"Werkstudent" ist ein Status in der Sozialversicherung, und nur dort. Die sogenannte 20h-Regel ist dabei eines der Kriterien zur Einstufung in die Sozialversicherung (SV) - entweder als Arbeitnehmer/in (wenn regelmäßig über 20h/Woche) oder eben als Werkstudent/in (wenn regelmäßig unter 20h/Woche). Arbeitest du mehr, hat das weder Konsequenzen für den Vollzeitstudentenstatus an der Uni noch ist er irgendwie arbeitsrechtlich relevant! Auch ist ein Statuswechsel in der SV KEIN Kündigungsgrund, auch wenn du deine/n Arbeitgeber/in dann ggf. mehr kostest.

Im Werkstudentenstatus fallen dabei 9,35% Rentenversicherung von deinem Bruttolohn an + die Kosten für die stud. KV oder die (teure) freiwillige KV (falls über 30J. oder 14. FS). Im Arbeitnehmerstatus sind es etwas mehr als doppelt so hohe Sozialabgaben, dafür bist du dann aber über den Job krankenversichert (es entfallen also die bisher allein getragenen Kosten für die KV) und du bist arbeitslosenversichert. Damit erwirbst auch die entsprechenden Ansprüche aus dem SV-System wie ggf. auf Krankengeld und Alg I.

Arbeitszeitbegrenzung für abhängig Beschäftigte - auch Student_innen - gibt es NUR durch das Arbeitszeitgesetz (= max. 48h/Woche)!

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Hey, es stimmt zwar, dass es es ein nicht ganz illegales Schlupfloch zur Vermeidung von Überstundenvergütung ist - den Mindestlohn damit umgehen ist aber definitiv verboten!

Außerdem: Nach Arbeitszeitgesetz darf dich dein Arbeitgeber gar nicht 50h/Woche abhängig beschäftigen! DAS ist illegal! Max. erlaubt sind 48h/Woche und grundsätzlich nur 8h/Tag, bis zu 10h/Tag nur mit entsprechendem Ausgleich! Und wenn dir daraus gesundheitliche Nachteile enstehen, erfüllt das sogar einen Straftatbestand...

§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, [...] (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 23 Strafvorschriften (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

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Grundsätzlich stehen Identitätsfeminismus und Differenzfeminismus auf einer Seite der Debatte der letzten 20 Jahre, auf dem anderen "Pol" überwiegen poststrukturalistische, dekonstruktive Diskussionen, die mehr oder weniger zwar aus dem Gleichheitsfeminismus entstanden sind (bzw. ohne diesen sich wahrscheinlich nicht entwickelt hätte), gleichzeitig aber auch die Verfangenheit des Gleichheitsfeminismus in einem dualen Geschlechterbild kritisieren und angreifen (Dementsprechend kann auch der "klassische" Gleichheitsfeminismus als konstruktivistische Form des Differenzfeminismus verstanden werden). Nichtsdestotrotz ist es möglich und kann es - je nachdem um welche Kämpfe es geht - auch weiterhin sinnvoll sein, selbst im Namen eines poststrukturalistisch geprägten Feminismus (zumindest temporär) identitätsfeminsitische Forderungen zu stellen. Hier ist der zu leistende Spagat, immer wieder neu zu hinterfragen in wessen Namen und unter welchen Vorannahmen für welche Identität Politik gemacht wird und wen diese Politik ausschließt.

Interessante Artikel (nur kleine Auswahl): http://jungle-world.com/artikel/2010/09/40489.html

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Der sogenannte Werkstudentenstatus ist ein Status in der Sozialversicherung, den du quasi automatisch hast, wenn du studierst und regelmäßig nicht mehr als 20h/Woche arbeitest.

Das bedeutet, dass bei Arbeitsverältnissen über 450€/Monat grundsätzlich nur eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Von der Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) bist du als Student (sowie auch dein AG) im Job dann "befreit". Krankenversichern musst du dich selbst (bis 30J. oder 14. FS studentisch, darüber hinaus "freiwillig").

Wahrscheinlich warst du die ersten drei Monate "falsch", nämlich voll sozialversicherungspflichtig gemeldet, obwohl nur Beiträge zur RV anfallen. Dies hat dein AG jetzt berichtigt. Wie gesagt, krankenversichern musst du dich selbst. Und das solltest du auch schnellst möglich machen, da es zur Exmatrikulation kommen kann, wenn du nicht krankenversichert bist!

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"den im Internet angebotenen Praktikumsplatz" ohen Kommata und "Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung und eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch freuen."

Aber: was hat Eventmanagement mit Heilkunde zu tun?!

