Ich habe mein Auto um 0430 Uhr geparkt (Arbeitsanfang). Parkplatz mit 4 Stunden 08-18 Uhr beschildert. Habe Bussgeld nach eine Kontrolle um 1007 Uhr bekommen, angeblich wg "Falsch eingestellte Parkscheibe (ist eine zugelassene automatische Parkscheibe). Habe Widerspruch eingelegt. habe schriftlich antwort bekommen dass so sagt:

"413 Abs 2 Satz 1 Nr 2 StVO besagt zwar nach dem Gesetzteswortlaut, dass der zeiger der Scheibe auf dem Strich der halben Stunden einzustellen ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wird aber das Kraftfahrzeug schon vor dem Beginn der parkscheibenpflichtigen Kurzparkzeit engehalten und über diesen hinaus auf dem Parkplatz belassen, dann darf die vorgennante Vorschrift nicht wörtlich genommen werden. Sie muss vielmehr sinngemäss dahin verstanden werden, dass der Zeiger auf den Strich der halben Stunden nach dem Beginn der Parkbeschränkung einzustellen ist!"

[Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOblG), Beschluss vom 10.05.1977 - 2 Ob OWi 01/77]

Davon habe ich niemals gewusst - und da wohl alle Verkehrsregeln Bundesweit gelten sollen - ist dieses in allen Bundesländern auch so? Wieviele wissen davon? Bussgeld in diesem Fall: 20 € (April 2025)

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