Ärger nach Rohrreinigung

Hallo und ein frohes neues Jahr!

Leider, geht mein Jahr mit ein wenig Ärger los.

Mein Fallrohr war verstopft und nach vielen Versuchen das Problem selber zu lösen, blieb mir nichts anderes übrig als einen Profi zu bestellen. Dieser kam dann auch am Fr. den 20.12. noch bevor ich zur Arbeit musste um 8 Uhr. Mit einer elektrischen Spirale ist er dann 12m in das Rohr und das Wasser lief ab. Mehrere Spülungen betätigt ... alles ok. Dann ist der Handwerker weg und ich zur Arbeit. Als ich dann Samstag wieder in meine Wohnung kam war alles soweit ok, bis ich auf Toilette gegangen bin. Nach 2-3 mal spülen war das Fallrohr wieder voll und alles stieg nach oben. Ich vermute es ist das Toilettenpapier, da der Klempner nur mit Wasser gespült hatte und vllt ein kleines Loch in die Verstopfung gebohrt hat. Am Wochenende bin ich damit dann nicht weiter gekommen und habe dann am Montag gegen Mittag dort angerufen. Der Klempner ist wieder gekommen und ist diesmal mit einer Fräse 8m in das Rohr. Wir haben mit Papier gespült und alles war ok und ist es auch noch heute.

Heute sind dann aber 2 Rechnungen gekommen. 159 Euro für die 12m Reinigung mit Spirale und 129 Euro für die 8m mit Fräskopf.

Mein Problem ist nun, dass ich es nicht einsehe, die erste Reinigung zu bezahlen. Mein Auftrag lautete das das Rohr frei gemacht werden soll und das ist nicht passiert. Als Laie war esmir aber nicht möglich das zu prüfen. Dem Klepmner gebe ich auch nicht unbedingt schuld aber vllt hätte er es besser prüfen müssen und gleich mit dem Fräskopf hinein gehen sollen. Fakt ist, die erste Aktion mit der Spirale hat das Wasser nur ablaufen lassen aber hat nicht gegen die Verstopfung getan.

Der Klempner meint nun ich hätte mich zu spät gemeldet aber wie sollte ich das vorher merken? Das Fallrohr läuft doch erst voll und ich merke es erst wenn der Wasserpegel in der Toilette steigt. Ich kann dann leider auch keine Spüle, Dusche oder Waschbecken benutzen und musste in der Etage unter mit Duschen und auf Toilette gehen.

Auch die Berechnung der greinigten Rohrmeter finde ich nicht richtig. Da die Etage unter mir kein Problem hatte (gleiches Fallrohr) war die Verstopfung irgendwo zwischen 2 und 6m.

Also wie soll ich mich verhalten? Ich bin gerne bereit für die Leistung zu zahlen aber 300 Euro ist mir dafür das die erste Reperatur fehl geschlagen ist, zu viel.

Gibt es nicht einen gesetzlichen Anspruch/ Garantie auf solche Leistungen?

Vielen Dank für eure Hilfe Fl0000

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Mit dem Rohrreiniger wurde ein Werkvertrag geschlossen. Der Auftraggeber schuldet nur die Zahlung, wenn durch das Werk des Auftragnehmers der angestrebte Erfolg auch eingetreten ist. Vereinbart zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war wohl, die Beseitigung der Verstopfung. Das ist aber beim ersten Versuch offensichtlich nicht geglückt, sodass der Installateur ein zweites Mal mit anderem Werkzeug anrücken musste, um die Verstopfung wirklich zu beseitgen. Ich würde mich also mit dem Handwerker so einigen, dass ich nicht für beide Rechnungen den vollen Betrag bezahle.

Erfolgreiche Verhandlung harryvic

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Das würde ich auf keinen Fall unterschreiben. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass dieses Verhalten durch die Leitung des Lebensmittelskonzerns gedeckt ist, sondern nur dass hier einem Marktleiter, vielleicht auch auf Druck seines Bezirksleiters, eine solche Idee zur Abwehr von Diebstählen eingefallen ist. Es gibt mehrere Möglichkeiten des Handelns: 1. Einschaltung des Betriebsrates - wenn es keinen gibt, wird es höchste Zeit für die Zukunft einen zu wählen. 2. Einschaltung der Geschäftszentrale. Auskunft verlangen, ob dieses Verhalten der Marktleitung befürwortet oder gedeckt wird. Wenn ja, Presse / Funk / Fernsehen einschalten, da solch ein Verhalten auch in der Öffentlichkeit Interesse weckt. 3. Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einschalten, wenn doch schon unterschrieben wurde.

