Bring erst einmal Deine derzeitige Ausbildung durch Bestehen der Abschlußprüfung zu Ende.

Bei Deiner Ausdrucksweise und der von Dir an den Tag gelegten Grammatik sehe ich da allerdings schwarz.

Wenn Du "unterschutung" brauchst, frag mal einen Bauunternehmer.

Wegen "unterschüzung" solltest Du Dich an Sicherheitsunternehmen wenden.

Solltest Du nirgends etwas bekommen, kannst Du Dich ja an "die Wohnunggeldamt wenden oder "sooh"

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Wenn Du meine Tochter wärst, dürftest Du auch "raus" und zwar von 12:00 Uhr mittags bis 14:00 nachmittags.

Für den Rest des Tages würde ich Dir kräftig die Leviten lesen und zwar so, dass Dir Hören und Sehen vergeht.

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Man bekommt nicht einfach so doppeltes Kindergeld.

Kindergeld ist eine, für das entsprechende Jahr vorgezogene Steuervergünstigung und wird nur auf Antrag gezahlt. Hier müssen demnach zwei Anträge gestellt worden sein. Wahrscheinlich einer beim öffentlichen Arbeitgeber und ein anderer bei der Familienkasse.

Zweite Möglichkeit: Die Eltern sind beide bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst beschäftigt und jeder beantragt bei seinem öffentlichen Arbeitgeber Kindergeld.

Es gibt im Antrag eine relevante Frage, die eine Doppelzahlung ausschließen soll: Frage 6 „Haben Sie, Ihr Ehegatte oder eine andere Person für die im Antrag eingetragenen Kinder Kindergeld beantragt, wenn ja, wer, wann bei welcher Stelle und unter welcher Kindergeldnummer“

Zu einer Doppelzahlung von Kindergeld kann es nur kommen wenn Ihr oder nur Du, wie schon beschrieben, bei zwei verschiedenen Institutionen (Arbeitgeber, Familienkasse) Kindergeld beantragt und die Frage 6 in beiden Anträgen mit „nein“ beantwortet habt.

Richtig wäre aber die Antwort „ja“ unter Angabe der anderen Stelle bei der zusätzlich ein Antrag gestellt wurde.

So etwas nennt man im Fachjargon „vorsätzlich falsche Angaben bei der Antragstellung“, bzw. „Betrug oder genauer gesagt Steuerbetrug“.

Dabei handelt es sich um eine Straftat, die unter Umständen mit Bau bestraft wird. Beamtenrechtliche Konsequenzen sowieso.

In gewissen zeitlichen Abständen findet ein Abgleich der Kindergeldzahlungen zwischen den hierfür zuständigen Behörden statt. Spätestens dann fliegt die Sache auf. Liegt bis dahin keine Selbstanzeige von Dir vor, kannst Du Dir jetzt schon gratulieren. Das hat dann Konsequenzen, gerade bei Dir als Beamter und ich schätze dass weißt Du.

Es ist die Regel, nicht die Ausnahme, dass derartige Schweinereien an die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Steuerbetrugsverfahrens abgegeben werden.

Wenn es soweit kommt sage ich Dir jetzt schon, dass Du Dich warm anziehen musst.

Ergo: Unternimm was und zwar schnellstens.

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Der Betrag in Höhe von 7680,00 € ist weder brutto noch netto, sondern ein vom Gesetzgeber festgelegter Einkommensgrenzbetrag. Liegt das Einkommen des Kindes unter diesem Grenzbetrag besteht Anspruch, liegt es über dem Grenzbetrag besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens wird vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Hiervon sind die gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzusetzen. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung belaufen sich in der Regel auf 21 % vom Bruttoverdienst.

Vom Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (hier die Ausbildungsvergütung) sind zusätzlich die Werbungskosten abzusetzen, mindestens aber die Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 920,-- € jährlich.

