Niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen "Überführung" mitzuwirken. Die Arbeit (das Sammeln von Be-/Hinweisen ist Aufgabe der Polizei. Nichts, was die eigene Mitwirkung erfordert ist Pflicht, außer die Angabe der Personalien...
Weder ein Urintest, noch irgendwelche Koordinationsübungen und so weiter muss man mitmachen... Hier geht es zumeist viel eher darum, dass die Beamten weitere Hinweise erhalten wollen, die auf eine "Beeinträchtigung" hindeuten. Und erst wenn es begründete Hinweise gibt, dass eine Beeinträchtigung vorliegt, wird der Richter einer möglichen Blutentnahme zustimmen. Diese kann dann, wenn sie angeordnet wurde, nicht verweigert werden.
Aber für ein schlichtes "der hat lange Haare und raucht selbstgedrehte und will nicht in den Becher pinkeln" wird kaum ein Richter eine Blutprobe anordnen. Anders wird die Lage, wenn z.B. Drogen mitgeführt wurden, ein grober Fahrfehler begangen wurde, oder man sich durch verwaschene Sprache, unsicheren Gang, solche komischen Koordinationsübungen und Pupillentests, oder sonstige Anhaltspunkte selber disqualifiziert. Die müssen dem Richter schon begründen warum eine Blutentnahme unter Zwang (Körperverletzung) gerechtfertigt erscheint.