Auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung den Haken bei "Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage" setzen und dann die Anlage VL ausfüllen. Viele Anlageinstitute übersenden bereits eine vollständig ausgefüllte Anlage VL an die Sparer. Einfach mal nachfragen ob das bei Ihrem Anlageinstitut auch der Fall ist.

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§ 13 (5. VermBG) Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt:

1.

bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20 000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40 000 Euro oder

2.

bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17 900 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35 800 Euro.

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.

(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, und 9 Prozent der nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 470 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage gilt weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch; sie gilt arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar.

(4) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.

(5) Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage entfällt rückwirkend, soweit die in den §§ 4 bis 7 genannten Fristen oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Satz 1 gilt für vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossene Bausparverträge. Der Anspruch entfällt nicht, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil

1.

der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind,

2.

die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbenen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 ohne Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden sind oder

3.

der Arbeitnehmer über nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 angelegte vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Nr. 4 in Höhe von mindestens 30 Euro verfügt.

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Eigentlich erhält man vom Anbieter eine Vertragsausfertigung. Außerdem erhält man einen Vordruck, den man seinem Arbeitgeber aushändigen muss, da dieser ja die Beiträge auf den Vertrag einzahlen muss. Man kann also entweder beim Anlageinstitut oder beim Arbeitgeber nach der Vertragsnummer fragen. Oder man schaut sich die Vertragsunterlagen genauer an, denn auch aus diesen muss das Anlagekonto, nebst Institutsschlüssel, ersichtlich sein.

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Einfach die Versicherung kündigen. Bisher zu diesem Vertrag vom Finanzamt festgesetzte Sparzulagen werden gesperrt (also nicht ausgezahlt). Danach dann den Vertrag beim AG abschließen und gut ist. Der einzige echte Nachteil ist halt, dass für die bisherige Laufzeit keine Sparzulage gewährt wird, denn dafür gibt es ja die Sperrfrist. Wenn der Vertrag 2018 abgeschlossen wurde dürfte die Sperrfrist am 31.12.2024 enden. Nach zwei Jahren kommt da ja noch nicht so viel zusammen.

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Der Arbeitgeberzuschuß gehört zum Bruttolohn. Am Ende wird dann der Betrag angezeigt, der an das Anlageinstitut abgeführt wird. Dieser kann sich unterscheiden, wenn z.B. der Arbeitgeber die VL-Leistungen nicht komplett trägt.

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Die Frage kann eigentlich nur der AG oder der Tarifvertrag beantworten. Selbstverständlich kannst Du auch selbst einzahlen, das würde ich aber ebenfalls mit dem AG absprechen, nicht das dieser bei Wiederaufnahme der Tätigkeit die Beiträge nachzahlt. Dazu kommt natürlich auch noch, was das Institut dazu sagt. Ich kenne Fälle in denen keine Zahlung mehr kam und das Institut den Vertrag beendet hat. Also mit AG und Institut sprechen und ggf. den Vertrag bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit ruhend setzen.

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§ 4 Abs 6 des 5. VermBG ist hier eindeutig und lässt keinerlei Fragen offen:

"(6) Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzahlende vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden. Das gleiche gilt, wenn mindestens alle Einzahlungen eines Kalenderjahrs zurückgezahlt oder die Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder beliehen werden."

Wird also ein Jahr lang nicht in den Vertrag eingezahlt ist er, zumindest was die Förderung betrifft, beendet.

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  1. 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) 2016
  2. Vermögensbildungsdurchführungsverordnung (VermBDV)
  3. BMF-Schreiben zur Anwendung des 5. VermBG vom 29.11.2017

Damit wäre zumindest schon mal die rechtliche Literatur erledigt. Ob und ggf. wo es noch Kommentare etc. gibt entzieht sich meiner Kenntnis.

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Bei Bausparverträgen gilt folgendes: Die Sperrfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 7 Jahre. Die vom Finanzamt festgesetzten Sparzulagen werden nach Ablauf der Sperrfrist an die Bausparkasse ausgezahlt. Läuft der Vertrag nach den 7 Jahren weiter beginnt eine neue Sperrfrist von wiederum 7 Jahren. Hier gilt dann das selbe wie für die erste Sperrfrist. Wird der Bausparvertrag vorzeitig (Vor Ablauf der Sperrfrist) gekündigt, wird die festgesetzte Sparzulage nicht ausgezahlt. Dies betrifft nicht die Sperrfristen, die bereits abgelaufen sind.

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Für Vermögenswirksame Leistungen (VL), die ab 2007 in Wertpapierspar- oder Bausparverträgen angelegt wurden, können sich Arbeitnehmer nun vier Jahre Zeit lassen. Erst dann gehe die Zulage verloren. Die Arbeitnehmersparzulage wird mit der «Anlage VL» in der Einkommensteuererklärung beantragt.

