Hallo,

vom Grundsatz her ist man eigenverantwortlich, die "Arbetsunfähigkeitsbescheinigung" ist vom Arzt ausgestellt mit dem "voraussichtlichen" Ende der AU. Wenn Du Dich "arbeitsfähig" fühlst kannst Du natürlich wieder arbeiten gehen, da jedoch die AU-Daten beim Arzt wie bei der Krankenkasse gemeldet sind sollte man dort bescheid geben, dass man früher wieder arbeiten gegangen ist (wichtig falls es mal um die Dauer der Entgeltfortzahlung und ggf. Krankengeld geht) ... grundsätzlich wäre es aber sinnvoll bevor man früher wieder arbeiten geht, mit dem Arzt darüber zu sprechen. Wenn man AU ist gibt es keine festfixierte "Krankenordnung" (bis so Anfang der 70iger gab es so etwas) ... aber man darf nichts tun was den Heilungsprozess behindert, verzögert oder gar die Krankheit verschlechtert. Also sollte man darauf achten, um Nachteile zu vermeiden, mit Fieber sollte man also nicht groß draussen aufhalten und eher im Bett bleiben, mit Rückenbeschwerden ist es nicht sinnvoll schwere Arbeiten zu verrichten, wenn man aber z.B. Depressionen hat, kann es Sinnvoll sein auch spazieren zu gehen .... arbeitsrechtlich kann es nur Probleme geben, wenn Du Deine Arbeitsfähigkeit verschlechterst. Was Du nun machen willst hängt also auch von Deiner Erkrankung ab, wenn man von Kollegen oder dem Arbeitgeber gesehen wird ist es immer unschön, gleich was man hat ... "blödes" Gerede gibt es dann auf jedenfall und Unterstellungen sind dann schon vorprogramiert..

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Hallo, es ist nicht davon abhängig ob es ein "Hausarzt"/Allgemeinmediziner ist oder ein Psychotherapeut, wichtig ist die Kassenzulassung. Die Genehmigung ist nicht vom Arzt sondern von der Therapie-/Lesitungsform abhängig, Psychotherapie ist grundsätzlich Genehmigungspflichtig. Man kann auch direkt zu einem Psychotherapeuten gehen, dann würde allerdings die Praxixgebühr anfallen, wenn man mit einer Überweisung hingeht spart man diese.

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Hallo, von Seiten der Krankenkasse gibt es keine Zusatzleistungen für einen Umzug, es gibt hier keine rechtliche Grundlage. Die medizinische Versorgung ist die gleiche, die Versorung wird in BW in gleicher Weise fortgeführt, man sollte nur nicht vergessen der Krankenkasse die neue Adresse mitzuteilen, damit die Post richtig ankommt und die Krankenversicherungskarte die neue Anschrift erhält. Ob es anderweitige Sozialeleistungen gibt müsstet Ihr vor Ort abklären, da der Umzug jedoch aus privaten Gründen durchgeführt wird, denke ich, wird es auch keine zusätzliche Leistungen geben.

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Hallo, wenn Du über Deinen Vater versichert bist, liegt eine Familienversicherung vor, über diese besteht kein Anspruch auf Barleistungen (Krankengeld). Krankengeld ist eine "Lohnersatzleistung", ist dafür gedacht, das Arbeitnehmer, welche keine Entgeltzahlung im Krankheitsfalle mehr bekommen hier eine Unterstützung erhalten.

