Gemäß Strafgesetzbuch (StGB)
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
können unter 14-Jährige, die einen Mord begehen, nicht dafür bestraft werden.
Hinzu kommt noch Strafgesetzbuch (StGB)
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
da man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass das Kind geistig nicht mehr zurechnungsfähig ist damit es solch eine Straftat begehen kann.
Deshalb wird von der Staatsanwaltschaft eine Unterbringung in eine psychiatrische Klinik angefordert und richterlich entschieden, um die geistige Erkrankung zu behandeln.
Das Kind wird dabei fortwährend vom Jugendamt betreut.
Sollte die Behandlung erfolgreich sein, wird das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, wo es dann seinen Alltag wieder aufnehmen wird wie z.B wieder zur Schule gehen. Dabei wird das Kind bis zu seinem 18. Lebensjahr vom Jugendamt regelmäßig beobachtet. Die Pflegeeltern haben die Pflicht, Verhaltensstörungen des Kindes sofort dem Jugendamt mitzuteilen, damit dieses schnell reagieren kann, um eine erneute Erkrankung und daraus resultierende Straftaten zu verhindern.
Sollte die Behandlung fehlschlagen und das Kind vollendet sein 14. Lebensjahr, kann eine Sicherungsverwahrung von der Staatsanwaltschaft angefordert und richterlich entschieden werden, da das Kind nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Während der Sicherungsverwahrung werden Resozialisierungsmaßnahmen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, Bildungsmaßnahmen und regelmäßig psychologische Gutachten inklusive Betreuung durchgeführt, bis die Behandlung erfolgreich ist. Wenn dies passiert ist, kommt das Kind in einer Pflegefamilie oder einer Jugend-WG, was dann auch wieder vom Jugendamt regelmäßig beobachtet wird.
Sollte das Kind bei Abschluss der Behandlung mittlerweile volljährig sein, wird es vom Gericht eine Bescheinigung für betreutes Wohnen erhalten, was kurz vor dem 18. Geburtstag vom Jugendamt beantragt wurde und anschließend von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter in den Arbeitsmarkt integriert.