In einem aus mehreren Straßen bestehenden verkehrsberuhigten Bereich nach Z. 325 StVO gilt für Fahrzeugführer untereinander an Knoten der Grundsatz Rechts-vor-links (Berr DAR 82 138), auch im Verhältnis des in einen verkehrsberuhigten Bereich Einfahrenden zu dem in diesem bleibenden Fahrzeugführer, weil insoweit eine dem § 10 Satz 1 StVO entsprechende Regelung fehlt (Hentschel, StVR, 36. Aufl., Rz. 181 zu § 42 StVO). Dagegen gilt die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO an Ausfahrten aus einem verkehrsberuhigten Bereich nicht; hier hat sich der Fahrzeugführer vielmehr so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 Satz 1 StVO), so dass auch Fußgänger, die die Ausfahrt queren, Vorrang haben (Berr DAR 82 138, Bouska VD 80 204).
Also bin ich vollkommen im recht oder nicht!