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Hallo, das hört sich bei Dir nach 2 Fragen an, ... vom Grundsatz gibt es für Studenten eine Krankenversicherungspflicht, diese kann sichergestellt sein, wenn Du z.B. noch über Deine Eltern familienversichert bist (bis zum 25. Lebensjahr plus die Zeit gesetzl. Dienstzeiten, sprich Wehrdienst und Zivildienst). Besteht der Anspruch auf Familienverischerung nicht mehr, dann tritt normaler Weise die studentische Krankenversicherung ein (KvdS), diese Versicherung wird bei allen gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt zu einem einheitlichen (subventionierten) Beitrag (sind so etwas über 60 € mit Pflegeversicherung). Ggf. kannst Dich auch von der Pflicht in der KvdS befreien lassen und eine Private abschliesen (würde ich selbst nicht empfehlen). Der andere Punkt mit Deinem Praktikum mit 20 Std. wöchentlich muss etwas hinterfragt werden, ist es ein Vor- oder Zwischenpraktikum? ist es in der Studienordnung vorgeschrieben? Ist es ein Praktikum als "Werkstudent"? sollte das Praktikum vorgeschrieben sein in Studien- oder Prüfungsordnung und ist innerhalb des Studiums (Zwischenpraktikum) ist es für die KvdS unschädlich auch für die Familienversicherung (dort ist es das Einkommen ausschlaggebend nicht die Stundenzahl) ist das Praktikum vor dem Studium vorgeschrieben dann ist es für die Familienverischerung auch unschädlich, eine Versicherung in der KvdS tritt erst nach der Einschreibung bei der Uni ein. Ist es ein nicht vorgeschriebenes Praktikum und du kommst in der Woche (regelmäßig) über 20 Std. dann würdest Du aus der KvdS rausfallen, dann würde das Studium in den Hintergrund treten (gibt ein paar wenige ausnahmen).

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Hallo, wenn du in einer Beschäftigung bist und Du im laufenden Jahr die Beitragsbemessungsgrenze übersteigst dann musst Du auch mit Deinem versicherungspflichtigen Einkommen, auch die Bemessungsgrenze des Folgejahres überschreiten, dann bist Du ab dem 01.01. des Folgejahres versicherungsfrei. Also nicht im laufenden Jahr, ist immer dann nur ab dem Folgejahr möglich. Du wirst dann automatisch versicherungsfrei und kannst Dich dann ggf. privat oder freiwillig in der gesetzlichen versichern. Bei der Entscheidung solltest Du aber nicht übereilt vorgehen, zwar lockt die Private zunächst mit günstigeren Prämien, hier ist aber zu beachten, das oft ein Selbstbehalt eingeplant ist, der macht bei einer richtigen Kalkulation die Prämie wieder teuerer, der Betrag muss man bei den Kosten miteinrechnen, auch kannst Du, sollte die Prämie steigen und es wird uninteressant nicht einfach zurück in die gesetzliche, es gibt kein freiwilligen beitritt ... dies sollte man auch beachten, wenn ggf. Familienplanung anstehen sollte, bei den privaten gibt es keine kostenfreie Familienversicherung. Diese kostenlose Familienversicherung ist dann auch ausgeschloßen wenn der Partner bei einer gesetzlichen versichert ist und man bekommt Kinder, die müssen dann auch privat oder freiwillig versichert werden.

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Hallo, für die Versicherung in der gestzlichen Krankenversicherung gibt es mehrer Möglichkeiten, zum einen die klassische, DU bekommst einen sozialversicherungspflichtigen job, dann wirst Du automatisch bei einer gesetzlichen Krankenverischerung angemeldet, in der Regel bei Jobs über 400 €. Beim Bezug von ALG I wirst du auch automatisch bei einer gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet, Du schreibst, dass Du eine Ausbildung abgeschlßen hast, hierdurch hättest Du normaler Weise die erforderliche Vorversicherungszeit für Leistungen von ALG I erfüllt, Dir würden demnach Ansprüche zustehen. Solltest DIch mal unverzüglich beim JobCenter/Agentur für Arbeit melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen (einen gewissen hinzuverdienst ist da unschädlich, könntest dann ggf. Deinen 100 € Job weiter ausüben). Solltest Du keinen Anspruch auf ALG I haben kannst Dich auch mal bzgl. ALG II beraten lassen, hiermit hast Du ja noch keinen Antrag gestellt falls Du wegen der MUtter Deines Freundes bedenken hast. Dein Alter hat Du nicht angegeben, wenn du noch nicht über 23 Jahre bist könntest Du auch noch einen Antrag auf Familienversicherung bei Deinen Eltern stellen.

