Hallo Penny,
das ist ein ganz normaler Vorgang.
In der Regel behalten sich die Eltern bei der Schenkung das Recht vor, dem Junior das Haus wieder wegzunehmen, wenn er es zu Lebzeiten der Eltern veräußern sollte oder wenn das Haus bei ihm gepfändet würde oder wenn der Junior vor den Eltern verstirbt, ohne dass das Haus an ein leibliches Kind fällt. Sieh mal im notariellen Überlassunsgvertrag deiner Eltern nach, dann wirst du einen entsprechenden Passus finden.
Zur Sicherung dieses Rücktrittsrechts wird dann in der Regel eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung ist vererblich, kann also nur (zu Lebzeiten der Eltern von diesen, nach deren Ableben) von deren Erben zur Löschung bewilligt werden.
Dass der Anspruch, der mit der Vormerkung gesichert sein sollte, mittlerweile (aufgrund des Ablebens der Eltern) erloschen ist, kümmert den Grundbuch-Rechtspfleger nicht. Es könnte ja sein, dass die Eltern ihren Anspruch zu Lebzeiten bereits geltend gemacht hatten, aber nicht mehr durchsetzen konnten. Also müssen jetzt die Erben eine Löschungsbewilligung unterschreiben.
Da der Anspruch, der gesichert werden sollte, offenbar nicht mehr entstehen kann, sind die Erben sogar verpflichtet, die Löschung zu unterschreiben, andernfalls sie u.U. für einen Verzugsschaden einstehen müssten.
Ich hoffe, ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt...?