Hardstyle
ich wurde auch so eben von einer Dame am Tel. aus dem Halbschlaf geweckt. Sie meinte, das ich ja schon an diversen Verlosungen/ Glücksspielen teilgenommen habe und noch nix gewonnen. Deswegen wurde ich jetzt von " der Firma" mit anderen Kandidaten, die noch nix gewonnen haben in einer Sonderverlosung, wo es um knapp über 1000€ & Sachwerte geht auserwählt. Nun wollte Sie auch die Daten abgleichen .....Name, Adresse, Geburtstag sagte sie mir. Jetzt wollte sie noch die Bankdaten haben, damit der eventuelle Gewinn auch phne Verzögerung an mich überwiesen werden kann .... hat sie nicht bekommen Das war dann doch zu viel, so früh am Morgen :-)
..wenn dein Wohnsitz aber keine Adresse hat ...machst aber an der nächsten Straße, wo die Post auch lang fährt,ein Briefkasten an, natürlich abgesprochen mit den entsprechenden Stellen... das sollte doch gehen.
Ich würde mir Heute am 1 April den Spaß machen und zur Polizei gehen, gleich mit nem Durchsuchungsbefehl...
solange es kein dafür vorgesehenes Display ist, würde ich das lassen.
Ich würde ihm jetzt ganz lieb ne sms schreiben, ehrlich sagen wie es ist, dann passt das schon... und good night :-)
http://www.unmoralische.de/weltuntergang.htm
ich sage ja...
Auch hat die Frage, warum sie hilfebedürftig geworden sind, erst recht bei der Leistungsgewährung selbst außer Betracht zu bleiben.
wonach dann ALG II/SozG vorläufig zu leisten ist; für ein Darlehen nach § 23 Abs. 5 bestehe keine Rechtsgrundlage In der Sache weist der Senat aber auf Folgendes hin: Die Hilfebedürftigkeit im Sinne der § 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen. Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Die Leistungen sollen ohne zeitraubende Prüfung der Ursache schnellstmöglich gewährt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. hierzu ausdrücklich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Rdnr. 28, zitiert nach juris; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 1 zu § 34).
Um sozialwidrige Ergebnisse zu vermeiden, bestimmt allerdings § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, dass eine Pflicht zum (nachträglichen) Ersatz der gewährten Leistungen für denjenigen besteht, der die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat.
Weil von einem Verschulden des Antragsteller in diesem Sinne keine Rede sein und damit die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf der Grundlage von § 34 SGB II ausgeschlossen sein dürfte, hat die Frage, warum sie hilfebedürftig geworden sind, erst recht bei der Leistungsgewährung selbst außer Betracht zu bleiben.
Orientiert an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fast inhaltsgleichen Vorgängervorschrift in § 92 a BSHG (vgl. Urteil vom 23. September 1999, 5 C 22/99, BVerwGE 109, 331, Rdnr. 12, zitiert nach juris), die uneingeschränkt auf § 34 SGB II übertragen werden kann, gelten für die Beurteilung der schuldhaften Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit folgende Maßstäbe: Die Regelung in § 34 Abs. 1 SGB II enthält einen engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand. Es handelt sich um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt. Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass das den Kostenersatzanspruch auslösende Verhalten nicht notwendig ein "rechtswidriges" im Sinne der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein muss.
Die Erfordernis des "vorsätzlichen oder grob fahrlässigen" Verhaltens in 34 Abs. 1 SGB II ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen objektiv "sozialwidrig" herbeigeführt sein müssen.
Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewusst (oder grob fahrlässig nicht bewusst) ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob ein Verhalten sozialwidrig ist.
Grundsätzlich entsteht der Erstattungsanspruch, wenn das Tun oder Unterlassen aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist. Als Fallgruppen solchen sozialwidrigen Verhaltens kommen je nach Lage des Einzelfalles in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982, 5 C 70/80, BVerwGE 64, 318, Rdnr. 9, zitiert nach juris; Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 15 bis 20 zu § 34; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 23 bis 29 zu § 34): Arbeitsscheu, Verschwendungssucht oder vergleichbare Verhaltensweisen, Verletzung der Unterhaltspflicht durch Herbeiführung von Untersuchungs- oder Strafhaft, Auflösung des Ausbildungsverhältnisses unter Verletzung ausbildungsvertraglicher Pflichten, Aufgabe des Arbeitsplatzes, ehewidriges Verhalten oder Verkehrsunfall nach Trunkenheitsfahrt.
Die Avocado ist eine karibische Frucht, also Obst
Zählt zu den Lorbeergewächsen: ... Beeren = Obst
... Die polizisten meinten jedoch ich hätte keinen wiederstand geleistet und wäre brav mitgekommen..
was soll da passieren ?? nix, wenn Du niemanden, auch nicht Dich selber gefährdet hast und du noch realativ " normal" warst bei 2% .... oder warst Du mit dem Fahrrad unterwegs und bist gerade dabei Deinen Führerschein zu machen ??? Dann könnte die Sache anders aussehen, sonst nicht
Danke!
......Offen sein und alles ansprechen, wenn sie mir irgendwas bejahen, schriftlich geben lassen ....aber nen Auto, was 7500€ kostet, aber nur herumsteht, wäre ok .... oder kommen sie mir dann, das ich es ja nicht für meine Mobilität nutze und es somit als Wertanlage zähl ???? ...... mmmm dann fahre ich ihn 6 mal im Jahr und das geht dann wieder? Na , mmmm so scheint es dann zu sein.
Wechseljahre ...... hormonelle Umstellung
wie alt bist du wenn ich fragen darf??
kann den noch jemand topen?? ... ist wirklich ne Idee, mit der man sich fast anfreunden kann, nur ein Wochenendgrundstück ist in meinen Augen noch besser, denn man kann es der Zeit noch genießen .... !!!!!
aber wie groß darf es sein, welchen Wert darf es haben ... wo ist die Grenze ???????
na das wäre es doch fast ,,,,, ich kauf mir eine Flasche super guten Wein und warte noch ein bissel ...
danke, nicht schlecht ....
wenn mein Freibetrag ca 5500 liegt, bleiben noch 6500 übrig... wo hin damit??? denn ich glaube nicht, das es für Tagesgeldkonten ne Sonderregelung gibt .... das heißt über meinen Freibetrag von 5500 .... wo hin mit den restlichen 6500 ... so das sie mir nicht verloren gehen, ich aber auch jederzeit ran kann .. o.k . 2 Tage Wartezeit währen noch o.k
denn bei Festgeld darf der Auszahlungszeitpunkt nicht vor dem Rentenantritt liegen ....
Also was geht noch ??? ... Wochenendgrundstück, .....mmmmm kennne Ahnung Kleines Wochenendgr. sicherlich .... aber wo ist die Grenze ???
Oldtimer ... der "eingemottet" wird ??? sicher nicht, mmm ob die Arge das interessiert, ob daS "GUTE Stück nun ungenutzt in der Garage steht??
Ne .... außer Altersvorsorge, ne was wo ich Notfalls ran kann, oder eben verkaufen .... ???
Beim selbst genutzten WOHNRAUM würde es doch aber anders aussehen, also genehmigt werden .....
oder sehe ich das falsch .....????
also nix und 0 an Steuern ???