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Hallo, Du hast jetzt nicht direkt geschrieben bzgl. WAS sich die Krankenkasse nicht bei dir gemeldet hat... wegen dem Krankengeld oder wegen der Kostenübernahme für das krankenhaus... Ich gehe mal von dem Krankengeld aus ... Im Normalfall geht bei den "guten Krankenkasse" vieles automatisch, dort ist die Krankheitszeit in Überwachung und wenn die Lohnfortzahlungszeit ausläuft werden sie die entsprechenden Schritte einleiten (zuschicken der Unterlagen: Erklärung zum Krankengeld (mit Bankverbindung usw.) Auszahungsschein, Verdienstbescheinigung zum ausfüllen für den Arbeitgeber (ist eine spezielle Verdienstbescheinigung nicht zu vergleichen mit der normalen "Verdienstbescheinigung/Gehaltszettel", manche Kassen schicke diese aber auch direkt an den Arbeitgeber). Wenn der Krankenkasse dann alle Unterlagen vorliegen wird das Krankengeld berechnet und nach vorliegen des Auszahlungsscheines angewiesen. Zu beachten ist bei der zahlung des Krankengeldes das es nie im vorausausgezahlt wird, immer nur für den zurückliegenden Zeitraum, ist dann verwirrend wenn auf dem Auszahlschein draufsteht "Arbeistunfahig bis voraussichtlich ..." das Zukunftsdatum interessiert die Krankenkasse nicht. Wenn Du jetzt noch ncihts von der krankenkasse gehört hast kann es mit deinem stationären Aufenthalt zu tun haben, die Aufnahme- und Entlassungsanzeigen können je nach Bearbeitung und versand im Krankenhaus etwas zeitverzögert bei der Krankenkasse eingehen und die erfahren dann auch erst später wie lange Du stationär warst und ob die Lohnfortzahlungszeit schon überschritten ist, zu klären wäre auch die zeit zwischen Deinen stationären Aufenthalten, warst du in dieser Zeit auch bei einem Arzt, liegt für die Zeit auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, ist dies als "Erstbescheinigung" oder als "Folgebescheinigung" ausgestellt? Ist diese als Erstbescheinigung ausgestellt ist es für die Krankenkasse eine "neue Erkrankung" (gilt dann auch für den Arbeitgeber) und wird auf die Krankheitszeit davor nicht angerechnet... Zum Klären wäre es hier am besten mal bei deinem Sachbearbeiter in der Krankenkasse anzurufen und nachzufragen was bisher vorliegt, ich denke das lässt sich alles dann recht unkompliziert regeln.

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Hallo, normaler Weise ist die Handhabung so, dass bei vorliegen der gleichen Ursache der Erkrankung die vorhergehende/vorhergehenden Erkrankungen zu der Höchstdauer der Entgeltfortzahlung angerechnet werden. Dies hat zur folge, dass sich die 42 Tage/6 Wochen der Entgeltfortzahlung verringern. Die prüfung ob eine Erkrankung anzurechnen ist nimmt die Krankenkasse (normalerweise) immer automatisch vor, ggf. wird es auch erst nach Anfrage des Arbeitgebers gemacht (Grund: wenn volle Entgeltfortzahlung geleistet wird spart die Krankenkasse Geld, muss kein Krankengeld zahlen, aus dem Grund wird man von daher nur sehr offensichtliche anrechenbare Erkrankungen werten. Und erst, wenn der Arbietgeber geziehlt und bestimmt nachfragt, wird ggf duch Hinzuziehung einer Arztanfrage oder durch Vorlage beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse eine Beurteilung vorgenommen (der Arbeitgeber spart dann Geld, wenn es zur Krankengeldzahlung kommt). Mein Tip, die Entscheidung bzw. Mitteilung der Krankenkasse abwarten, wenn eine Zusammenrechnung erfolgt ist und man selbst der Meinung ist es wären 2 verschiedene Erkrankungen noch mal mit dem ARzt sprechen und Widerspruch gegen die Beurteilung einlegen (am besten mit Hinweis auf den behandelnden Arzt). Entgeltfortzahlung ist immer besser, bei Krankengeldzahlungen hat man erhebliche finanzielle Einbußen.

