Frage
Antwort
Allgemein gilt, dass die Einfriedung des Grunstücks zur rechten Seite Aufgabe des Grundstückeigentümers ist. Bei einer Mietsache kann die Angelegenheit per Mietvertrag hinsichltlich Instandhaltung und Pflege geregelt werden. Ob der Eigentümer oder Mieter vorne oder hinten einen Zaum setzt, ist seine Sache. Der Zaun auf der linken Seite des Grundstücks ist Angelegenheit des zur Linken benachbarten Grundstücks.