In einem aus mehreren Straßen bestehenden verkehrsberuhigten Bereich nach Z. 325 StVO gilt für Fahrzeugführer untereinander an Knoten der Grundsatz Rechts-vor-links (Berr DAR 82 138), auch im Verhältnis des in einen verkehrsberuhigten Bereich Einfahrenden zu dem in diesem bleibenden Fahrzeugführer, weil insoweit eine dem § 10 Satz 1 StVO entsprechende Regelung fehlt (Hentschel, StVR, 36. Aufl., Rz. 181 zu § 42 StVO). Dagegen gilt die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO an Ausfahrten aus einem verkehrsberuhigten Bereich nicht; hier hat sich der Fahrzeugführer vielmehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 Satz 1 StVO), so dass auch Fußgänger, die die Ausfahrt queren, Vorrang haben (Berr DAR 82 138, Bouska VD 80 204).

Also bin ich vollkommen im recht oder nicht!

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schrittgeschwindigkeit. daran habe ich mich ja auch noch gehalten...

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So sieht die situation aus

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und das zone-30 schild hat keine bedeutung für mich obwohl es da steht???!! denn in einer 30er zone gillt sofern nicht durch zeichen geregelt rechts vor links. bitte bild anschauen...

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in anhang eine beschreibung

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5m vor dem schild "ende des verkehrsberuhigten bereiches" schild 326 stand das schild "anfang 30-zone" schild 274.1

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