Quelle: https://www.berlin.de/special/finanzen-und-recht/steuern/1016289-1657471-arbeitnehmersparzulageantragsfristverl%C3%A4.html

Diese Fristen sind Ausschlußfristen. Nach Ende der Sperrfrist beginnt eine neue, die ausschließlich für die Vermögenswirksamen Leistungen gilt. Dies gilt so lange, wie der Bausparvertrag weiter angespart wird. Für die Wohnungsbauprämie gelten andere Vorschriften.

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Da Du keinen Kredit aufnehmen willst, sondern Geld ansparen möchtest, sollte das kein Problem sein. Einzige Ausnahme, die mir einfällt: Du zahlst Deinen vorhandenen Kredit nicht ab. Ob aber Anlageinstitute überhaupt eine Schufa-Anfrage machen wage ich zu bezweifeln...(aber keine Garantie dafür!)

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Wenn der Bausparvertrag im letzten Jahr gekündigt und ausgezahlt wurde dann würde ich bei der Bausparkasse mal genauer nachfragen warum eine schädliche Verfügung versendet wurde. Bei einem Bausparvertrag sind immer zwei Teile zu beachten: Der Bausparvertrag ansich, und der Teil, für den VL angelegt werden. Während der Bausparvertrag keine Bindungsfrist kennt ist das beim VL Teil ganz anders. Dieser bekommt die ganz normale Sperrfrist, wie jeder andere VL-Vertrag auch. Also ab dem Tag des Vertragsbeginn immer 7 Jahre. Ich vermute mal, dass der Vertrag etwa 2002 begonnen hat. Dann wäre die Sperrfrist für Vertrag 1 in 2009 und für Vertrag 2 in 2016 geendet. Selbst wenn Du 2015 schädlich verfügt hättest hätte das nur Auswirkungen ab 2010, denn der erste Vertragsteil 2002 - 2009 wurde ohne Inanspruchnahme des eingezahlten Sparbetrages beendet.

Ich würde mal nachhaken, was genau die Bausparkasse an die ZANS gemeldet hat. Für mein Verständnis dürfte es Rückforderungen, wenn, dann nur für die Jahre ab 2010 geben, sofern Du VOR Ende der Sperrfrist verfügt hast.

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Die Zahlung erhälst Du zu Deinem Brutto, d.h. Dein Brutto steigt um 40 €. Sowas kann man auf dem Lohnzettel (Gehaltsnachweis) recht einfach ablesen. Nachdem diese zusätzliche Leistung versteuert wurde wird dann der Betrag von 40 € von Deinem Netto abgezogen und direkt vom Arbeitgeber an das Anlageinstitut überwiesen und zwar zugunsten der Vertragsnummer. Auch das sollte aus Deinem Lohnzettel hervorgehen.

Du solltest Dich noch einmal in Deinem Lohnbüro genauestens informieren, falls Du auf dem Lohnzettel keine eindeutigen Angaben ausmachen kannst.

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Du kannst einen neuen Vertrag abschließen. Nach den 3 Jahren kannst Du Dir das Guthaben auszahlen lassen. Arbeitnehmer-Sparzulagen, die vom Finanzamt festgesetzt wurden müssten trotz vorzeitiger Inanspruchnahme ausgezahlt werden (ohne Gewähr) § 4 Abs. 4 Nr. 1 5.VermBG sagt:

"(4) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz 2 unschädlich, wenn
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner nach
Vertragsabschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist"

Das sollte dann bei Renteneintritt also in Ordnung gehen.

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1. Vorausetzung für einen Anbieter von VWL ist, dass dieser beim TFA Berlin einen Institutsschlüssel besitzt. Ohne diesen kannst Du vom Finanzamt keine Arbeitnehmer-Sparzulage bekommen. Grundlage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) Alles andere, was von Instituten angeboten wird darf zwar (leider) VWL heißen, es wird dann aber keine Sparzulage gewährt.

2. Der Institutsschlüssel ist eine 7-stellige Nummer und beginnt mit 10, 11 oder 12, man sollte also, wenn man wert auf die Sparzulage legt, das Anlageinstitut danach fragen. Hast Du den Vertrag erst einmal abgeschlossen, dann kommst Du oftmals nur schwer wieder raus. Der Anbieter ist dann dazu verpflichtet einmal im Jahr eine Anlage VL für Dein Finanzamt auszustellen (wird ab 2017 oder 2018 auf elektronisch umgestellt).

3. Anlagearten: Diese sind abschließend (!!) in den §§ 4 - 9 des 5. VermBG genannt. z.B. Bausparverträge, Fondssparverträge usw. Banken bieten zumeist nur noch über ihre Dienstleister Verträge an, z.B. DEKA, Union Investment usw.

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Ich habe mehrere Mailadressen. Eine davon nutze ich ausschließlich für private Korrespondenz, da kommt kaum mal eine Spammail an. Die anderen nutze ich z.B. für die Registrierung in Foren etc. Und die sind vom ersten Tag an von Spam überflutet wurden. Ergo: Für die private Korrespondenz eine Mailadresse anlegen und diese für nichts anderes nutzen. Registrierst Du Dich irgendwo mit dieser Mailadresse wird diese in kürzester Zeit auch zugespamt.

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