Bei der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) handelt sich nicht um Erwerbseinkommen sondern um Bezüge. Von den jährlichen Bezügen ist eine Pauschale in Höhe von 180,-- € abzusetzen.

Nach den Daten die Du hier lieferst ergibt sich demnach folgende Berechnung:

Ausbildungsvergütung 605,00 € monatl. X 12 Monate = 7260,00 € ./. 21 % Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung = 1524,60 € Sa. 5735,40 €
./. Arbeitnehmerpauschale 920,00 € = anzusetzendes Einkommen 4815,40 €

BAB 182,00 € monatl. X 12 Monate 2184,00 € ./. Bezügepauschale 180,00 €
Anzusetzende Bezüge 2004,00 €

Anzusetzendes Einkommen = 4815,40 € +anzusetzende Bezüge = 2004,00 €
Gesamt 6819,40 €

Dieser Betrag liegt unter der Einkommensgrenze.

Da ich mir nicht vorstellen kann, dass die Familienkasse in puncto Einkommensberechnung so gravierende Fehler macht, dass sie zu einem anderen Ergebnis kommt, scheint hier etwas mit den Einkommensgrößen nicht zu stimmen, die Du hier benannt hast. Vielleicht sind ja die 605,00 € nicht brutto sondern netto.

Berechnung ohne jede Gewähr.

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Donnerwetter mein Freund!!! 5000,--€ überzahlt. Du scheinst den Staat ja über mehrere Jahre kräftig betrogen zu haben, was im Übrigen eine riesengroße Drecksschweinerei ist. Bei einer solchen Überzahlung ist mit Sicherheit ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig gewesen, in dem bereits ein Urteil gesprochen sein muß (ein paar Monate Bau auf Bewährung schätze ich).

Du solltest Dir mal die Bewährungsauflagen durchlesen. Da steht mit Sicherheit drin, dass die Bewährung jederzeit widerrufen werden kann, wenn Du Deinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommst. Das würde bedeuten, dass Du einfährst. Also versteck Dich nicht hinter dem Bezug von Alg II, indem Du Deine Bedürftigkeit in den Vordergrund schiebst. Sieh lieber zu, dass Du eine geringe Ratenzahlung vereinbaren kannst. Dieser Ratenzahlungsverpflichtung würde ich dann an Deiner Stelle auch regelmäßig nachkommen, andernfalls findest Du Dich im Bau wieder. Im Knast brauchst Du allerdings weder Alg II noch Bekleidung und Verpflegung, dort wird für alles gesorgt. Also sieh zu, sonst bringt man Dir die deutsche Rechtschreibung und das Arbeiten noch hinter Gittern bei.

Deine Absicht hier noch einen Rechtsanwalt einschalten zu wollen, setzt ja wohl den Deckel auf den Topf der Frechheit. Lass es mein Lieber, alle Bescheide (und das Urteil) sind rechtskräftig, andernfalls hätte man Dir nicht die Pfändung angedroht.

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Sonderausgaben können im Kindergeldrecht nicht vom Einkommen abgesetzt werden, sondern nur die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskosten.

Beiträge zur Riesterrente sind dabei nicht absetzbar.

Allerdings bieten manche Firmen ihren Mitarbeitern eine Gehaltsumwandlung gewisser Beträge ihres Lohnes in eine betriebliche Altersvorsorge an. Beträge die für diese Altersvorsorge direkt vom Einkommen abgezogen werden, sind absetzbar.

Entsprechende Nachweise des Arbeitgebers sind vorzulegen.

Ob hier allerdings noch eine nachträgliche Gehaltsumwandlung für das Jahr 2008 möglich ist, halte ich für zweifelhaft.

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Also der Bezug von Alg II ist auch davon abhängig inwieweit ein Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Um der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, muss man unter anderem für diese auch ständig erreichbar sein.

Bei einer Person ohne festen Wohnsitz, dürfte die ständige Erreichbarkeit höchst zweifelhaft sein.

