Im Recht der AGB sind Vertragsstrafen grundsätzlich gem. § 309 Nr. 6 BGB unwirksam, ABER: nur bei Verpflichtungen, die man innerhalb einer Frist erfüllen muss. Verboten sind also nur Vertragsstrafen, die eine zu späte Leistung (z.B. eine Lieferung oder so) bestrafen.

Durch das Betreten eines Gebäudes (Kaufhaus etc.) wird kein Vertrag geschlossen. Verträge enthalten aber auch Nebenpflichten, zB Rücksicht auf die Gesundheit und das Leben (du sollst deinen Käufer nicht töten...)

Diese Nebenpflichten bestehen beim Betreten eines Kaufhauses auch (§ 311 Abs. 2 BGB) Seinen potenziellen Vertragspartner zu bestehlen, ist eine Pflichtverletzung. Pflichtverletzungen führen zu Schadensersatz gem. §§ 280 ff BGB, wobei man 75 Euro als Bearbeitungsgebühr durchaus als Schaden betrachten darf (Arbeit des Kaufhausdetektivs, Anzeige erstatten usw.)

Es handelt sich also weniger um eine "Vertragsstrafe" als mehr um einen gestzlich anerkannten Fall der vorvertraglichen Schadensregulierung.

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Gesetze werden grundsätzlich von den einzelnen Bundesländern erlassen. Nur dann, wenn die Regelungen besonders wichtig sind, werden sie vom Bundestag als formelle Bundesgesetze erlassen.

Diese Gesetze beinhalten Regelungen über den Erlass von Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen werden also nicht vom Parlament (Legislative), sondern von Behörden und Ministerien erlassen (Executive).

Die Exekutivgesetze behandeln: "Wie wird das Gesetz ausgeführt?"

Bei den Legislativgesetzen geht es hingegen um das "Worum geht es im Gesetz?"

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