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Hallo, so wie es sich anhört und von der Beitragsforderung, läuft die Sache ja schon etwas länger und nicht erst seit ein paar Tagen oder Wochen.Ich denke hier liegt auch eine gewisse Untätigkeit von Dir vor .... Wenn man seinen Job verliert und "unverzüglich" sich bei der Agentur für Arbeit meldet, so wie es gefordert wird und der Antrag auf ALG I abgelehnt und der Antrag auf ALG II auch abgelehnt worden ist und DU, wie Du ja auch schreibst schon Volljährig bist mit über 30.... dann sollte einem auch klar sein, das man bzgl. seiner Krankenversicherung auch was machen muss (zumal seit ein paar Jahren eine allgemeine Versicherungspflicht besteht). Man kann jetzt der Krankenkasse zugute halten, dass sie ja viel versucht hat Dich zu erreichen (wer an der "Nichtzustellbarkeit" der Post auch verantwortlich ist) um Dir weiter einen Krankenversicherungsschutz zu bieten. Allerdings halte ich es auch für etwas bedenklich zuviele Details an Deine Mutter weiterzugeben, auch das man Dich wohl in der freiwilligen Weiterversicherung mit dem Höchssatz eingestuft hat, ich geh mal davon aus Du hast keinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt und unterschrieben, finde ich auch nciht korrekt. Der Rat wäre der, geh möglichst schnell bei Deiner Krankenkasse vorbei und kläre die Angelegenheit vor Ort. Hast Du keinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung gestellt und unterschrieben ist die Einstufung und die in Rechnungstellung der Beiträge nicht in Ordnung und können auch nciht gefordert werden, jedoch müsstest Du je nach Einkommenssituation beiträge für die zurückliegende Monate nachzahlen, nimm am besten den letzten Steuerbescheid mit und Nachweise wie Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest. Eine Frage gibt es allerdings auch noch zu klären, wenn Du für die zahlungen von ALG I die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hast wäre auch die Frage ofen wie du die letzten 5 jahre zuvor versichert warst, bzgl. der Vorversicherungszeit für eine freiwillige Weiterversicherung....