Im Übrigen stellen Arbeitgeber nur Mitarbeiter ein, die einen festen Wohnsitz haben, das heißt ohne festen Wohnsitz ist Dein Schwager gar nicht vermittelbar, jedenfalls nicht für eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Wenn die Tatsache, dass Dein Schwager keinen festen Wohnsitz hat bekannt wird, kann die Bewilligung des Alg II durchaus aufgehoben werden. Dann wäre eventuell vom Sozialamt zu prüfen, ob er Anspruch auf Sozialgeld hat. Das kann unter Umständen darauf hinauslaufen, dass sich Dein Schwager jeden Tag ein paar Euro vom Sozialamt abholen darf.

Du solltest Dir also überlegen ob Du Deinen Schwager bei Dir solange mit festem Wohnsitz wohnen lässt, bis er wieder eine eigene Wohnung gefunden hat.

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Also kindergeldrechtlich ist das ein ganz klarer Fall.

Ein volljähriges Kind hat nur dann ein Anrecht auf Auszahlung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Eltern, wenn diese ihren Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber nicht nachkommen und wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt (§ 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz).

Durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung sind die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen dem Kind gegenüber vollen Umfangs nachgekommen.

Insofern hat Deine Freundin völlig recht. Selbstverständlich bleibt es letztendlich Dir allein überlassen was Du mit dem Kindergeld machst. Ob für die Regelung innerfamiliärer Verhältnisse aber gleich Verträge notwendig sind, halte ich jedoch für etwas übertrieben.

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Wie kann ich einer Weiterbildung aus dem Weg gehen; wenn ich dass schon lese fällt mir das Essen aus dem Gesicht. Überdenke gefälligst mal Deine Lebenseinstellung.

Wenn Du Dich derzeit in einer Vollzeitbeschäftigung befindest und keine zusätzlichen Leistungen (Alg II) erhälst, bist Du der Weiterbildung schon „aus dem Weg gegangen“, es sei denn, Du hast die Arbeitsaufnahme nicht gemeldet.

Niemand wird von Dir verlangen, dass Du eine Beschäftigung mit deren Einkommen Du Deinen Lebensunterhalt bestreiten kannst, wegen einer Weiterbildung aufgibst.

Das Arbeitsamt bzw. die ARGE prüfen genau welche Maßnahmen unter Berücksichtigung Deiner persönlichen Verhältnisse für Dich „zumutbar“ sind. Dabei können natürlich nur die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt, die dem Arbeitsamt oder ARGE auch bekannt sind. Wenn das Arbeitsamt oder die ARGE unter Berücksichtigung Deiner dort bekannten persönlichen Verhältnisse zu der Auffassung gelangt, dass Dir diese Maßnahme in einem entsprechenden Zeitrahmen unter Berücksichtigung Deiner Saisonarbeit zuzumuten ist, hat das wohl seine Richtigkeit.

Im Übrigen würde ich Deiner Stelle froh sein, dass Dir eine Weiterbildung angeboten wird. Vielleicht kannst Du dann ja der Saisonarbeit „aus dem Weg gehen“ und findest eine ganzjährige Beschäftigung.

Sollte Dir die Maßnahme zuzumuten sein und Du „gehst ihr aus dem Weg“, hoffe ich dass man der kleinen Biene eine rote Lampe an Ar…/Hintern hängt, dass ihr die Augen tränen.

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Das Kindergeld stellt bereits eine Steuerentlastung dar.

Wenn das Einkommen allerdings so hoch ist, dass der Ansatz des steuerlichen Kinderfreibetrages unter Anrechnung des ausgezahlten Kindergeldes noch zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führt, gibt es vom Staat noch mal was dazu.

Um zu dieser Kategorie von Steuerzahlen zu gehören, müsst Ihr allerdings über ein sattes steuerpflichtiges Einkommen erzielen. Wenn für Euch jeder Euro zählt, werdet Ihr wohl kaum zu dieser Gruppe gehören.

