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Hallo*

Die Arbeitsuchendmeldung auf www.arbeitsagentur.de sowie die Registrierung ist kostenlos .

Jeglicher Service der Bundesagentur für Arbeit ist kostenfrei, außer Du wirst vorher informiert das es etwas kostet (bzw. Die Servicerufnummern kosten etwas beim Telefonanruf).

Das steht sogar im Sozialgesetzbuch III O.o

Ausser einwenig Zeit kostet es nichts.

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Hi,

also wenn ich das richtig verstehe:

Dir wurde (für was auch immer) von irgendeinem Amt zu viel überwiesen und nun sollst Du das Geld zurückzahlen?

Wenn Ja: Du musst es zurück zahlen, da führt kein Weg daran vorbei.

Es ist so: in §45 SGB X i.V.m. §50 SGB X ist dies ganz klar geregelt.

jetzt kannst mal googeln und durch lesen, das verstehen nur Menschen die sich auskennen wie man Gesetze liest.

Ich versuchs mal ^.^ , Zahlung erhalten

§45 SGB X besagt, "hast Du zum Vorteil Geld erhalten was Dir fälschlicherweise zugekommen ist, ist der Erhalt dieses Geldes unrechtmäßig.

Das versteht man ja.

Zum Thema zurück zahlen, §50 SGB X

Ist eine Leistung zu Unrecht bezahlt worden, muss derjenige der sie erhalten hat dies zurückzahlen / erstatten.

Also:

  • Geld falsch erhalten = zurückzahlen.

Das hat auch nichts damit zu tun, dass Du die jeweilige Stelle rechtzeitig informiert hast. Da das Geld nicht oder nicht mehr für Dich bestimmt ist, tritt das ein was ich geschrieben habe.

Widerspruch o.ä. ist sinnlos.

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Hallo*

Also Grdsl. ist es nach dem Gesetz irrelevant ob DU nebenher arbeitest oder nicht, da Du Arbeitslosengeld (=ALG) bekommst wird auch alles versucht Dir einen Job oberhalb 15 Std./Woche zu vermitteln.

Wenn Du jetzt kommst und sagst," Hallo, ich arbeite doch nebenher und habe keine Zeit mich zu bewerben", das ist nicht akzeptabel.

Dafür hast Du sogar unterschireben! Du hast Deinen Antrag auf ALG abgegeben und unterschrieben und da stand folgender Satz" [..9 ich werde alle Möglichkeiten nutzen um meine Arbeitslosigkeit zu beenden.." und nicht "ich darf nebenher arbeiten und bekomm noch ALG vom Amt.." :o)

Also diese Eingliederungsvereinbarung die Du bekommen hast, musst so natürlich nicht unterschreiben. mach ein Termin aus und sprecht darüber, sag das Du 20 BUs (=Bewerbungsunterlagen) bissle hoch findest etc.. ihr werdet Euch in der Mitte treffen.

Wenn Du Dich allerdings grdsl. weigerst, kann das ALG auch eingestellt werden aufgrund "Deiner Mitwirkungspflicht, die fehlt".

Aber wie gesagt, nur weil man nebenher arbeitet ist das kein Grund. Jeder der versicherungspflichtig arbeitet zahlt in die Arbeitslosengkasse ein, aber diese Beträge sind so klein, nach einem Jahr hast Du nicht mal 500€ einbezahlt, bekommst aber monatlich fast 60% vom letzten netto, also man muss sich das mal vor Augen halten.

Also

  • mach einen Termin zur AV aus und bespreche die EGV und sage, dass das zu hoch ist pro Monat.

  • Überlege für Dich was an BUs akzeptabel ist

LG (.)(.)

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Hallo*

Also wenn er kein Deutsch kann, kann er auch mit einem Dolmetscher vorsprechen und vor Ort Einspruch "zur Niederschrift" erheben.

Grdsl.:

Da er seiner Kündigung zugestimmt hat, bekommt er eine Sperrzeit: Im Normalfall dauert diese 12 Wochen.

Also. Der Sachverhalt ist ja klar, jetzt willst Du bzw. Dein bekannter Einspruch erheben, auch wenn es nichts bringt willst Du bzw. Dein bekannter kostbare Zeit der Widerspruchstelle nehmen und einfach gegen was Widersprechen was zu 100% (nach dem Gesetz) rechtens ist.

Ich kann das zum Teil verstehen, aber was ich nicht verstehe, wieso man immer hinterher schreit bevor man sich vorher erst einmal überlegt was "jene Entscheidung" für Auswirkungen haben...egal wo man herkommt und welche Sprache man spricht.