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Hallo,

durch das Urteil vom BSG (Bundessozialgericht)Urteil vom Dez. 2009 ist diese Situation eingetreten, das Teilnehmer an Dualen Studiengängen nicht mehr sozialversicherungspflichtig sind. Gibt aber auch hier einige Voraussetzungen die erfüllt sein müssen, so müssen es ein praxisintergiertes duales Studium sein und man darf keinen weiteren anerkannten Abschluß erziehlen, NUR den akademischen Abschluß ... Die Prüfung muss das "Partnerunternehmen" der Hochschule/Berufsakademie/ö.ä. durchführen. fällt die Prüfung so aus, das es sich um ein solches Duales Studium handelt, ist man ab dem 01.10.2010 sozialversicherungsfrei und der "Student" für seine Krankenversicherung eigenverantwortlich. Wenn Du Dich ab dem 01.10.2010 für eine private Krankenversicherung entscheiden solltest kannst Du während Deines Studiums nicht mehr zurück in die gesetzl. Krankenversicherung. Nach Abschluß Deines Studiums würdest Du dann wieder in der gesetzl. KV versichert, wenn Du eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmst. Solltest Du ggf. einen Job bekommen in dem Du vom Einkommen her über der Versicherungspflichtgrenze liegen solltest kommst Du nciht in die gesetzl. KV musst dann in der PKV bleiben (ein Wechsel aus freier Entscheidung ist von der PKV zur GKV grundsätzlich nciht möglich, es müssen immer bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wichtig bei der Überlegung zu heiraten/verpartnern und wenn man Nachwuchs bekommt, eine kostenfreie Familineversicherung ist bei der gesetzl immer ein Vorteil). Punkt: Antrag auf Erstattung von Beiträgen. Nach dem Urteil ist auch rückwirkend von versicherungsfreiheit auszugehen, bedeutet, man kann sich innerhalb der Verjährungsfrist die "zuviel gezahlten Beiträge" erstatten lassen. Voraussetzung ist dann allerdings, das der "Arbeitgeber" dies auch will, ein Antrag kann NUR vom Arbeitgeber gestellt werden mit Zustimmung des "Betroffenen". Sagt z.B.der Arbeitgeber er stellt den Antrag nicht, müsste man sich erst mit seinem Arbietgeber auseinandersetzen. Zu berücksichtigen ist allerdings dann auch, das es auch Nachteile für den Studenten" haben kann: ggf. Rückforderung von Leistungen der Krankenkasse - bzw es erfolgt bei Tragung des Versicherungsrisikos der gesetzl. Krankenkasse keine Beitragserstattung, ggf. Rückforderung von Leistungen der Renten- und Arbeitslosenversicherung, Rückforderungen durch das Finazamt, wenn es im Rahmen der Steuererklärung Erstattungen gab (z.B. Fahrkosten, Lehrmittel usw.), rückforderungen ggf. von BAFÖK und Kindergeldzahlugen, ggf Rückforderungen bei Zuschüssen zu "Rister-Rente, auch gehen Leistungsansprüche für die Zukunft verloren, Beitragsmonate/-jahre in der Rentenverischerung, Leistungen durch die Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, sollte z.B. nach dem Studium keine Übernahme erfolgen) usw. Also man sollte sich genau überlegen, ob man für die zurückiegende Zeit eine Beitragserstattung beantragt. Eine "Teilerstattung" für nur einen Versicherungszweig oder nur einen bestimmten Zeitraum ist nicht möglich.

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Hallo, das wird nicht funktionieren, in der Familienversicherung geht man von dem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen aus, hierzu wird man einen durchschnitt errechnen, wenn es keinen gleichbleibenden Verdienst gibt (üblicher Weise werden die letzten 3 Monate herangezogen. Bei der Prüfung zur Familienversicherung wird man, wenn du freiberuflich tätig bist Deinen Steuerbescheid fordern und hiernach die Beurteilung duchführen.

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Hallo, nur ein paar Anmerkungen, da werden manche Dinge etwas durcheiander geworfen bzw. falsch dargestellt. Die Familienversicherung geht längstens bis zum 25. Lj. (+ gesetzl. Dienstzeiten, dies gibt es allerdings nur bei Männern in Form des Wehr- bzw. Zivildienstes), wenn man in Berufs- od. Schulausbildung ist (Schulausbildung muss in einer staatlich anerkannten Schule durchgeführt werden, Berufsausbildung fällt in der Praxis auch nicht an, da hier im regelfall ein entgelt gezahlt wird und somit auch eine Verishcerungspflicht eintritt). Die Familienversicherung wird ansonsten noch bis zum 23. Lj durchgeführt, wenn man erwerbslos ist. Es gibt jetzt schon ein paar Jahre die "allgemeine Versicherungspflicht" hier muss die Krankenkasse die aufnehmen, bei der der Antragsteller zuletzt versichert war (die kann eine gesetzliche oder private sein) das Prüfverfahren ist bei denen die lange keine Krankenversicherung hatten sehr aufwendig (die Kassen wollen möglichst keine Aufnehmen bei denen sie nicht verpflichtet sind... meist sind es sehr kosteneintensive, da die Jenigen sich auch erst dann bei der Kasse melden, wenn sie Leistungen brauchen) Die Aufnahme ist dann jedoch auch nciht zum "Nulltarif" man muss dann auch Beiträge zahlen (gesetzl. ist vorgesehen für die gesammte zurückliegende Zeit die Beiträge auch nachzuzahlen.