Übrigens ist das genau die Orientierungsbasis der derzeitigen Regierung, die Armen in den Hintern (das Wort Ar... ist hier nicht erlaubt) treten und den Reichen den Würfelzucker noch hochkant hinten reinblasen. Ihr werdet meine Ausdrucksweise sicherlich verstehen.

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Junge Junge, dafür dass Du schon 20 Jahre alt und damit volljährig bist, schreibst Du einen ziemlichen Wirrwarr zusammen.

Welche zwei Verträge sind gekündigt und wieso wollen die noch Geld von Dir?

Wer will überhaupt noch Geld von Dir?

Wieso will Deine Mutter auch noch 100,-- € haben weil wer schon das Kindergeld bekommt? Normalerweise wird das Kindergeld Deinen Eltern ausgezahlt.

Wieso wollen „die“ von Deinen Eltern Geld haben, wenn „Du“ Verträge gekündigt hast?

Wie soll Dir denn hier geholfen werden?

Erwartest Du jetzt Spenden, oder was?

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Also ich nehme mal an, Du befindest Dich in einer Berufsausbildung und erhältst eine Ausbildungsvergütung. Bei der Einkommensberechnung zum Kindergeld wird außer den Sozialversicherungsbeiträgen in jedem Fall auch die Werbungskostenpauschale in Höhe von 920,-- € abgezogen. Sollten Deine tatsächlichen Werbungskosten allerdings höher sein als die Pauschale, werden die tatsächlichen Werbungskosten berücksichtigt. Tatsächliche Werbungskosten könnten beispielsweise die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte oder zwischen Wohnung und Berufsschule sein. Hinzu kommen noch eventuelle und nachgewiesene Beiträge an Gewerkschaften, nachgewiesene Kosten für Arbeitsbekleidung sowie nachgewiesene Kosten für Arbeitsmittel (Fachbücher etc.) Wenn Deine Ausbildungsvergütung nach Abzug der vorgenannten Dinge dann den Freibetrag von 8004,-- € (2010) nicht mehr übersteigt haben Deine Eltern für Dich Anspruch auf Kindergeld.

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Also, ich beantworte Dir erst einmal die Kindergeldfrage. Während des Zivildienstes hat Deine Mutter für Dich keinen Anspruch auf Kindergeld. Gleiches gilt für die sich anschließende Beschäftigung in der Behindertenschule. Es macht sicherlich wenig Sinn, Dich mit Paragraphen zuzuschütten, aber es gibt im Einkommenssteuergesetz den § 32. Dieser enthält eine Auflistung von Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld. Danach kann Kindergeld für die Kinder gezahlt werden, die noch nicht das 25. Lebensjahr erfüllt haben wenn diese Kinder

• für einen Beruf ausgebildet werden (dazu gehört auch ein Studium)

• sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Beispiel: Abitur im Mai, Studienbeginn Oktober. Da im Beispiel der nächste Ausbildungsabschnitt (Studium) spätestens im 5 Monat nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes (Abitur) angetreten wird, wären die Voraussetzungen für eine Übergangszeit erfüllt. Die gleiche Regelung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes.

• eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können (Im Fachjargon werden diese Kinder als sogenannte „ausbildungswillige Kinder“ bezeichnet. Als Ausbildungswillig kennzeichnet sich ein Kind, wenn es sich beispielweise durch Bewerbungen ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht, diesen aber aus hier nicht näher bezeichneten Gründen nicht erhält.)

• ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches ableistet. Du siehst, dass in diesem Katalog der Wehr- bzw. Zivildienst fehlt. Bezüglich der Halbwaisenrente kann ich Dir mitteilen, dass die Anspruchsvoraussetzungen hierfür ähnlich geregelt sind wie beim Kindergeld. Aber da solltest Du Dich besser mal an den zuständigen Rententräger wenden. Klar ist jedenfalls, dass Deine Mutter für Dich spätestens dann wieder einen Kindergeldanspruch hat, wenn Du Dein Studium aufnimmst, es sei denn Du hast bis dahin das 25. Lebensjahr bereits vollendet. Bevor ich es vergesse noch folgendes: Über das Ende des 25. Lebensjahr hinaus kann die Kindergeldzahlung um die Zeit des vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Man nennt dies die sogenannte Verlängerung durch Eintritt einer Verzögerungszeit (Wehr- oder Zivildienst). Die sogenannte Verzögerungszeit beginnt mit dem Monat nach Vollendung des 25. Lebensjahres.

Ganz schön kompliziert oder? Ich hoffe aber dennoch, dass ich mich einigermaßen verständlich ausgedrückt habe.

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Hat Dir Deine Freundin auch erzählt wie lange die Mutter für Deine Freundin über den viermaligen Abbruch der Ausbildungen hinaus noch Kindergeld erhalten hat? Wahrscheinlich nicht. Das die Familienkasse die Rückforderung mit dem "mutwilligen Abbruch der Ausbildung" begründet haben soll, entspringt wahrscheinlich nur der Phantasie Deiner Freundin und ist absoluter Quatsch. Richtig dürfte vielmehr sein, dass Deine Freundin die Ausbildungen abgebrochen hat und dies der Familienkasse nicht gemeldet hat. ERGO: Zahlemann und Söhne

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Grundsätzlich nein. Kindergeld kann nur an volljährige Kinder abgezweigt werden und auch nur dann wenn die Eltern ihren Kindern gegenüber ihren Unterhaltesverpflichtungen nicht nachkommen.

Hier scheitert die Abzweigung schon an der Minderjährigkeit des Kindes ($ 74 EStG).

Wenn Kinder im Haushalt der Eltern leben, ist ein Abzweigung auch an volljährige Kinder nicht möglich, da die durch die Unterkunftsgewährung ihren Unterhaltsverpflichtungen vollen Umfangs nachgekommen sind.

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Beim steuerrechtlichen Kindergeld wird nur das Einkommen des Ehegatten angerechnet. Man spricht dabei von sogenannten Sonderfällen bei verheirateten Kindern.

Das Einkommen des Lebensgefährten bleibt unberücksichtigt.

Folgendes noch: Deiner Frage ist sinngemäß zu entnehmen, dass Du glaubst, Du hättest Anspruch auf Kindergeld. Das ist eine klassische Fehleinschätzung der Rechtslage. Der Anspruch auf Kindergeld für ihre Kinder liegt grundsätzlich auf Seiten der Eltern. Der Hauptantrag auf Kindergeld ist daher in jedem Fall durch die Eltern zu stellen und zwar bei der Familienkasse, die für den Wohnort der Eltern zuständigt ist.

Anspruch auf Kindergeld für sich selbst haben nur Kinder die Vollwaisen sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Kommen die Eltern allerdings ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nach hat das Kind die Möglichkeit gemäß § 74 Einkommensteuergesetz die Abzweigung des anteiligen Kindergeldes aus dem Anspruch der Eltern zu beantragen. Liegt eine Unterhaltspflichtverletzung seitens Eltern vor, wird das Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt.

Es bleibt den Eltern natürlich unbenommen das Kindergeld auf freiwilliger Basis an das Kind weiterzuleiten.

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Die Einkommensgrenze beläuft sich derzeit auf 8004,-- € im Jahr. Sie vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat in dem das Kind im betreffenden Jahr nicht mehr in Ausbildung ist.

Allerdings besteht grundsätzlich nur Anspruch bis einschließlich des Monats in dem das Kind noch in Ausbildung war.

Beispiel: Noch in Ausbildung bis einschließlich Juni 2010. Die anteilige Einkommensgrenze beläuft sich daher nur noch auf 4002,-- € (6/12 von 8004,-- €).

Wird diese Einkommensgrenze unterschritten besteht Anspruch auf Kindergeld bis einschließlich Juni 2010.

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