Dein Widerspruch:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit Widerspreche ich Ihrem Sperrzeitbescheid vom ... (Datum eintragen) aus folgenden Gründen:

bei meinem letzten Arbeitgeber gab es in der Firma verschiedene Schwierigkeiten (ggf. näher erläutern) die mich bewogen haben das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich zu beenden. Aufgrund dieser Tatsache hat mir mein ehem. Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten, den ich akzeptiert habe.

Ich bitte Sie darum die Sperrzeit zu verkürzen.

Mit freundlichen Grüßen (Name)


Viel Erfolg (.)(.)

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hallo*

das ist ganz einfach zu beantworten:

nein, Du hast kein Anspruch auf Arbeitslosengeld

BEGRÜNDUNG (ich versuche es einfach zu halten).

  1. Wenn Du heute (01.12.2011) einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellst, wird geschaut ob Du innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hast.

Nach Deiner eigenen Aussage bist Du Hausfrau die letzten Jahre, also hast Du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben.

Du fragst nach Deinen Anspruch "den ich damals gehabt hätte, aber nicht beantrag habe":

2.Da Du "damals" keinen Antrag auf Arbeitslosendgeld gestellt hast und dementsprechend keines bekommen hast tritt automatisch die Nummer 1 oben auf, es wird geschaut ob Du innerhalb der letzten 2 Jahre...

Wenn man "früher mal" mind. 1 Tag Arbeitslosengeld bekommen (ein Tag reicht tatsächlich aus), so kann man innerhalb von 4 Jahren diesen Anspruch wieder geltend machen (4, nicht 7! Jahre). Da das bei Dir nicht der Fall ist, tritt automatisch wieder Punkt 1 auf "..in den letzten 2 Jahren mind....".

Also zusammengefasst:

  • Nein, Du hast keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • Nein, Du hast keinen Anspruch auf "Rest-Arbeitslosengeld"

WO KANN ICH DAS NACHLESEN:

"Restanspruch" ist hier nachzulesen, Absatz 2 (2): http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html

LG (.)(.)

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Hi,

also ich zocke Mario Kart Wii online mit meinen Kumpels.

D.H. wir gehen online und können zusammen spielen. Die Freunde könnten dann viell. "per Zufall" auf den gerade aktiven Server beitreten.

Es gibt dafür mehrere Server, je nachdem welche Region man spielt.

Also sicher ist:

  • Du kannst mit Deinen Freunden (Wii-Freunde) auf jeden fall zocken

  • Die "anderen" sind eher per Zufall dabei (Du hast keinen Einfluss)

LG

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Hallo*

  1. Wenn Du krank bist, kannst Du nicht gekündigt werden.

  2. Wenn Du einen Antrag auf Arbeitslosengeld (=ALG) stellst, wird Dein "erzieltes Entgelt der letzten 12 Monate" zur Berechnung des ALG verwendet, sprich auch das Krankengeld.

Sprich: Zur ALG Berechnung wird geschaut, was Du die letzten 12 Monate an Einkommen erzielt hast (Arbeitsentgelt + Krankengeld).

Es gibt aber eine Möglichkeit, dass das Krankengeld außer Acht gelassen wird und Dein Gehalt vor dem Krankengeldbezug als Berechnungsgrundlage dient. Nach §130 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 kann dies geschehen, wenn Du das verlangst (dies wird aber individuell gemanagt) - aber fragen kannst ja.

Dafür brauchst Nachweis was Du verdient hast (z.B. Abrechnungen etc..). Dies wird Dir aber nicht angeboten, dies muss auf Deinen audrücklichen Wunsch geschehen.

LG (.)(.)

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Hallo*

Also wer seinen Job ohne wichtigen Grund kündigt (Zuzug ist kein wichtiger Grund, dies vorab), bekommt eine Sperrzeit (sofern man einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt).

Die Sperrzeit dauert in der Regel 12 Wochen.

Zum Thema Lebenslauf (=LL). Er sollte in seinem LL sicherlich nicht erwähnen, dass er selbst gekündigt hat, so etwas gehört da nicht rein :o)

P.S.: selbst wenn er eine Sperrzeit riskiert, ist er dennoch KRANKENVERSICHERT, auch wenn er eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit bekommt, denn es gilt der gesetzliche Nachversicherungsschutz einen Monat nach der Beschäftigung automatisch durch den ehem. AG und ab dem 2. Monat (bis zum Ender der Sperrzeit) von der Agentur für Arbeit.

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