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Hallo ... rein theoretisch ist es so, Ende der eine Krankheit und Beginn einer neuen Krankheit am nächsten Tag... könnte mir nur vorstellen, dass vielleicht ein Sachbearbeiter auf die Idee kommen könnte eine Arztanfrage zu machen ob es nicht sein könnte, dass die eine Erkrankung vielleicht schon am Tag zuvor bestanden haben könnte oder die andere Erkrankung noch am Folgetag bestanden haben könnte .. ;-)

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Hallo, so wie ich aus Deiner Frage rauslese hat man Dir gesagt DU sollst zu der TK?! Wenn so eine Aussage getroffen wurde ist das falsch. Du kannst Dir mit beginn bzw. nach dem Ende der Familienversicherung selbst eine Krankenkasse raussuchen und da hast Du über 100 verschiedene zur Auswahl. Oder, Du bleibst bei Deiner bisherigen der AOK. Sollte Dir jemand bei deinem (ggf.) künftigen Arbeitgeber die TK vorgegeben haben, sieht das so aus als ob die Person wohl eine "Vereinbahrung" mit der TK hat, gibt dort auch so eine art Vermittler und der bekommt dann für die Vermittlung eine "Aufwandsentschädigung" (bei den privaten würde man einfach Provision sagen) Im Punkt zu dem geforderten Praktikum, wäre zu klären ob hierfür ein Entgelt gezahlt wird oder ob es unentgeltlich ist. Wird kein Entgelt gezahlt kannst Du weiter in der kostenfreien Familienverischerung bleiben (Altersgrenzen sind jedoch zu beachten). Wird ein Entgelt gezahlt was über 400 € geht ist die kostenfreie Familienversicherung nicht mehr möglich. Bleibt das Praktikum dann auch noch unter 2 Monaten, dann zählt es unter anderem als kurzfristige Beschäftigung und ist nicht Versicherungspflichtig. NACHTEIL für Dich, es ist keine kostenfreie Familienversicherung möglich und der Arbeitgeber muss dich auch nicht anmelden und versichern, folglich musst Du Dich selbst um Deinen Krankenversicherung kümmern. Wenn die voraussetzungen erfüllt sind könntest Du Dich freiwillig weiterversichern, hast dafür aber die Beiträge selbst zu zahlen. Wechsel der Krankenkasse: beim ausscheiden mit Ende der Familienversicherung musst Du bei Deiner alten Krankenkasse nicht kündigen, Du musst nur bei der gewählten Krankenkasse eine Mitgliedschaftserklärung unterschreiben, im Fall der Freiwilligen Weiterversicherung sind noch weitere Formalitäten notwendig, am besten selbst bei der "neu gewählten" Krankenkasse vorbei gehen und es vor Ort erledigen, man vermeidet dann unnötigen langen Schriftverkehr, wenn es Rückfragen gibt oder Unterlagen fehlen.