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Bei Betrug oder bei einer Betrugsabsicht geht es nicht nur um die Höhe der Summe, die als Schaden entstanden ist, sondern um die Umstände, Motive, Absichten, die mit dieser Tat im Zusammenhang stehen. Bevor hier also nicht nähere Angaben zum Tatgeschehen gemacht geschildert werden, ist eine Auskunft nicht möglich!

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Die Anpreisung im Internet ist in jedem Fall rechtlich nicht verbindlich, das es sich nicht um einen Antrag zur Abgabe einer Willenserklärung gehandelt handelt. Insofern dürfte es schweierig sein, sich darau zu berufen, so dass ein Beweis, dass es dort so gestanden hat, nicht viel weiter hilft. Entscheidend ist, was beim Abschluss des Mietvertrages und/oder Maklervertrags vereinbart wurde. Habt Ihr dazu etwas unterschrieben? Wurde der Maklervertrag nur mündlich abgeschlossen, so ist eine Anfechtung wegen Irrtums in der Erklärung gemäß § 119 Abs. 2 BGB unverzüglich erforderlich. Sollte allerdings im Vertrag mit dem makler von 2,38 Monatskaltmieten die Rede sein, könnt Ihr wohl nichts mehr machen als an das Entgegenkommen der Maklerin zu appellieren, denn Verträge, die man geschlossen hat, sind einzuhalten. Tipp fürs nächste Mal: Immer genau durchlesen, was man unterschreibt!

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Wenn der Roller "frisiert" wurde ist der Halter (Eigentümer) des Fahrzeugs dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird. Mit der Frisierung erlischt nämlich die allgemeine Betriebserlaubnis. Wenn der Halter das Frisieren selbst vorgenommen hat, weiß er dieses. Wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis mehr hat, darf er den Roller also auch nicht anderen zum Fahren überlassen. Kommt es zu einem Unfall, wird die Versicherung sich weigern für Schäden aufzukommen bzw. erstmal zahlen und später dann den Halter in Regress nehmen, d.h. die gezahlten Leistungen zurückverlangen. Hinzu kommen strafrechliche Folgen für den Halter. Wenn der Fahrer weiß, dass der Roller "frisert" ist, trifft ihn bei einem Unfall eine Mitschuld. Wenn er zu schnell fährt, muss er der Fahrer das Verwarnungs- oder Bußgeld für die Geschweindigkeitsübertretung natrülich selbst zahlen. Wenn man später mal den PKW-Führerschein erwerben will, kann das "frisieren" sowohl für den Halter aber auch für den Fahrer mit großen Problemen (Wartezeiten) verbunden sein. Also: Besser den Roller nicht "frisieren"!

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Das Vorgehen des Gerichtsvollziehers sieht wie folgt aus: 1) Aufforderung Zahlung zu leisten 2) Angebot von Ratenzahlungen: Erforderlich hierzu ist eine Anzahlung und eine RatenvVereinbarung 3) Durchführung einer Sachpfändung. Geld und Kostbarkeiten (z. B. Schmuck) werden sofort mitgenommen. Ein evtl. vorhandenes Auto wird gepfändet und abgeholt. Unpfändbar sind alle Hausratsgegenstände, die einer bescheidenen Lebensführung dienen. Finden sich unter den Hausratsgegenständen solche, die einen hohen Wert haben, kann der Gerichtsvollzieher eine vorläufige Austauschpfändung vornehmen. Wenn dann der Gläubiger einen Austauschgegenstand zur Verfügung stellt, z. B. alten Fernseher, wird die Austauschpfändung entgültig wirksam. Der Gerichtsvollzieher wird keine Gegenstände verpfänden, die sich nicht oder nur schwer verwerten, d. h. in der Regel öffentlich versteigern lassen. 4) Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung: Wenn der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Gegenstände vorfindet, das ist in mehr als 90 % aller Fälle so, wird er den Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auffordern. Will der Schuldner diese nicht abgeben, weil ihm damit im täglichen Leben die vollständige Kreditunwürdigkeit droht, setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist. Erscheint der Schuldner nicht zu diesem Termin, muss er damit rechnen verhaftet zu werden, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Man kann also der Abgabe der E. V. nur entgegen, indem man zahlt oder pfändbare Gegenstände hat.

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Ich rate erstmal lesen, bevor ich auf so "flache" jeder Rechtsgrundlage entbehrende Kommentare wie "Lehrjahre sind keine Herrenjahre" oder "das war früher schon so" einginge.

Als erstes würde ich mal in den mit dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossenen Ausbildungsvertrag schauen. Da steht nämlich sicher auch etwas zu den täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten drin. Außerden gelten das Berufsbildungsgesetz und für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz, nachzulesen im Internet.

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