wechseln kann man so oft man möchte... nur muss man dann auch bezahlen :).

wenn der auftrag zur prozessführung erteilt wurde ist eine verfahrensgebühr fällig. ist nur eine beratung erfolgt, eine ratsgebühr. wie teuer das konkret ist hängt vom streitwert ab (wurde allerdings eine honorarvereinbarung getroffen ist diese verbindlich).

hier scheint ein auftrag erteilt worden zu sein, ohne auftrag hätte der rechtsanwalt wohl kaum die antragsschrift formuliert. für die tätigkeit wird ihm wohl eine vergütung zustehen, schlechterfüllung kann man ihm zum jetzigen zeitpunkt wohl noch nicht vorhalten. versucht lieber die fehler aus der antragsschrift (ist der antrag schon bei gericht eingereicht oder ist es ein entwurf?) zu korrigieren. und wenn der ra "doof" ist, muss die mutter eben wechseln, darf sich dann aber nicht über ev. kosten wundern

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nach § 133 zivilprozessordnung sollen die schriftsätze und abschriften/kopien in ausreichender zahl eingereicht werden, also mindestens 1 exemplar für die gerichtsakte und 1 exemplar für die gegenseite bzw. deren anwalt.

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