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Hallo, in der Regel ist die Verfahrensweise bei Lagzeiterkrankungen so: 1. Zahlung der durch den AG, 6 Wochen (voraussgesetzt es liegt keine anrechenbare Vorerkranungszeit vor) (ggf. längere zahlung, wenn es tarifliche Vereinbarungen gibt (in der Praxis kaum der fall)) 2. nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, Krankengeld durch die Krankenkasse (die Krankenkasse wird versuchen, dass die Arbeitsunfähigkeit so schnell als möglich beendet werden kann. Dazu leitet sie auch REHA Maßnahmen ein (bzw. fordert den Erkrankten dazu auf). 3. REHA (Rehabilitiation/Heilverfahren/Kur)(im Regelfall ist hier der Rentenversicherungsträger der Leistungsträger, also der der die Maßnahme bezahlt, während der REHA zahlt dieser auch die Geldleistung. Das "Kind" bekommt dann einen anderen Namen und es nett sich "Übgergangsgeld", vom Prinzip kein Unterschied zum Krankengeld) 4. Abhängig vom Verlauf und Entlassungsbericht aus der REHA, - Arbeitsfähigkeit, dann wird wieder Arbietsentgelt vom AG gezalt. - weiter Arbietsunfähig, dann im "Regelfall" wieder Krankengeld von der Krankenkasse 5. Stufenweise Wiedereingliederung (hier wird unter Absprache zwischen behandelten Arzt, Arbeitgeber (ggf. Betriebsarzt) und Krankenkasse in Verbindung mit dem MdK (medizinsicher Dienst der Krankenkassen) und dem Patient, über einen gewissen Zeitraum (sind meist zwischen 3 und 4 Wochen) stufenweise versucht wieder in den normalen Arbeitsalltag eingewöhnt zu werden. In deiesem zeitraum wird durch die Krankenkasse Krankengeld gezahlt). Es gab früher eine andere Regelung (Hamburger Modell) hier wurden die geleisteten Stunden als Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gezahlt und die nicht gearbeitete Zeit durch die Krankenkasse als Krankengeld)

Die Geldleistungen durch Krankenkasse und Rentenversicherung sind immer niedrieger als das letzte Netto (spührbar niedrieger), hier muss man sich auf einschnitte einstellen. Es kann auch unter Umständen zu "Streitigkeiten" über die Zuständigkeit kommen. In solch einem Fall sollte aber der Versicherte nicht der leitragende sein. In solch einem Fall sollte man ganz "bestimmt" auftreten und verlangen, dass sich die Leistungsträger untereinander und nicht zu lasten des Erkrankten einigen sollen. Eine Abretung von Leistungsansprüchen zur Verrechnung mit dem zuständigen Leistungsträger wäre ein gute Lösung um lässtige Rückforderungen (die kommen könnten) zu vermeiden. Zu beachten ist allerdings, das es für den Bezug von Krankengeld eine zeitliche Begrenzung gibt, max.für den Versicherungsfall 1,5 Jahre. Es erfolgt dann eine Aussteuerung und die Krankengeldzahlung wird eingestellt. Auch gibt es eine Mitwirkungspflicht des Versicherten, der muss derVersicherte nachkommen sonst können die Leistungen/Zahlungen versagt werden.

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Hallo, ich glaube hier gibt es eine menge Missverständnisse. Es gibt keine "4 Wochenfrist" die mit einer Beschäftigung und der Krankenversicherung zusammenhängt. Fakt ist, dass in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und arbeitsunfähig wird. Hier tritt die Krankenkasse mit Krankengeldzahlung ein. Sollte die Beschäftigung in diesem Zeitraum gekündigt werden wird Krankengeld weiter gezahlt, die Krankenkasse wird jedoch darauf drängen die Arbeitsunfähigkeit schnell zu beenden und Antrag auf Arbeitslosengeld I bzw II gestellt wird. Bei Beendgigung der Krankengeldzahlung endet die hierdurch auch begründete weitergeführte Mitgliedschaft.

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Hallo, ich würde einfach versuchen den Spies umzudrehen und dir begründen lassen wie sie auf grob fahrlässig kommen ... sie müssen schlieslich ihre Begründen ggf mit Hinweise auf ihren Versicherungsvertrag und die allg. Geschäftsbedingungen ...mit dieser Begründung hast Du dann gute Möglichkeiten mit Hilfe eines Anwalts (denke ohne wird es solchen Streitigkeiten kaum gehen) gegen die Ablehnung vorzugehen oder ... wenn es blöd läuft und die Vertrags- und Geschäftsbedingungen sind zu eindeutig und mit allg. Gesetzeslage nicht anfechtbar sind ... dann musst dich dann wohl damit abfinden.... kann mir allerdings nciht vorstellen dass das begehen eines "Hügels" öffentlich oder privat als grob fahrlässig bewertet werden kann.