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1,68m ist nicht relativ klein, sondern eine Durchschnittsgröße. Vielleicht musst du dich einfach damit abfinden. Und bei den Brüsten: abwarten und im Zweifel eben akzeptieren (kleine Brüste können auch gewaltige Vorteile haben!).

Folsäure schadet erstmal nichts und du brauchst sie, um zum Beispiel keine Blutarmut zu bekommen. Beim Wachsen hilft sie allerdings nichts...

Ausgewogene Ernährung, nicht Rauchen etc. holt zwar das Beste aus deinen Anlagen raus, aber wie gesagt, vielleicht ist bei dir mit 1,68m auch einfach Schluss.

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Wende dich an eine/n Fachanwält/in für Strafrecht! Allein kannste da nix machen...

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2 Parkplätze in Anspruch nehmen, wenn Eltern Kind Parkplatz voll?

Beim einkaufen und in anderen Situationen kommt es so oft vor, dass die, sowieso schon rar gesäten Eltern-Kind Parkplätze voll sind. Meist auch freundlicherweise besetzt von Jugendlichen und co, die schlichtweg zu faul sind, woanders zu parken. Dass es verboten ist, dann auf einen Behindertenparkplatz zu parken, steht außer Frage. Nun folgendes: Wenn man nun 2 Kinder im Auto hat, in dem Fall 3 Jahre alt und ein Baby im Maxi Cosi, braucht man schon etwas mehr Platz rechts und links, um das eine Kind abzuschnallen aus dem Kindersitz und auf der anderen Seite den Maxi Cosi rauszuholen. Diesen Platz hat man aber auf normalen Parkplätzen quasi nie, weil sie so dermaßen eng sind und/oder andere Autos zu dicht dran parken. Geschweige denn, dass man die Kinder wieder vernünftig ins Auto bekommt. Weiter hinten parken ist meist keine Option, weil es dort auch voll ist. Ist es nun rechtlich in Ordnung, bzw. droht abschleppen, Bußgeld o.ä., wenn man sich mit dem Auto einfach auf die Mitte von 2 Parkplätzen stellt, um genügend Platz zu haben, um die Kids rein/raus zu bekommen? Es kommt einfach so oft vor, dass man selbst als Fahrer kaum Platz zum einsteigen hat, aber zum anschnallen braucht man einfach noch etwas mehr Platz und ein Maxi Cosi ist auch nicht grad schmal. Wenn man dann noch allein ist, kann man ja schlecht ein oder beide Kids draußen stehen lassen, um erst auszuparken, damit man Platz hat, zum einsteigen. Erstrecht nicht in dem Alter. Also - Erlaubt? Nicht erlaubt? Drohen Konsequenzen oder einfach nur die Missmut von anderen Autofahrern?

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Ich würde sagen, dass es nicht verboten ist.

In der StVO ist zwar u.a. geregelt: "Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind." allerdings sagte z.B. das OLG Oldenburg v. 03.05.1994: "Die Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen, wenn kein Zusatzschild zum Zeichen 314 "Nur innerhalb der markierten Parkflächen" vorhanden ist und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt."

Aber ob es außer Unmut hervorzurufen etwas bringt, wage ich zu bezweifeln, weil sich das nächste Auto daneben wahrscheinlich dann auch nicht an die Markierungen hält...

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Da empfiehlt jede/r was anderes - je nach Erfahrung und Überzeugung... Manche sprechen sich generell gegen Folien aus, manche empfehlen, die Folie sogar über Nacht drauf zu lassen. Wieder andere schwören auf spezielle Brandschutzfolien, andere auf normale Frischhalte... Vertraust du deiner/m Tättowierer/in bzw. dem Studio, also auch der Assistentin? Wenn ja, dann halt dich an deren Empfehlungen!

Wenn nein, geh beim nächsten Mal gleich woanders hin...

Ich würd an deiner Stelle die Folie vor dem Schlafengehen abmachen und vorsichtig das Tattoo säubern und eincremen. Alles weitere musst du selbst ausprobieren. Solange du ausreichend eincremst (Vaseline, bei Entzündung/Problemen Bepanthen) sollte alles gut gehen. Viel Erfolg und gutes Abheilen!

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Arbeitnehmerüberlassung / Verleihung / Schikane?

Hallo,

brauche in folgendem Fall dringenden Rat bzw. rechtliche Auskunft.

Arbeitnehmer (AN) ist seit 43 im ortsansässigen Unternehmen beschäftigt und knapp 60 Jahre.

