Hallo MonaLisa, als unmittelbarer Abkömmling bekommst du auf jeden Fall Nachricht vom Nachlassgericht, unabhängig davon, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht. Das kann aber schon mal bis zu zwei Montaten dauern. Es steht dir aber natürlich jederzeit frei, zwischendurch mal nachzufragen, ob die Erbenermittlung läuft. Wenn nein: beantrage einfach einen Erbschein. Das kannst du auch über einen Notar machen, wenn du nicht "vor Ort" bist.

Gruß, DerBlomi

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Hallo Habicht... die beiden Antworten von I und B sind nicht 100 % korrekt. Es kommt darauf an, was das Dokument des Notars für eine Rechtsqualität hat. I hat insoweit Recht, dass eine Verzichtserklärung beurkundet sein muss. Die Anwesenheit des Verzichtenden schreibt das Gesetz nicht vor. Der Erblasser könnte den Verzicht vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung durch den Verzichtenden beurkunden haben lassen. Die Unterschrift auf dem notariellen Dokument wäre dann als rechtswirksame Genehmigung zu werten. Entscheidend ist also: was steht in dem notariellen Dokument ? Ist dort eine explizite Verzichtserklärung enthalten ?

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Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht nach Deutschem Erbschaftsteuergesetz, wenn der Erblasser ODER der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bei deutschen Staatsangehörigen auch noch bis zu fünf Jahren nach ihrem Wegzug, sowie Gesellschaften oder Körperschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Ich denke, damit kommst du unseren Finanzbehörden nicht aus...

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Die Ehefrau erbt 3/4 (nämlich 1/2 aus § 1931 Abs.1 S.1 BGB, ein weiteres Viertel aus § 1371 Abs.1 BGB), die Eltern 1/4 (§ 1925 Abs.1 + 2 BGB) Für jeden vorverstorbenen Elternteil rücken die Geschwister nach (§ 1925 Abs. 3 BGB), ist also ein Elternteil verstorben, erbt der verbleibende Elternteil 1/8 und die Geschwister zusammen 1/8.

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Ideal wäre, wenn du eine Vertrauensperson hättest. Dann könnte dich dein Mann zum Vorerben und euere Kinder zum Nacherben einsetzen. Damit wäre ein pfändbares Pflichtteilsrecht deinerseits ausgeschlossen.

Gleichzeitig müsste deine "Vertrauensperson" zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden, damit du kein frei verfügbares Vermögen hast, das ebenfalls wieder gepfändet werden könnte.

Wenn die Kinder sofort zu Erben bestimmt würden, gingst du leer aus und deine Kinder könnten dir später mal auf der Nase rumtanzen; finde ich nicht so gut.

Gruß DerBlomi

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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dass durch Testament zu regeln:

  1. entweder setzt sie dich zum Alleinerben ein (womit ihr Kind pflichtteilsberechtigt würde), oder

  2. sie setzt dich zum Vorerben, ihr Kind zum Nacherben ein (womit das Kind ein Wahlrecht hätte, ob es die Nacherbschaft annimmt ODER den Pflichtteil verlangt)

Man kann auch durch Testament bestimmen, dass der Personensorgeberechtigte von der Verwaltung ererbten Vermögens ausgeschlossen ist und insoweit einen "Pfleger" bestimmen.

Gruß DerBlomi

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Grundsätzlich gilt, dass alles, was ein Ehegatte erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht als Aussattung erhält, dem Anfangsvermögen zugerechnet wird. Du hast also nur Anspruch auf die Hälfte der während der Ehezeit eingetretenen Wertsteigerung des Grundbesitzes in Kroatien.

Natürlich müssen aus dem Verkaufserlös des Hauses erst die Schulden zurückbezahlt werden; der Rest würde voraussichtlich hälftig geteilt, es sei denn, jemand hätte Mittel aus dem Anfangsvermögen dazu verwendet.

Dass sie den Renovierungskredit nicht unterschrieben hat spielt in dem Zusammenhang keine Rolle, weil ihr "Mehrerlös" ja dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs ohnehin wieder geteilt werden müsste.

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Natürlich können das die Miterben verhindern. Mehrere Miteigentümer verwalten gemeinschaftliches Eigentum gemeinsam, du bist also, soweit es um den (früheren) Wohnteil A geht, immer auf die Zustimmung der Miterben angeweisen.