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Hallo, kann Dir keine Erfahrungen zu der KK machen, ist aber grundsätzlich schwierig eigene Erfahrungen mit einer KK einfach zu übertragen. Ich halte es für wichtig persönlich zu überlegen was Dir wichtig ist und danach eine passende KK zu suchen. Grundsätzlich würde ich es für wichtig halten persönlich zu der KK gehen zu können. Hat man mal schwierige Dinge zu klären, ist es mit unter gut einen persönlichen Ansprechpartner zu haben. Grundsätzlich gibt es bei den Leistungen keine alzu großen unterschiede, man kann sich beim leistungsvergleich daher auf die reinen "Mehr-/Satzungsleistungen" beschränken. Hilfe bei der Wahl können auch -test Urteile geben.. bei TÜV Auszeichnungen bin ich etwas kritisch geworden, da hier auch ein Geschäft dahinter steckt (der TÜV will auch Geld verdienen und die Beurteilung und Vergabe von Zertifikaten müssen bezahlt werden da kann man misstrauisch werden)

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Das ist ganz einfach..... noch in den 80igern war die Kassenzahl sehr überschaubar, es gab Primär-/Pflichtkassen (AOK, IKK, BKK, Seekasse, Lkk, Bundesknappschaft) und Ersatzkassen (z.B. DAK, BEK, GEK, TK, KKH ..) in die Pflichkasse kam man automatisch, wenn die sie primär zuständig war und NUR bei eigener Wahl (wenn man einen passenden Beruf hatte) konnte man in eine Ersatzkasse. Dann wollte der Gesetzgeber (es gab schon immer Geldprobleme im Gesundheitswesen, das ist nichts neues) durch mehr Wettbewerb - also duch mehr Krankenkassen und der Öffnung der Wahl für (fast) alle Kassen - viiiiiiel Geld sparen. Der "mündige" Bürger soll selbst entscheiden bei welcher Krankenkasse er versichert sein will. Das Ergebniss (das gewollte) war die Explosion von der Krankenkassen (allerdings nur bei den BKKs). Die Aufregung in der Politik das es so viele Krankenkassen gibt ist daher etwas arg verlogen und heuschlerich. DAS gewollte ist ja eingetreten MEHR Angebot, MEHR Wettbewerb. Nur eins ist nicht eingetreten, die Kosten im Gesundheitswesen sind nicht gesunken, wie man weis, steigen sie weiter und weiter. Schuld sind da allerdings nicht unbedingt die Krankenkassen, die Kostentreiber sind nicht Krankenkassen, die liegen eindeutig bei den "Leistungserbringern" dies kann man eindeutig aus allen Statistikgen ersehen (gleich wer sie in Auftrag gibt). Wenn es weniger und der Trend ist ja schon eingetreten, Kassen gibt wird der Markt übersichertlicher, der große Spareffekt wird allerdings nicht eintreten. Zwar wird gewiss Personal eingespart (Folge: es werden Arbeitslose produziert, Kosten trägt die Arbeitslosenversicherung, hier zahlen wir auch alle (viele) Beiträge, oder werden frühverrentet usw. also Kosten die auch von jemanden bezahlt werden müssen) eingesparte Gelder fliesen dann ggf. in Auffanggesellschaften, Vorruhstandszahlungen, und in die dann größeren Kassen an deren Vorstände, die werden nach größe und ausgehandelten Vergtungen bezahlt, der "noramle" Mitarbeiter hat unter dem strich wie in vielen anderen Betreiben von den Zusammenschlüssen nichts, muss eher noch um seinen Arbeitsplatz fürchten. Und da die Gelder die "gespart" werden auf diese Weise aufgefressen werden ist der Effekt der erhoffte positive gleich Null. Ggf. wird es für den einzelnen Versicherten sogar noch schlechter, denn bei Fusionierungen werden meist auch Filialen, Geschäftsstellen geschloßen und wird entralisiert, also die ggf. um die Ecke liegende Filiale ist dann vielleicht nicht mehr da (siehe Entwicklung bei Post und Banken).

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