Die Unternehmensführung hat vor 2 Jahren gewechselt somit auch die Firmenphilosophie. Erstmal nichts schlechtes, aber die Aufträge gehen zurück und somit ist die Arbeit sehr knapp.

Nun wurde dem AN mitgeteilt, dass er ab nächster Woche (heute Mittwoch) in einem anderen Unternehmen Firma X arbeiten solle (bis auf weiteres - 2-3 Monate). Firma X hat mit dem Unternehmen wo AN angestellt ist nichts zutun. D.h. kein Auftraggeber, Außenstelle o.ä. Selbst die Arbeit die in Firma X ausgeführt werden soll, ist eine andere (nicht viel schwerer aber komplett was anderes).

Wichtig: Firma X ist nicht im gleichen Ort ansässig, sondern 60 km entfernt. Da der AN 43 Jahre im gleichen Unternehmen / im Wohnort arbeitet, hat er kein Kfz um den täglichen Weg zur Firma X zu bewältigen. Aussage jetziger Chef: "ist nicht sein Problem"!!!

Auf die Aussage des AN: "wenn er keine Arbeit hat, muss er mir kündigen" teilte AG mit, " macht er nicht, ist ihm zu teuer".

Im Arbeitsvertrag ist geregelt dass der AN sehr wohl andere Tätigkeit z.B. auch Hilfstätigkeit - kurzweilig - für das / im Unternehmen ausführen muss, wenn es die Auftrags/ Arbeitslage erfordert. Im Einzelnen steht dort: ... Der AG behält sich vor auch andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen. In dringenden Fällen kann auch die Durchführung von Neben- und Hilfsarbeiten verlangt werden. Der AG bleibt es vorbehalten, im Rahmen des vereinbarten Arbeitsortes, dem AN in sämtlichen Abteilungen des Unternehmens mit zumutbaren Arbeiten zu beschäftigen. Der AG ist berechtigt den AN auch in anderen Arbeitsstellen einzusetzen, so wie es der Betrieb erfordert.

Der letzte Satz ist für mich schwierig zu interpretieren.

Vor Leiharbeit / Verleihung der Arbeitskraft o.ä. ist nicht die Rede.

Frage: ist der AG berechtigt dem AN diese Weisung zuerteilen obwohl dieses m.M.n. nichts mit dem jetzigen Arbeitsverhältnis , Unternehmen zutuen hat?! Hat der AG nicht vom Recht her eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber seinen AN ´er? (60 km Entfernung zum vermeintlichen neuen Arbeitsort)

Vielen Dank für Eure Hilfe im voraus

Schöne Grüße Feoss

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Wende dich an euren Betriebsrat und/oder die zuständige Gewerkschaft! Da kann dein Vertrag auch rechtlich genau geprüft werden.

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Wende dich an den örtlichen Kinder- und Jugendnotdienst oder an das zuständige Jugendamt! Vielleicht können dich die Eltern deines besten Freundes unterstützen?

Viel Kraft!

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Wenn ihr euch einig werdet, geht das klar. Werdet ihr euch nicht einig, wirst du klagen müssen.

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Das wird dir so keine/r beantworten können! Bei manchen funktioniert es autodidaktisch, bei anderen nicht...

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Wahrscheinlich so nach 4-6 Monaten dürften die ersten Ergebnisse sichtbar werden... Hängt aber auch sehr von der eigenen Konstitution ab! Bei manchen dauert es auch länger.

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Sowas kann immer mal wieder schwanken! (Kann an der Leitung, dem Anbieter, der Seite, die du versuchst zu laden u.v.m. liegen.) Einfach abwarten...

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Meinst du mit "Sportabi" eine fachgebundene Hochschulreife ("Fachabi") oder das reguläre Abitur, nur eben mit Hauptfach/Leistungskurs Sport?

Wenn letzteres: dann handelt es sich um ein ganz "normales" allgemeine Hochschulreife-Zeugnis - damit kannst du (je nach Notenschnitt und Studienort) alles studieren ;)

Nur weil du dein Abi in Sport machst, heißt dass nicht, dass du deswegen später irgendwas mit Sport machen musst!

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Ja, wenn es verheilt ist, kannst du wieder ganz normal - hoffentlich schmerzfrei - Zähneputzen. Rausnehmen geht auch erst, wenn es ganz verheilt ist - oder du riskierst, dass du es nicht mehr rein bekommst und/oder es dadurch schlecht oder vielleicht sogar gar nicht abheilt...

Während des Heilungsprozesses musst du Schmerzen beim Zähneputzen in Kauf nehmen bzw. sehr vorsichtig putzen und gut spülen!

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