Ihr müsstet einen Auseinandersetzungsvertrag beurkunden lassen, wo eindeutig geregelt ist, wer was bekommt.

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Die erste Frage ist doch schon mal, ob die Streichung die Qualität eines Testaments hat. Ein Testament muss nach dem Gesetz handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Dein Text lässt vermuten, dass dies zunächst der Fall war. Ein Testament kann nur geändert werden durch ein weiteres Testament. Ich glaube schon nicht, dass das nachträgliche Durchstreichen das Erfordernis der handschriftlichkeit erfüllt. Weiter glaube ich nicht, dass die Oma die Streichung, also das neue Testament, unterschrieben hat. Wenn der Enkel streitlustig wäre, würde er die volle Erbquote einklagen und nicht nur den Pflichtteil, der ihm zumindest zusteht.

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Hallo oMaximuso,

es kommt darauf an, ob das, was deine Oma gesagt hat, eine Schenkung war oder "nur" ein Schenkungsversprechen, so wie ToffeCaramel es geschrieben hatte. Hat dir die Oma gleich Schlüssel und Brief gegeben oder solltest du das erst später bekommen ?

Eine Schenkung (also mit Brief- und Schlüsselübergabe) ist rechtsbeständig und wirkt auch gegenüber dem Erben. Ein Schenkungsversprechen ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam, so dass der Erbe zurecht die Herausgabe des Erlöses verlangen würde.

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Hallo Andrea,

wenn sich der Notar über Dienstvorschriften hinwegsetzt, macht das die Beurkundung nicht unwirksam, keine Angst. So lange er nur Feststellungen "berichtigt" und nicht den Inhalt der abgegebenen Erklärungen, dürfte kein materieller Verstoß vorliegen, der tatsächlich problematisch sein könnte.

Nach dem Geldwäschebekämpfungsgesetz muss der Notar eine Kopie der Ausweise zu seinen Akten nehmen. Ich denke mal, das hat er wohl im Vorfeld schon getan und von daher ist es keine Falschbeurkundung, wenn er die Ausweise irgendwann mal gesehen hat.

Sollten tatsächlich "falsche Leute" bei ihm gewesen sein: dagegen ist der Notar versichert.

Ich würd mir mal an deiner Stelle keine allzu großen Sorgen machen.

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Ich versteh jetzt die Frage nicht ganz: meinst du, Verbindlichkeiten einer Person könnten durch ihren Tod erloschen sein ? Die Schulden - auch die Erbschaftsteuerschuld - gehen ebenso auf die Erben über, wie das Vermögen.

Nach meinem Dafürhalten sind das 30 % von dem um 20.000 € geminderten Nachlasswert.

Menschlich hast du allerdings mein Beileid...

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Naja, das hängt davon ab, ob du Erbin geworden bist oder nicht.

Wenn du geerbt hast, trittst du in die komplette Rechtsposition des Erblassers ein, heißt: du bekommst das Vermögen genauso wie die Schulden.

Wenn du nicht Erbin geworden bist (etwa weil dein mann dich enterbt hat), erbst du auch keine Schulden.

Du kannst dir jedenfalls nicht die Rosinen rauspicken und nur die Vorteile nehmen und die Schulden ausschlagen. Das Gesetz kennt nur das Alles-oder-nichts-Prinzip.

Vielleicht gibt es Anlass, das Erbe auszuschlagen...?

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Antwort 1.: Kann man aufgrund deines Sachverhalts nicht sagen. Gab´s denn ein Testament ? Oder einen Ehevertrag ? Hatte dein Bekannter noch Geschwister ?

Antwort 2.: Der Pflichtteil der Kinder nach dem Vater beträgt grundsätzlich 50 %. Der Vater könnte also ein Testament machen und seine Partnerin zu alleinigen Erbin einsetzen, dann würden deinem Bekannten (vorausgesetzt er ist das einzige Kind deines Vaters) 50 % als Pflichtteil zustehen. Er hätte dann allerdings mit dem Haus nichts mehr zu tun, denn der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch.

Was heißt hier: keinen Job und nur ´ne kleine Witwenrente ? Wenn sie den Vater versorgt, dann hat sie mittelbar auch mit zum Erhalt des Hauses beigetragen...

Wenn dein bekannter Pech hat, heiratet der Vater seine Partnerin, wodurch sich der Pflichtteil automatisch halbiert. Wenn er dann auch noch ihre drei Kinder adoptiert, geht´s dahin...

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Hallo Penny,

das ist ein ganz normaler Vorgang.

In der Regel behalten sich die Eltern bei der Schenkung das Recht vor, dem Junior das Haus wieder wegzunehmen, wenn er es zu Lebzeiten der Eltern veräußern sollte oder wenn das Haus bei ihm gepfändet würde oder wenn der Junior vor den Eltern verstirbt, ohne dass das Haus an ein leibliches Kind fällt. Sieh mal im notariellen Überlassunsgvertrag deiner Eltern nach, dann wirst du einen entsprechenden Passus finden.

Zur Sicherung dieses Rücktrittsrechts wird dann in der Regel eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung ist vererblich, kann also nur (zu Lebzeiten der Eltern von diesen, nach deren Ableben) von deren Erben zur Löschung bewilligt werden.

Dass der Anspruch, der mit der Vormerkung gesichert sein sollte, mittlerweile (aufgrund des Ablebens der Eltern) erloschen ist, kümmert den Grundbuch-Rechtspfleger nicht. Es könnte ja sein, dass die Eltern ihren Anspruch zu Lebzeiten bereits geltend gemacht hatten, aber nicht mehr durchsetzen konnten. Also müssen jetzt die Erben eine Löschungsbewilligung unterschreiben.

Da der Anspruch, der gesichert werden sollte, offenbar nicht mehr entstehen kann, sind die Erben sogar verpflichtet, die Löschung zu unterschreiben, andernfalls sie u.U. für einen Verzugsschaden einstehen müssten.

Ich hoffe, ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt...?

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Tatsächlich ist euer "Vertrag" mangels notarieller Beurkundung unwirksam. Der alte Herr kann lediglich nach § 812 BGB die Rückzahlung seines "Kaufpreises" fordern. Zahlt der rechtsgrundlos Bereicherte nicht freiwillig zurück, müsste die Forderung über einen Rechtsanwalt bei Gericht durchgesetzt werden. Die Übertragung der Wohnung kann der "Käufer" mangels wirksamen Vertrag keinesfalls durchsetzen, solange dein Mann nicht freiwillig mit zum Notar geht.

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Sieh erst mal in der Gemeinschaftsordnung nach. Wenn nichts dazu drin steht, lass es dir von der nächsten Eigentümerversammlung genehmigen. Du musst den Hausverwalter bitten, es auf die Tagesordnung zu setzen, sonst kann darüber nicht beschlossen werden.

Vielleicht wurde der Stellplatz aber auch bauordnungsrechtlich gebraucht. Normalerweise wird eine Baugenehmigung nur erteilt, wenn der teilende Eigentümer/Bauträger pro Wohnung 1,5 Stellplätze nachweist. Es kann sein, dass die Baugenehmigngsbehörde später wieder verlangt, dass euer Spielplatz wieder zurückgebaut wird. Ich würde deshalb als Miteigentümer (in der Eigentümerversammlung) verlangen, dass du dich verpflichtest, die anderen Eigentümer von allen bauordnungsrechtlichen Maßnahmen freizustellen.

Gruß DerBlomi

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Lies § 2303 BGB: Wenn es keine letztwillige Verfügung (= Testament) gegeben hat, gibt es auch keinen Pflichtteil.

Möglicherweise bist du Erbe geworden. Das Erbrecht verjährt überhaupt nicht.

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Dafür ist gutefrage.net nicht gemacht. Erster Treffer bei Google (obwohl du den Namen falsch geschrieben hattest):

GUSZEWSKI KLAUS DR. RECHTSANWALT U. NOTAR SYBELSTR. 46, Charlottenburg 10629 BERLIN GEO: 52.501929, 13.300984 Telefon: 030-3232193

Warum suchst du nicht selber ?????

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Alles Quatsch, das Wohnrecht ist nur eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Berechtigter und Eigentümer. Dingliche Wirkung, also Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer erhält ein Wohnrecht nur mit Grundbucheintragung, die hier offenbar fehlt. Genau das ist der Sinn einer Grundbucheintragung.

Du kannst sie - wenn du's übers Herz bringst - jederzeit rauswerfen.

Wäre es anders, hätte es der Gutachter wertmindernd berücksichtigen müssen.

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